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Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Dritter Theil. Halle, 1724.

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telen circa praecognita Jurisprudentiae Ecclesiasticae cap. 17. §. 42. seq.) deutlich zu erkennen gegeben. Ich verstand also noch nicht rechtschaffen denn Sin unsers Heylandes: Vater vergib ihnen, denn sie wissen nicht, was sie thun: Ja ich wuste noch nicht, daß auch wir Juristen auf Universitäten mit dieser Lehre von falscher Beförderung der Ehre GOttes durch das Jus Canonicum und dessen allzugrosse Hochachtung ja sowohl eingenommen wären, als die Theologi; wie ich solches nunmehro in meinen notis ad Lancelottum hin und wieder angemercket.

§. XXXV. Endlich ist auch wegen dieser sub nomine FacultatisIngleichen über die Unterschrifft derselben. Theologicae bey dem Ober-Consistorio eingegebenen Denunciation folgendes anzumercken, daß die Urheber derselben ihre Herren Collegas doch nicht hatten bereden können, daß die Herren Theologi dieselbeviritim unterschrieben hätten, wie bey der denunciation des Ministerii geschehen war, sondern es ware die Unterschrifft nur collective und in terminis generalibus geschehen: Decanus, Senior, wie auch andere Doctores und Assessores der Theologischen Facultät daselbst. Wiewohl diese differenz nur dem euserlichen Ausehen nach einen Unterschied machte. Denn in der That waren so wenig die gesamten Herren Prediger wieder mich erbittert, als die gesamten Herren Professores Theologiae, wie der Verfolg dieses Handels dem unpartheyischen Leser mit mehrern zeigen wird.

§. XXXVI. Auf die denunciation der Theologischen FacultätAnmerckungen über das darauf erfolgte Consistorial-Rescript. erfolgete nun ein Rescript aus dem Ober Consistorio sub dato den 12. Aprilis, welches denen Urhebern derselben zwar in etwas aber doch nicht allerdings gefiele. Dieses ware ihnen gar recht, daß D. Pf. vergönnet wurde sein Collegium Anti-Atheisticum zu halten, und daß darinnen von mir gemeldet wurde, wie man nicht absehen könte, aus was für Ursache ich mich demselben opponirte, (ob man mir schon zugleich aufferlegte darzuthun, auf was Weise durch Haltung dieses Collegii viel Aergernüß und Unruh entstehen würde, derer beyder connexion zu begreiffen, wie ich gerne gestehe, damahls über meinen Verstand war.) Alleine daß die Herren Ober-Consistoriales nicht alsobald mit der Inquisition wieder mich und mit meiner Bestraffung und Ausrottung verfahren, sondern mich erstlich hören wolten, das stande ihnen eben nicht an. Denn sie sahen und begriffen gar deutlich, daß die Herren Ober-Consistoriales in diesen Stück nich mit ihnen einerley Meynung wären, als wenn durch die Inquisition wieder mich und durch

telen circa praecognita Jurisprudentiae Ecclesiasticae cap. 17. §. 42. seq.) deutlich zu erkennen gegeben. Ich verstand also noch nicht rechtschaffen denn Sin unsers Heylandes: Vater vergib ihnen, denn sie wissen nicht, was sie thun: Ja ich wuste noch nicht, daß auch wir Juristen auf Universitäten mit dieser Lehre von falscher Beförderung der Ehre GOttes durch das Jus Canonicum und dessen allzugrosse Hochachtung ja sowohl eingenommen wären, als die Theologi; wie ich solches nunmehro in meinen notis ad Lancelottum hin und wieder angemercket.

§. XXXV. Endlich ist auch wegen dieser sub nomine FacultatisIngleichen über die Unterschrifft derselben. Theologicae bey dem Ober-Consistorio eingegebenen Denunciation folgendes anzumercken, daß die Urheber derselben ihre Herren Collegas doch nicht hatten bereden können, daß die Herren Theologi dieselbeviritim unterschrieben hätten, wie bey der denunciation des Ministerii geschehen war, sondern es ware die Unterschrifft nur collective und in terminis generalibus geschehen: Decanus, Senior, wie auch andere Doctores und Assessores der Theologischen Facultät daselbst. Wiewohl diese differenz nur dem euserlichen Ausehen nach einen Unterschied machte. Denn in der That waren so wenig die gesamten Herren Prediger wieder mich erbittert, als die gesamten Herren Professores Theologiae, wie der Verfolg dieses Handels dem unpartheyischen Leser mit mehrern zeigen wird.

