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Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Vierdter Theil. Halle, 1725.

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schen das H. Abendmahl reichen. Brunnem. d. l. l. 2. c. 3. §. 12. Stryke in notis ad Brunnem. d. p. 243.

(IV.) Auch wider Könige und Fürsten.

Da nun (IV.) denen Predigern der Binde-Schlüssel gegeben ist, daß sie denselben ohne Ansehen der Person wider alle ihre Zuhörer, die da unwürdig sind, zur heiligen Communion zu gelassen zu werden, zu gebrauchen, auch in ihren Gewissen solches wegen des göttlichen Befehls zu thun verbunden sind, und aber Könige und Fürsten ja alle weltliche Obrigkeit sich des Beichtstuhls so wohl als die Unterthanen bedienet, auch ohnstreitig unter diejenige mit gehören, die der Seelen Sorge des Predig-Amts anvertrauet sind, so will auch nunmehro von sich selbst folgen, daß Könige und Fürsten, so wohl als andre Sünder der Kirchen Disciplin unterworffen sind, wie denn auch alsbald in der alten Christlichen Kirchen die allerhöchsten Häupter, die keine Oberbotmäßigkeit einiges Mensehen auf dieser Welt über sich erkennet, ihr Haupt und Nacken unter dieses heilige Joch gebeuget, und sich demselben williglich unterworffen, massen denn aus der Kirchen-Historie bekant, was dißfalls der H. Ambrosius mit dem grossen Kayser Theodosio vorgenommen. Brunnem. d. l. 1. c. 6. membro 9. §. 2. Voetius de Polit. Eccles. Part. 3. lib. 4. Tract. 2. c. 4. probl. 9. p. 851. & Tract. 3. c. 3. p. 907. Wo nicht mit dem grossen,Zwar sind nicht alle der harten Meynung beygethan, daß die Könige und Fürsten mit den grossen Kirchen-Bann oder excommunicatione majore beleget werden können. Stryke ad Brunnem. p. 242. wie etwan Voetius auch dieses d. Part. 3. lib. 4. Tr. 2. c. 4. probl. 9. mit unterschiedenen Rationibus zu behaupten sich unterstanden, der auch anderswo ausdrücklich bejahet, daß wenn die Könige und Fürsten oder andre weltliche Obrigkeit die Schlüsse der Kirchen und Synodorum nicht approbiren, und vermittelst ihrer weltlichen Macht dieselbe nicht bekräfftigen und exequiren wolten, sie alsdenn mit guten Fug von der Kirchen zu Apostatis oder Abtrünnigen erklähret, für Feinde der Religion gehalten, und als die Heyden und Zöllner geachtet werden könnten, wie es ehedessen auch mit denen Kaysern Juliano, Valente, Constante, und andern Arrianern also gehalten worden. Voetius d. l. Part. 1. l. 1. Tract. 2. c. 3. Doch zum wenigsten mit dem kleinen Kirchen-Bann.p. 163. Jedennoch aber sind unsere Theologi und JCti, die diese Frage ausdrücklich berühret haben, darinnen einstimmig, daß die excommunicatio minor oder die Ausschliessung von heiligen Abendmahl und Versagung der Absolution von denen Predigern auch gegen Könige und Fürsten gar wohl könne ausgeübet werden. Hülsem. de corrept. Fraterna p. 302. Dannhauer Theol. Conscient. Part. 2. Spec. Dial. 3. p. 113 1. seq.

schen das H. Abendmahl reichen. Brunnem. d. l. l. 2. c. 3. §. 12. Stryke in notis ad Brunnem. d. p. 243.

(IV.) Auch wider Könige und Fürsten.

