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Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Vierdter Theil. Halle, 1725.

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fen als Saul &c. Usia, &c. und Usa &c. gethan. &c. Also kan auch gantz nicht probiret werden wenn in unserer Reformirren Evangelischen Kirchen, da wir das Päbstische Joch von uns geworffen, Magistratus Politicus wolte similem tyrannidem üben und was der gantzen Kirche gehöret, allein zu sich reissen, die Jura, quae sunt totius Ecclesiae, und caetera Membra Ecclesiae, und fürnemlich die geistliches Standes, ausschliessen. Nun aber ist das Jus Episcopale, wie der Nahme mit sich bringt, Jus Ecclesiasticum, als das so genennet wird, von dem, was eigentlich zu der Kirchen gehört. Denn ja alleine Ecclesia ut talis und nicht Respublica mundana, ut ab Ecclesia distincta est, habet Episcopos. Uber das auch alles, was ad Jus Episcopale gehöret, oder dahin motis controversiis muß gezogen und daraus decidiret werden, seyn res Ecclesiae, als die Bischöffe und Prediger zu erwehlen, zu vociren, zu confirmiren, auf dieselbe fleißige Aufsicht haben, ob sie in ihren Amt fleißig oder unfleißig sind, ob sie GOttes Wortrein lehren, und die hochwürdigen Sacramenta nach Christi Einsetzung recht administriren, ob sie ein gottseeliges oder ärgerliches Leben führen, davon nach GOttes Wort judiciren, dem straffwürdigen poenam dictiren, ab officio suspendiren, oder garremoviren, und andre an ihre statt ordnen und setzen. Es gehöret auch darzu die gantze disciplina Ecclesiastica welche aber nicht reipublicae mundanae, sondern alleine Ecclesiae verae tertia nota gehalten wird &c. Wenn nun dem also ist, als ist es unmöglich, daß das Jus. Episcopale henge, oder per suam naturam hengen könne an dem Jure Politico & territorii, denn es ja gantz ein ander Recht, von diesen abgesondert, also gar, daß es auch ohne dasselbe bestehen und exerciret werden könne. Ja sprichstu, es ist aber nunmehro durch den Religion-Frieden also geordnet in unsern Kirchen. Erstlich ist die Frage ob dem also sey. Es befindet sich gleichwohl nicht weder in Passauischen Vertrage, noch in dem Religion-Frieden, darnach wenn es auch gleich also geschehen wäre, fragt sichs weiter obs recht sey und ob es Magistratus Christianus mit guten Gewissen acceptiren könne oder solle.

Ingleichen Matthaei Judicis.

Auf gleichen Schlag raisoniret das Responsum Matthaei Judicis so beym Dedekenno dicta Parte I. sub titulo von heiligen Predig-Amt num. 24. f. 821. seq. zu finden ist. Die Kirchen Diener sind mit ihren Haab und Gütern, euserlichen weltlichen Handlungen

fen als Saul &c. Usia, &c. und Usa &c. gethan. &c. Also kan auch gantz nicht probiret werden wenn in unserer Reformirren Evangelischen Kirchen, da wir das Päbstische Joch von uns geworffen, Magistratus Politicus wolte similem tyrannidem üben und was der gantzen Kirche gehöret, allein zu sich reissen, die Jura, quae sunt totius Ecclesiae, und caetera Membra Ecclesiae, und fürnemlich die geistliches Standes, ausschliessen. Nun aber ist das Jus Episcopale, wie der Nahme mit sich bringt, Jus Ecclesiasticum, als das so genennet wird, von dem, was eigentlich zu der Kirchen gehört. Denn ja alleine Ecclesia ut talis und nicht Respublica mundana, ut ab Ecclesia distincta est, habet Episcopos. Uber das auch alles, was ad Jus Episcopale gehöret, oder dahin motis controversiis muß gezogen und daraus decidiret werden, seyn res Ecclesiae, als die Bischöffe und Prediger zu erwehlen, zu vociren, zu confirmiren, auf dieselbe fleißige Aufsicht haben, ob sie in ihren Amt fleißig oder unfleißig sind, ob sie GOttes Wortrein lehren, und die hochwürdigen Sacramenta nach Christi Einsetzung recht administriren, ob sie ein gottseeliges oder ärgerliches Leben führen, davon nach GOttes Wort judiciren, dem straffwürdigen poenam dictiren, ab officio suspendiren, oder garremoviren, und andre an ihre statt ordnen und setzen. Es gehöret auch darzu die gantze disciplina Ecclesiastica welche aber nicht reipublicae mundanae, sondern alleine Ecclesiae verae tertia nota gehalten wird &c. Wenn nun dem also ist, als ist es unmöglich, daß das Jus. Episcopale henge, oder per suam naturam hengen könne an dem Jure Politico & territorii, denn es ja gantz ein ander Recht, von diesen abgesondert, also gar, daß es auch ohne dasselbe bestehen und exerciret werden könne. Ja sprichstu, es ist aber nunmehro durch den Religion-Frieden also geordnet in unsern Kirchen. Erstlich ist die Frage ob dem also sey. Es befindet sich gleichwohl nicht weder in Passauischen Vertrage, noch in dem Religion-Frieden, darnach wenn es auch gleich also geschehen wäre, fragt sichs weiter obs recht sey und ob es Magistratus Christianus mit guten Gewissen acceptiren könne oder solle.

