Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Dritter Theil. Halle, 1724.lier floriret, und dessen artiges Buch de Privilegiis Universitatum &c. Anno 1575. zu Franckfurt nachgedruckt worden, hat unter denen 180. von ihm angeführten privilegiis, privil. 3. p. 12. seq. dieses privilegium auch auf alle Studiosos extendirt, und selbiges nebst andern aus dem lege aedificia Cod. de aedif. publ. (soll wohl heissen de oper. publ.) hergeleitet, und dabey erwehnet, daß er selbst dasselbe zu Montpelier practiciret, indem er einen Leinweber nicht wegen Pochens und Hämmerns, sondern nur, weil er sich angewöhnet mit lauter Stimme zu singen, und ihn an seinen studiren gehindert hätte, dahin gebracht, daß, weil er dieses laute singen nicht unterlassen wollen, er anderswo einmiethen müssen; wannenhero er auch noch weiter gehet, und behauptet, daß man auch einen Studenten aufferlegen könte, daß er sein lautes Lesen, durch welches er die benachbarte an ihren studiren hindere, unterwegens lasse, oder anders wohin ziehe; ingleichen daß man auch solche Handwercker, die einen Gestanck verursachten als z. E. die Gerber, und die mit Schweffel arbeiteten aus der Nachbarschafft jagen möge; und wenn es auch der Satan selbst wäre, so wäre man doch nach eines Glossatoris Meynung befugt, demselben zu verbieten, daß er kein Lermen in einen Hause machen solte, nur wäre es zu betauren, daß man nicht leicht einen Gerichts Knecht fände, der ihm dieses mündlich andeuten oder die schrifftliche inhibition insinuiren wolte; doch hätte man von dieser ampliation den Nutzen, daß, wenn ein Mietmann aus Furcht für denen Gespenstern, und, weil er wegen des Teufflischen Turnierens nicht länger in dem Hause bleiben könne, auszuziehen genöthiget wurde, er so dann keinen Mietzins ferner zu zahlen schuldig wäre u. s. w. Ja es hält noch über dieses Rebuffus das privilegium, die verdrießlichen Handwercker wegzujagen, für so wichtig, daß er in denen gleich drauff folgenden 4. 5. und 6. privilegiis p. 16. seq. mit vielen allegatis legum & doctorum behauptet, daß dieser Handel wieder die, so die Studenten und Gelehrten in ihren studiren turbirten, auch in Feyertagen, ja, wenn es die Noth erforderte, auch an Sonn- und Geistlichen Fest-Tagen, solte vorgenommen und ohne weitläufftigen Proceß gantz summarisch tractiret werden, und zwar dergestalt, daß nicht einmahl denen Schmieden, Böttichern und dergleichen zu vergönnen wäre, wieder den Bescheid, daß sie weg ziehen solten, zu appelliren, weil sonsten die Gelehrten oder Studenten würden gezwungen werden ihr studiren zu verlassen, theils weil sie die Zeit auf die appellation würden wen- lier floriret, und dessen artiges Buch de Privilegiis Universitatum &c. Anno 1575. zu Franckfurt nachgedruckt worden, hat unter denen 180. von ihm angeführten privilegiis, privil. 3. p. 12. seq. dieses privilegium auch auf alle Studiosos extendirt, und selbiges nebst andern aus dem lege aedificia Cod. de aedif. publ. (soll wohl heissen de oper. publ.) hergeleitet, und dabey erwehnet, daß er selbst dasselbe zu Montpelier practiciret, indem er einen Leinweber nicht wegen Pochens und Hämmerns, sondern nur, weil er sich angewöhnet mit lauter Stimme zu singen, und ihn an seinen studiren gehindert hätte, dahin gebracht, daß, weil er dieses laute singen nicht unterlassen wollen, er anderswo einmiethen müssen; wannenhero er auch noch weiter gehet, und behauptet, daß man auch einen Studenten aufferlegen könte, daß er sein lautes Lesen, durch welches er die benachbarte an ihren studiren hindere, unterwegens lasse, oder anders wohin ziehe; ingleichen daß man auch solche Handwercker, die einen Gestanck verursachten als z. E. die Gerber, und die mit Schweffel arbeiteten aus der Nachbarschafft jagen möge; und wenn es auch der Satan selbst wäre, so wäre man doch nach eines Glossatoris Meynung befugt, demselben zu verbieten, daß er kein Lermen in einen Hause machen solte, nur wäre es zu betauren, daß man nicht leicht einen Gerichts Knecht fände, der ihm dieses mündlich andeuten oder die schrifftliche inhibition insinuiren wolte; doch hätte man von dieser ampliation den Nutzen, daß, wenn ein Mietmann aus Furcht für denen Gespenstern, und, weil er wegen des Teufflischen Turnierens nicht länger in dem Hause bleiben könne, auszuziehen genöthiget wurde, er so dann keinen Mietzins ferner zu zahlen schuldig wäre u. s. w. Ja es hält noch über dieses Rebuffus das privilegium, die verdrießlichen Handwercker wegzujagen, für so wichtig, daß er in denen gleich drauff folgenden 4. 