Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Vierdter Theil. Halle, 1725.piscopale zustehe, so stehe doch erstlich dahin, ob solches wahr sey; und wenn es wahr seyn solle, stehe es dahin, ob es recht sey; und wann es recht seyn solle, wäre es nicht anders als cum distinctione inter potestatem externam & internam, wie dieselbe itzo erklähret worden zu verstehen, oder aber auf diese Weise, daß denen Protestirenden Fürsten von dem Jure Episcopali zwar jura jurisdictionis & legis Dioecesanae ac dignitatis Episcopalis zustünden, aber nicht jura ordinis, indem es auch offenbahr, daß die protestirende Fürsten deßhalb auch weder Predigten noch die Sacramenta administrireten, noch das Amt der Schlüssel exercireten. Derowegen wären treue Lehrer und Prediger zwar der weltlichen Obrigkeit unterworffen was ihre Güter, ihren Leib und Person anlangete, aber in Betreffung ihres Amts, dörfften sie niemand als GOtt Rede und Rechenschafft geben. Consilia Theologica Wittebergensia Part. 2. f. 129. seq. Dedekenni Consilia Theologica Part. 1. f. 663. item fol. 822. item fol. 851. b. Part. 2. f. 1. Carpz. Jurisp. Eccles. lib. 1. def. 1. n. 13. item defin. 4. Mich. Havemannus de Jure Episcopali tit. 3. & 4. qui plures pro ea sententia ibi citat ICtos. Gisb. Voetius Polit. Eccles. Part. 1. lib. 1. Tract. 2. potissimum c. 1. n. 4. p. 122. seq. c. 2. n. 4. p. 131. cap. 3. p. 149. usque ad p. 182. Johannes Broun in Confutatione Libertino Erastianae sententiae Lamberti Velthusii de ministerio, regimine, & disciplina Ecclesiastica. Unter diesen itzo angeführten Scribenten meritiren sonderlich etlicheNach dem Zeugnüß der Theolog. Facultät zu Wittenberg. Oerter, daß sie zu Bekräfftigung dieser ersten rationis dubitandi etwas deutlicher angeführet werden, damit desto heller erscheine, daß ich denen Autoribus in dem kurtzen Extract und Begriff derselben nichts angedichtet. Also schreibet nun die Theologische Facultät zu Wittenberg anno 1638. in Consil. Wittenb. d. Part. 2. f. 129. seq. Es kan von keinen rechten verständigen Christen geleugnet werden, daß regnum Politicum und dieser Welt unterschieden sey a regno Christi in his terris, hoc est ab Ecclesia, daß auch Christus das Haupt seiner Kirchen dieselben unterschiedlich zu führen und zu regieren und durchaus nicht zu confundiren haben wolle. &c. Sintemahl gleichwie Christus, die Aposteln und Doctores primitiva Ecclesiae der weltlichen Obrigkeit nicht haben wollen vorgreiffen; also haben sie auch gewolt, daß man dem Kayser und weltlicher Obrigkeit nicht geben soll, was GOttes ist, und seiner Kirchen zugehöret &c. Also will auch GOtt der HErr, die weltliche Obrigkeit und Personen sollen den Geistlichen ihr Amt nicht eingreif- piscopale zustehe, so stehe doch erstlich dahin, ob solches wahr sey; und wenn es wahr seyn solle, stehe es dahin, ob es recht sey; und wann es recht seyn solle, wäre es nicht anders als cum distinctione inter potestatem externam & internam, wie dieselbe itzo erklähret worden zu verstehen, oder aber auf diese Weise, daß denen Protestirenden Fürsten von dem Jure Episcopali zwar jura jurisdictionis & legis Dioecesanae ac dignitatis Episcopalis zustünden, aber nicht jura ordinis, indem es auch offenbahr, daß die protestirende Fürsten deßhalb auch weder Predigten noch die Sacramenta administrireten, noch das Amt der Schlüssel exercireten. Derowegen wären treue Lehrer und Prediger zwar der weltlichen Obrigkeit unterworffen was ihre Güter, ihren Leib und Person anlangete, aber in Betreffung ihres Amts, dörfften sie niemand als GOtt Rede und Rechenschafft geben. Consilia Theologica Wittebergensia Part. 2. f. 129. seq. Dedekenni Consilia Theologica Part. 1. f. 663. item fol. 822. item fol. 851. b. Part. 2. f. 1. Carpz. Jurisp. Eccles. lib. 1. def. 1. n. 13. item defin. 4. Mich. Havemannus de Jure Episcopali tit. 3. & 4. qui plures pro ea sententia ibi citat ICtos. Gisb. Voetius Polit. Eccles. Part. 1. lib. 1. Tract. 2. potissimum c. 1. n. 4. p. 122. seq. c. 2. n. 4. p. 131. cap. 3. p. 149. usque ad p. 182. Johannes Broun in Confutatione Libertino Erastianae sententiae Lamberti Velthusii de ministerio, regimine, & disciplina Ecclesiastica. Unter diesen itzo angeführten Scribenten meritiren sonderlich etlicheNach dem Zeugnüß der Theolog. Facultät zu Wittenberg. Oerter, daß sie zu Bekräfftigung dieser ersten rationis dubitandi etwas deutlicher angeführet werden, damit desto heller erscheine, daß ich denen Autoribus in dem kurtzen Extract und Begriff derselben nichts angedichtet. Also schreibet nun die Theologische Facultät zu Wittenberg anno 1638. in Consil. Wittenb. d. Part. 2. f. 129. seq. Es kan von keinen rechten verständigen Christen geleugnet werden, daß regnum Politicum und dieser Welt unterschieden