§. XXXVI. Auf die denunciation der Theologischen FacultätAnmerckungen über das darauf erfolgte Consistorial-Rescript. erfolgete nun ein Rescript aus dem Ober Consistorio sub dato den 12. Aprilis, welches denen Urhebern derselben zwar in etwas aber doch nicht allerdings gefiele. Dieses ware ihnen gar recht, daß D. Pf. vergönnet wurde sein Collegium Anti-Atheisticum zu halten, und daß darinnen von mir gemeldet wurde, wie man nicht absehen könte, aus was für Ursache ich mich demselben opponirte, (ob man mir schon zugleich aufferlegte darzuthun, auf was Weise durch Haltung dieses Collegii viel Aergernüß und Unruh entstehen würde, derer beyder connexion zu begreiffen, wie ich gerne gestehe, damahls über meinen Verstand war.) Alleine daß die Herren Ober-Consistoriales nicht alsobald mit der Inquisition wieder mich und mit meiner Bestraffung und Ausrottung verfahren, sondern mich erstlich hören wolten, das stande ihnen eben nicht an. Denn sie sahen und begriffen gar deutlich, daß die Herren Ober-Consistoriales in diesen Stück nich mit ihnen einerley Meynung wären, als wenn durch die Inquisition wieder mich und durch

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[93/0099] telen circa praecognita Jurisprudentiae Ecclesiasticae cap. 17. §. 42. seq.) deutlich zu erkennen gegeben. Ich verstand also noch nicht rechtschaffen denn Sin unsers Heylandes: Vater vergib ihnen, denn sie wissen nicht, was sie thun: Ja ich wuste noch nicht, daß auch wir Juristen auf Universitäten mit dieser Lehre von falscher Beförderung der Ehre GOttes durch das Jus Canonicum und dessen allzugrosse Hochachtung ja sowohl eingenommen wären, als die Theologi; wie ich solches nunmehro in meinen notis ad Lancelottum hin und wieder angemercket. §. XXXV. Endlich ist auch wegen dieser sub nomine Facultatis Theologicae bey dem Ober-Consistorio eingegebenen Denunciation folgendes anzumercken, daß die Urheber derselben ihre Herren Collegas doch nicht hatten bereden können, daß die Herren Theologi dieselbeviritim unterschrieben hätten, wie bey der denunciation des Ministerii geschehen war, sondern es ware die Unterschrifft nur collective und in terminis generalibus geschehen: Decanus, Senior, wie auch andere Doctores und Assessores der Theologischen Facultät daselbst. Wiewohl diese differenz nur dem euserlichen Ausehen nach einen Unterschied machte. Denn in der That waren so wenig die gesamten Herren Prediger wieder mich erbittert, als die gesamten Herren Professores Theologiae, wie der Verfolg dieses Handels dem unpartheyischen Leser mit mehrern zeigen wird. Ingleichen über die Unterschrifft derselben. §. XXXVI. Auf die denunciation der Theologischen Facultät erfolgete nun ein Rescript aus dem Ober Consistorio sub dato den 12. Aprilis, welches denen Urhebern derselben zwar in etwas aber doch nicht allerdings gefiele. Dieses ware ihnen gar recht, daß D. Pf. vergönnet wurde sein Collegium Anti-Atheisticum zu halten, und daß darinnen von mir gemeldet wurde, wie man nicht absehen könte, aus was für Ursache ich mich demselben opponirte, (ob man mir schon zugleich aufferlegte darzuthun, auf was Weise durch Haltung dieses Collegii viel Aergernüß und Unruh entstehen würde, derer beyder connexion zu begreiffen, wie ich gerne gestehe, damahls über meinen Verstand war.) Alleine daß die Herren Ober-Consistoriales nicht alsobald mit der Inquisition wieder mich und mit meiner Bestraffung und Ausrottung verfahren, sondern mich erstlich hören wolten, das stande ihnen eben nicht an. Denn sie sahen und begriffen gar deutlich, daß die Herren Ober-Consistoriales in diesen Stück nich mit ihnen einerley Meynung wären, als wenn durch die Inquisition wieder mich und durch Anmerckungen über das darauf erfolgte Consistorial-Rescript.

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Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-02-15T13:54:31Z)

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Zitationshilfe: Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Dritter Theil. Halle, 1724, S. 93. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte03_1724/99>, abgerufen am 21.11.2024.