5. und 6. privilegiis p. 16. seq. mit vielen allegatis legum & doctorum behauptet, daß dieser Handel wieder die, so die Studenten und Gelehrten in ihren studiren turbirten, auch in Feyertagen, ja, wenn es die Noth erforderte, auch an Sonn- und Geistlichen Fest-Tagen, solte vorgenommen und ohne weitläufftigen Proceß gantz summarisch tractiret werden, und zwar dergestalt, daß nicht einmahl denen Schmieden, Böttichern und dergleichen zu vergönnen wäre, wieder den Bescheid, daß sie weg ziehen solten, zu appelliren, weil sonsten die Gelehrten oder Studenten würden gezwungen werden ihr studiren zu verlassen, theils weil sie die Zeit auf die appellation würden wen- <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0367" n="361"/> lier floriret, und dessen artiges Buch de Privilegiis Universitatum &c. 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E. die Gerber, und die mit Schweffel arbeiteten aus der Nachbarschafft jagen möge; und wenn es auch der Satan selbst wäre, so wäre man doch nach eines Glossatoris Meynung befugt, demselben zu verbieten, daß er kein Lermen in einen Hause machen solte, nur wäre es zu betauren, daß man nicht leicht einen Gerichts Knecht fände, der ihm dieses mündlich andeuten oder die schrifftliche inhibition insinuiren wolte; doch hätte man von dieser ampliation den Nutzen, daß, wenn ein Mietmann aus Furcht für denen Gespenstern, und, weil er wegen des Teufflischen Turnierens nicht länger in dem Hause bleiben könne, auszuziehen genöthiget wurde, er so dann keinen Mietzins ferner zu zahlen schuldig wäre u. s. w. Ja es hält noch über dieses Rebuffus das privilegium, die verdrießlichen Handwercker wegzujagen, für so wichtig, daß er in denen gleich drauff folgenden 4. 5. und 6. privilegiis p. 16. seq. mit vielen allegatis legum & doctorum behauptet, daß dieser Handel wieder die, so die Studenten und Gelehrten in ihren studiren turbirten, auch in Feyertagen, ja, wenn es die Noth erforderte, auch an Sonn- und Geistlichen Fest-Tagen, solte vorgenommen und ohne weitläufftigen Proceß gantz summarisch tractiret werden, und zwar dergestalt, daß nicht einmahl denen Schmieden, Böttichern und dergleichen zu vergönnen wäre, wieder den Bescheid, daß sie weg ziehen solten, zu appelliren, weil sonsten die Gelehrten oder Studenten würden gezwungen werden ihr studiren zu verlassen, theils weil sie die Zeit auf die appellation würden wen- </p> </div> </body> </text> </TEI> [361/0367]
lier floriret, und dessen artiges Buch de Privilegiis Universitatum &c. Anno 1575. zu Franckfurt nachgedruckt worden, hat unter denen 180. von ihm angeführten privilegiis, privil. 3. p. 12. seq. dieses privilegium auch auf alle Studiosos extendirt, und selbiges nebst andern aus dem lege aedificia Cod. de aedif. publ. (soll wohl heissen de oper. publ.) hergeleitet, und dabey erwehnet, daß er selbst dasselbe zu Montpelier practiciret, indem er einen Leinweber nicht wegen Pochens und Hämmerns, sondern nur, weil er sich angewöhnet mit lauter Stimme zu singen, und ihn an seinen studiren gehindert hätte, dahin gebracht, daß, weil er dieses laute singen nicht unterlassen wollen, er anderswo einmiethen müssen; wannenhero er auch noch weiter gehet, und behauptet, daß man auch einen Studenten aufferlegen könte, daß er sein lautes Lesen, durch welches er die benachbarte an ihren studiren hindere, unterwegens lasse, oder anders wohin ziehe; ingleichen daß man auch solche Handwercker, die einen Gestanck verursachten als z. E. die Gerber, und die mit Schweffel arbeiteten aus der Nachbarschafft jagen möge; und wenn es auch der Satan selbst wäre, so wäre man doch nach eines Glossatoris Meynung befugt, demselben zu verbieten, daß er kein Lermen in einen Hause machen solte, nur wäre es zu betauren, daß man nicht leicht einen Gerichts Knecht fände, der ihm dieses mündlich andeuten oder die schrifftliche inhibition insinuiren wolte; doch hätte man von dieser ampliation den Nutzen, daß, wenn ein Mietmann aus Furcht für denen Gespenstern, und, weil er wegen des Teufflischen Turnierens nicht länger in dem Hause bleiben könne, auszuziehen genöthiget wurde, er so dann keinen Mietzins ferner zu zahlen schuldig wäre u. s. w. Ja es hält noch über dieses Rebuffus das privilegium, die verdrießlichen Handwercker wegzujagen, für so wichtig, daß er in denen gleich drauff folgenden 4. 5. und 6. privilegiis p. 16. seq. mit vielen allegatis legum & doctorum behauptet, daß dieser Handel wieder die, so die Studenten und Gelehrten in ihren studiren turbirten, auch in Feyertagen, ja, wenn es die Noth erforderte, auch an Sonn- und Geistlichen Fest-Tagen, solte vorgenommen und ohne weitläufftigen Proceß gantz summarisch tractiret werden, und zwar dergestalt, daß nicht einmahl denen Schmieden, Böttichern und dergleichen zu vergönnen wäre, wieder den Bescheid, daß sie weg ziehen solten, zu appelliren, weil sonsten die Gelehrten oder Studenten würden gezwungen werden ihr studiren zu verlassen, theils weil sie die Zeit auf die appellation würden wen-
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Zitationshilfe: | Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Dritter Theil. Halle, 1724, S. 361. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte03_1724/367>, abgerufen am 16.02.2025. |