Da nun (IV.) denen Predigern der Binde-Schlüssel gegeben ist, daß sie denselben ohne Ansehen der Person wider alle ihre Zuhörer, die da unwürdig sind, zur heiligen Communion zu gelassen zu werden, zu gebrauchen, auch in ihren Gewissen solches wegen des göttlichen Befehls zu thun verbunden sind, und aber Könige und Fürsten ja alle weltliche Obrigkeit sich des Beichtstuhls so wohl als die Unterthanen bedienet, auch ohnstreitig unter diejenige mit gehören, die der Seelen Sorge des Predig-Amts anvertrauet sind, so will auch nunmehro von sich selbst folgen, daß Könige und Fürsten, so wohl als andre Sünder der Kirchen Disciplin unterworffen sind, wie denn auch alsbald in der alten Christlichen Kirchen die allerhöchsten Häupter, die keine Oberbotmäßigkeit einiges Mensehen auf dieser Welt über sich erkennet, ihr Haupt und Nacken unter dieses heilige Joch gebeuget, und sich demselben williglich unterworffen, massen denn aus der Kirchen-Historie bekant, was dißfalls der H. Ambrosius mit dem grossen Kayser Theodosio vorgenommen. Brunnem. d. l. 1. c. 6. membro 9. §. 2. Voetius de Polit. Eccles. Part. 3. lib. 4. Tract. 2. c. 4. probl. 9. p. 851. & Tract. 3. c. 3. p. 907. Wo nicht mit dem grossen,Zwar sind nicht alle der harten Meynung beygethan, daß die Könige und Fürsten mit den grossen Kirchen-Bann oder excommunicatione majore beleget werden können. Stryke ad Brunnem. p. 242. wie etwan Voetius auch dieses d. Part. 3. lib. 4. Tr. 2. c. 4. probl. 9. mit unterschiedenen Rationibus zu behaupten sich unterstanden, der auch anderswo ausdrücklich bejahet, daß wenn die Könige und Fürsten oder andre weltliche Obrigkeit die Schlüsse der Kirchen und Synodorum nicht approbiren, und vermittelst ihrer weltlichen Macht dieselbe nicht bekräfftigen und exequiren wolten, sie alsdenn mit guten Fug von der Kirchen zu Apostatis oder Abtrünnigen erklähret, für Feinde der Religion gehalten, und als die Heyden und Zöllner geachtet werden könnten, wie es ehedessen auch mit denen Kaysern Juliano, Valente, Constante, und andern Arrianern also gehalten worden. Voetius d. l. Part. 1. l. 1. Tract. 2. c. 3. Doch zum wenigsten mit dem kleinen Kirchen-Bann.p. 163. Jedennoch aber sind unsere Theologi und JCti, die diese Frage ausdrücklich berühret haben, darinnen einstimmig, daß die excommunicatio minor oder die Ausschliessung von heiligen Abendmahl und Versagung der Absolution von denen Predigern auch gegen Könige und Fürsten gar wohl könne ausgeübet werden. Hülsem. de corrept. Fraterna p. 302. Dannhauer Theol. Conscient. Part. 2. Spec. Dial. 3. p. 113 1. seq.

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[128/0136] schen das H. Abendmahl reichen. Brunnem. d. l. l. 2. c. 3. §. 12. Stryke in notis ad Brunnem. d. p. 243. Da nun (IV.) denen Predigern der Binde-Schlüssel gegeben ist, daß sie denselben ohne Ansehen der Person wider alle ihre Zuhörer, die da unwürdig sind, zur heiligen Communion zu gelassen zu werden, zu gebrauchen, auch in ihren Gewissen solches wegen des göttlichen Befehls zu thun verbunden sind, und aber Könige und Fürsten ja alle weltliche Obrigkeit sich des Beichtstuhls so wohl als die Unterthanen bedienet, auch ohnstreitig unter diejenige mit gehören, die der Seelen Sorge des Predig-Amts anvertrauet sind, so will auch nunmehro von sich selbst folgen, daß Könige und Fürsten, so wohl als andre Sünder der Kirchen Disciplin unterworffen sind, wie denn auch alsbald in der alten Christlichen Kirchen die allerhöchsten Häupter, die keine Oberbotmäßigkeit einiges Mensehen auf dieser Welt über sich erkennet, ihr Haupt und Nacken unter dieses heilige Joch gebeuget, und sich demselben williglich unterworffen, massen denn aus der Kirchen-Historie bekant, was dißfalls der H. Ambrosius mit dem grossen Kayser Theodosio vorgenommen. Brunnem. d. l. 1. c. 6. membro 9. §. 2. Voetius de Polit. Eccles. Part. 3. lib. 4. Tract. 2. c. 4. probl. 9. p. 851. & Tract. 3. c. 3. p. 907. Zwar sind nicht alle der harten Meynung beygethan, daß die Könige und Fürsten mit den grossen Kirchen-Bann oder excommunicatione majore beleget werden können. Stryke ad Brunnem. p. 242. wie etwan Voetius auch dieses d. Part. 3. lib. 4. Tr. 2. c. 4. probl. 9. mit unterschiedenen Rationibus zu behaupten sich unterstanden, der auch anderswo ausdrücklich bejahet, daß wenn die Könige und Fürsten oder andre weltliche Obrigkeit die Schlüsse der Kirchen und Synodorum nicht approbiren, und vermittelst ihrer weltlichen Macht dieselbe nicht bekräfftigen und exequiren wolten, sie alsdenn mit guten Fug von der Kirchen zu Apostatis oder Abtrünnigen erklähret, für Feinde der Religion gehalten, und als die Heyden und Zöllner geachtet werden könnten, wie es ehedessen auch mit denen Kaysern Juliano, Valente, Constante, und andern Arrianern also gehalten worden. Voetius d. l. Part. 1. l. 1. Tract. 2. c. 3. p. 163. Jedennoch aber sind unsere Theologi und JCti, die diese Frage ausdrücklich berühret haben, darinnen einstimmig, daß die excommunicatio minor oder die Ausschliessung von heiligen Abendmahl und Versagung der Absolution von denen Predigern auch gegen Könige und Fürsten gar wohl könne ausgeübet werden. Hülsem. de corrept. Fraterna p. 302. Dannhauer Theol. Conscient. Part. 2. Spec. Dial. 3. p. 113 1. seq. Wo nicht mit dem grossen, Doch zum wenigsten mit dem kleinen Kirchen-Bann.

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Zitationshilfe: Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Vierdter Theil. Halle, 1725, S. 128. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte04_1725/136>, abgerufen am 24.11.2024.