Ingleichen Matthaei Judicis.

Auf gleichen Schlag raisoniret das Responsum Matthaei Judicis so beym Dedekenno dicta Parte I. sub titulo von heiligen Predig-Amt num. 24. f. 821. seq. zu finden ist. Die Kirchen Diener sind mit ihren Haab und Gütern, euserlichen weltlichen Handlungen

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[122/0130] fen als Saul &c. Usia, &c. und Usa &c. gethan. &c. Also kan auch gantz nicht probiret werden wenn in unserer Reformirren Evangelischen Kirchen, da wir das Päbstische Joch von uns geworffen, Magistratus Politicus wolte similem tyrannidem üben und was der gantzen Kirche gehöret, allein zu sich reissen, die Jura, quae sunt totius Ecclesiae, und caetera Membra Ecclesiae, und fürnemlich die geistliches Standes, ausschliessen. Nun aber ist das Jus Episcopale, wie der Nahme mit sich bringt, Jus Ecclesiasticum, als das so genennet wird, von dem, was eigentlich zu der Kirchen gehört. Denn ja alleine Ecclesia ut talis und nicht Respublica mundana, ut ab Ecclesia distincta est, habet Episcopos. Uber das auch alles, was ad Jus Episcopale gehöret, oder dahin motis controversiis muß gezogen und daraus decidiret werden, seyn res Ecclesiae, als die Bischöffe und Prediger zu erwehlen, zu vociren, zu confirmiren, auf dieselbe fleißige Aufsicht haben, ob sie in ihren Amt fleißig oder unfleißig sind, ob sie GOttes Wortrein lehren, und die hochwürdigen Sacramenta nach Christi Einsetzung recht administriren, ob sie ein gottseeliges oder ärgerliches Leben führen, davon nach GOttes Wort judiciren, dem straffwürdigen poenam dictiren, ab officio suspendiren, oder garremoviren, und andre an ihre statt ordnen und setzen. Es gehöret auch darzu die gantze disciplina Ecclesiastica welche aber nicht reipublicae mundanae, sondern alleine Ecclesiae verae tertia nota gehalten wird &c. Wenn nun dem also ist, als ist es unmöglich, daß das Jus. Episcopale henge, oder per suam naturam hengen könne an dem Jure Politico & territorii, denn es ja gantz ein ander Recht, von diesen abgesondert, also gar, daß es auch ohne dasselbe bestehen und exerciret werden könne. Ja sprichstu, es ist aber nunmehro durch den Religion-Frieden also geordnet in unsern Kirchen. Erstlich ist die Frage ob dem also sey. Es befindet sich gleichwohl nicht weder in Passauischen Vertrage, noch in dem Religion-Frieden, darnach wenn es auch gleich also geschehen wäre, fragt sichs weiter obs recht sey und ob es Magistratus Christianus mit guten Gewissen acceptiren könne oder solle. Auf gleichen Schlag raisoniret das Responsum Matthaei Judicis so beym Dedekenno dicta Parte I. sub titulo von heiligen Predig-Amt num. 24. f. 821. seq. zu finden ist. Die Kirchen Diener sind mit ihren Haab und Gütern, euserlichen weltlichen Handlungen

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Zitationshilfe: Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Vierdter Theil. Halle, 1725, S. 122. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte04_1725/130>, abgerufen am 24.11.2024.