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Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Dritter Theil. Halle, 1724.

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Kurtza praeltminar Erleuterung eines falschen zweydeutigen asserti in der denunciation der Th. Facultät.

§. XXXIII. So ist auch hiernechst zu desto besserer Verständnüß dessen, was in der Denunciation der Theologischen Facultät prope finem numero 2. gemeldet wird, (daß ich meirer Supplique aperte falsa mit eingemischt, indem ich unter andern vorgegeben, daß D. Pf. beym Rectore und Concilio in Nahmen des Ministerii ohne dessen Vorbewust den 22. Martii als ich Thomasius vorstehen sollen, ein langes Memorial übergeben hätte) zum Voraus zu erinnern, daß die dabey in parenthesi beygefügte declaration dieses Vorgebens zwar quoad literam wahr sey, aber nichts destoweniger die mir imputirte falsche assertion in geringsten nicht beweise, indem ich die Erklärung dieses zweydeutigen Vorgebens unten in meiner den 2 Septemb, 1689. übergebenen Einlassung auf die Klage der Theologischen Facultat § 71. ausführlich vorgestellet, wie die allda zu befindende Umbstände hernach von dem Superintendent Herrn D. Lehmannen selbst mir eröffnet und freywillig gestanden worden.

Anmerckung über die daselbst erwehnre Beförderung der Ehre GOttes.

§. XXXIV. Ich kan auch hiernechst nicht leugnen, daß ich mich damahls nicht wenig ärgerte, als ich in dem Schreiben der Theologischen Facultät gewahr wurde, daß sie sich nicht entblödet zu schreiben, daß das Ober-Consistorium durch die anzustellende inquisition wieder mich, ja durch meine Bestraffung und Ausrottung GOttes Ehre befördern und GOtt seine Churfürstl. Durchlauchtigkeit reichlich dafür segnen würde, (wie dann auch D Pf. in dem Schreiben an die Universität, ja in der gedruckten Schrifft selbst dergleichen Beförderung Gottlicher Ehre durch sein vorhabendes Collegium die Leute bereden wolte:) ja ich seuffzete hertzlich, wie es doch immermehr möglich wäre, daß gelehrte Leute und Theologi solche Dinge wieder ihr besseres Wissen und Gewissen schreiben könten, und vermeynte, daß ich wegen solches offenbahren Mißbrauchs des Göttlichen Nahmens die concipienten dieser denunciation einer blasphemie oder wohl gar der Atheisterey selbst convinciren könte. Aber ich verstunde damahls noch nicht, daß die guten Leute dieses alles bona fide thäten und in der That vermeyneten, auch wahrhafftig das Juramentum credulitatis drauf schwören könten, daß sie GOtt einen Dienst mit ihrer denunciation thäten: Ich begriff noch nicht, daß dieser Mißbrauch von Beförderung Göttlicher Ehre durch Verfolgung unschuldiger Leute noch unter die reliquias und arcana Papatus Politici gehörete, wie ich solches hernach durch GOttes Gnade tieffer eingesehen und in meinen Schrifften (z. E. in denen Cautelen circa praecognita Jurisprudentiae cap. I. §. 23. und in denen Cau-

Kurtza praeltminar Erleuterung eines falschen zweydeutigen asserti in der denunciation der Th. Facultät.

§. XXXIII. So ist auch hiernechst zu desto besserer Verständnüß dessen, was in der Denunciation der Theologischen Facultät prope finem numero 2. gemeldet wird, (daß ich meirer Supplique aperte falsa mit eingemischt, indem ich unter andern vorgegeben, daß D. Pf. beym Rectore und Concilio in Nahmen des Ministerii ohne dessen Vorbewust den 22. Martii als ich Thomasius vorstehen sollen, ein langes Memorial übergeben hätte) zum Voraus zu erinnern, daß die dabey in parenthesi beygefügte declaration dieses Vorgebens zwar quoad literam wahr sey, aber nichts destoweniger die mir imputirte falsche assertion in geringsten nicht beweise, indem ich die Erklärung dieses zweydeutigen Vorgebens unten in meiner den 2 Septemb, 1689. übergebenen Einlassung auf die Klage der Theologischen Facultat § 71. ausführlich vorgestellet, wie die allda zu befindende Umbstände hernach von dem Superintendent Herrn D. Lehmannen selbst mir eröffnet und freywillig gestanden worden.

Anmerckung über die daselbst erwehnre Beförderung der Ehre GOttes.