sey a regno Christi in his terris, hoc est ab Ecclesia, daß auch Christus das Haupt seiner Kirchen dieselben unterschiedlich zu führen und zu regieren und durchaus nicht zu confundiren haben wolle. &c. Sintemahl gleichwie Christus, die Aposteln und Doctores primitiva Ecclesiae der weltlichen Obrigkeit nicht haben wollen vorgreiffen; also haben sie auch gewolt, daß man dem Kayser und weltlicher Obrigkeit nicht geben soll, was GOttes ist, und seiner Kirchen zugehöret &c. Also will auch GOtt der HErr, die weltliche Obrigkeit und Personen sollen den Geistlichen ihr Amt nicht eingreif- <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0129" n="121"/> piscopale zustehe, so stehe doch erstlich dahin, ob solches wahr sey; und wenn es wahr seyn solle, stehe es dahin, ob es recht sey; und wann es recht seyn solle, wäre es nicht anders als cum distinctione inter potestatem externam & internam, wie dieselbe itzo erklähret worden zu verstehen, oder aber auf diese Weise, daß denen Protestirenden Fürsten von dem Jure Episcopali zwar jura jurisdictionis & legis Dioecesanae ac dignitatis Episcopalis zustünden, aber nicht jura ordinis, indem es auch offenbahr, daß die protestirende Fürsten deßhalb auch weder Predigten noch die Sacramenta administrireten, noch das Amt der Schlüssel exercireten. Derowegen wären treue Lehrer und Prediger zwar der weltlichen Obrigkeit unterworffen was ihre Güter, ihren Leib und Person anlangete, aber in Betreffung ihres Amts, dörfften sie niemand als GOtt Rede und Rechenschafft geben. Consilia Theologica Wittebergensia <hi rendition="#i">Part. 2. f. 129. seq.</hi> Dedekenni Consilia Theologica <hi rendition="#i">Part. 1. f. 663. item fol. 822. item fol. 851. b. Part. 2. f. 1.</hi> Carpz. <hi rendition="#i">Jurisp. Eccles. lib. 1. def. 1. n. 13. item defin. 4.</hi> Mich. Havemannus <hi rendition="#i">de Jure Episcopali tit. 3. & 4.</hi> qui plures pro ea sententia ibi citat ICtos. Gisb. Voetius <hi rendition="#i">Polit. Eccles. Part. 1. lib. 1. 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piscopale zustehe, so stehe doch erstlich dahin, ob solches wahr sey; und wenn es wahr seyn solle, stehe es dahin, ob es recht sey; und wann es recht seyn solle, wäre es nicht anders als cum distinctione inter potestatem externam & internam, wie dieselbe itzo erklähret worden zu verstehen, oder aber auf diese Weise, daß denen Protestirenden Fürsten von dem Jure Episcopali zwar jura jurisdictionis & legis Dioecesanae ac dignitatis Episcopalis zustünden, aber nicht jura ordinis, indem es auch offenbahr, daß die protestirende Fürsten deßhalb auch weder Predigten noch die Sacramenta administrireten, noch das Amt der Schlüssel exercireten. Derowegen wären treue Lehrer und Prediger zwar der weltlichen Obrigkeit unterworffen was ihre Güter, ihren Leib und Person anlangete, aber in Betreffung ihres Amts, dörfften sie niemand als GOtt Rede und Rechenschafft geben. Consilia Theologica Wittebergensia Part. 2. f. 129. seq. Dedekenni Consilia Theologica Part. 1. f. 663. item fol. 822. item fol. 851. b. Part. 2. f. 1. Carpz. Jurisp. Eccles. lib. 1. def. 1. n. 13. item defin. 4. Mich. Havemannus de Jure Episcopali tit. 3. & 4. qui plures pro ea sententia ibi citat ICtos. Gisb. Voetius Polit. Eccles. Part. 1. lib. 1. Tract. 2. potissimum c. 1. n. 4. p. 122. seq. c. 2. n. 4. p. 131. cap. 3. p. 149. usque ad p. 182. Johannes Broun in Confutatione Libertino Erastianae sententiae Lamberti Velthusii de ministerio, regimine, & disciplina Ecclesiastica.
Unter diesen itzo angeführten Scribenten meritiren sonderlich etliche Oerter, daß sie zu Bekräfftigung dieser ersten rationis dubitandi etwas deutlicher angeführet werden, damit desto heller erscheine, daß ich denen Autoribus in dem kurtzen Extract und Begriff derselben nichts angedichtet. Also schreibet nun die Theologische Facultät zu Wittenberg anno 1638. in Consil. Wittenb. d. Part. 2. f. 129. seq. Es kan von keinen rechten verständigen Christen geleugnet werden, daß regnum Politicum und dieser Welt unterschieden sey a regno Christi in his terris, hoc est ab Ecclesia, daß auch Christus das Haupt seiner Kirchen dieselben unterschiedlich zu führen und zu regieren und durchaus nicht zu confundiren haben wolle. &c. Sintemahl gleichwie Christus, die Aposteln und Doctores primitiva Ecclesiae der weltlichen Obrigkeit nicht haben wollen vorgreiffen; also haben sie auch gewolt, daß man dem Kayser und weltlicher Obrigkeit nicht geben soll, was GOttes ist, und seiner Kirchen zugehöret &c. Also will auch GOtt der HErr, die weltliche Obrigkeit und Personen sollen den Geistlichen ihr Amt nicht eingreif-
Nach dem Zeugnüß der Theolog. Facultät zu Wittenberg.
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