§. XXXIV. Ich kan auch hiernechst nicht leugnen, daß ich mich damahls nicht wenig ärgerte, als ich in dem Schreiben der Theologischen Facultät gewahr wurde, daß sie sich nicht entblödet zu schreiben, daß das Ober-Consistorium durch die anzustellende inquisition wieder mich, ja durch meine Bestraffung und Ausrottung GOttes Ehre befördern und GOtt seine Churfürstl. Durchlauchtigkeit reichlich dafür segnen würde, (wie dann auch D Pf. in dem Schreiben an die Universität, ja in der gedruckten Schrifft selbst dergleichen Beförderung Gottlicher Ehre durch sein vorhabendes Collegium die Leute bereden wolte:) ja ich seuffzete hertzlich, wie es doch immermehr möglich wäre, daß gelehrte Leute und Theologi solche Dinge wieder ihr besseres Wissen und Gewissen schreiben könten, und vermeynte, daß ich wegen solches offenbahren Mißbrauchs des Göttlichen Nahmens die concipienten dieser denunciation einer blasphemie oder wohl gar der Atheisterey selbst convinciren könte. Aber ich verstunde damahls noch nicht, daß die guten Leute dieses alles bona fide thäten und in der That vermeyneten, auch wahrhafftig das Juramentum credulitatis drauf schwören könten, daß sie GOtt einen Dienst mit ihrer denunciation thäten: Ich begriff noch nicht, daß dieser Mißbrauch von Beförderung Göttlicher Ehre durch Verfolgung unschuldiger Leute noch unter die reliquias und arcana Papatus Politici gehörete, wie ich solches hernach durch GOttes Gnade tieffer eingesehen und in meinen Schrifften (z. E. in denen Cautelen circa praecognita Jurisprudentiae cap. I. §. 23. und in denen Cau-

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[92/0098] §. XXXIII. So ist auch hiernechst zu desto besserer Verständnüß dessen, was in der Denunciation der Theologischen Facultät prope finem numero 2. gemeldet wird, (daß ich meirer Supplique aperte falsa mit eingemischt, indem ich unter andern vorgegeben, daß D. Pf. beym Rectore und Concilio in Nahmen des Ministerii ohne dessen Vorbewust den 22. Martii als ich Thomasius vorstehen sollen, ein langes Memorial übergeben hätte) zum Voraus zu erinnern, daß die dabey in parenthesi beygefügte declaration dieses Vorgebens zwar quoad literam wahr sey, aber nichts destoweniger die mir imputirte falsche assertion in geringsten nicht beweise, indem ich die Erklärung dieses zweydeutigen Vorgebens unten in meiner den 2 Septemb, 1689. übergebenen Einlassung auf die Klage der Theologischen Facultat § 71. ausführlich vorgestellet, wie die allda zu befindende Umbstände hernach von dem Superintendent Herrn D. Lehmannen selbst mir eröffnet und freywillig gestanden worden. §. XXXIV. Ich kan auch hiernechst nicht leugnen, daß ich mich damahls nicht wenig ärgerte, als ich in dem Schreiben der Theologischen Facultät gewahr wurde, daß sie sich nicht entblödet zu schreiben, daß das Ober-Consistorium durch die anzustellende inquisition wieder mich, ja durch meine Bestraffung und Ausrottung GOttes Ehre befördern und GOtt seine Churfürstl. Durchlauchtigkeit reichlich dafür segnen würde, (wie dann auch D Pf. in dem Schreiben an die Universität, ja in der gedruckten Schrifft selbst dergleichen Beförderung Gottlicher Ehre durch sein vorhabendes Collegium die Leute bereden wolte:) ja ich seuffzete hertzlich, wie es doch immermehr möglich wäre, daß gelehrte Leute und Theologi solche Dinge wieder ihr besseres Wissen und Gewissen schreiben könten, und vermeynte, daß ich wegen solches offenbahren Mißbrauchs des Göttlichen Nahmens die concipienten dieser denunciation einer blasphemie oder wohl gar der Atheisterey selbst convinciren könte. Aber ich verstunde damahls noch nicht, daß die guten Leute dieses alles bona fide thäten und in der That vermeyneten, auch wahrhafftig das Juramentum credulitatis drauf schwören könten, daß sie GOtt einen Dienst mit ihrer denunciation thäten: Ich begriff noch nicht, daß dieser Mißbrauch von Beförderung Göttlicher Ehre durch Verfolgung unschuldiger Leute noch unter die reliquias und arcana Papatus Politici gehörete, wie ich solches hernach durch GOttes Gnade tieffer eingesehen und in meinen Schrifften (z. E. in denen Cautelen circa praecognita Jurisprudentiae cap. I. §. 23. und in denen Cau-

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Zitationshilfe: Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Dritter Theil. Halle, 1724, S. 92. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte03_1724/98>, abgerufen am 21.11.2024.