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Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Vierdter Theil. Halle, 1725.

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sondern ein Steinhauffen, oder ein grosser Stein zur Schande ihnen auf ihr Grab geleget werden.

Bey denen Christen.

Wie nun aus diesen allen erhellet, daß sowohl der grosse als kleine Bann bey denen Jüden keine Geistliche und den innerlichen Menschen angehende Straffe gewesen, so wenig als der Heydnischen Römer ihre aquae & ignis interdictio, oder die bey allen Völckern gebräuchliche notae infamiam inurentes. Conf. Pufend. de habitu relig §. 27. auch die von Seldeno de Jure Naturae & Gentium secund. disc. Hebr. lib. 4. c. 8. specificirte 24. Ursachen, weshalb man in Kirchen-Bann gethan werden kunte, sattsam anzeigen, daß wegen bürgerlicher Händel in gemeinen Leben und Wandel, und die Autorität ihrer Rabbinen und Aeltesten zu erhalten die Verbannung vorgenommen worden; also ist nunmehro anch das Wesen des Christlichen Kirchen-Banns desto leichter zu verstehen, zumahl da die Christen ihren Kirchen-Bann so viel den ersten Ursprung betrifft nirgends anders her haben als von den Jüden. Dieses aber desto besser zu begreiffen ist es nöthig, daß man den Zustand des Christlichen Kirchen-Banns auf dreyerley Weise betrachte; was es nemlich mit demselben erstlich unter Christo und denen Aposteln, zum andern nach der Apostel Todte biß auf die Zeiten des Kaysers Constantini, und drittens von dieses Kaysers Zeiten an für eine Gestalt mit dem Christlichen Banne gehabt.

Und zwar bey diesen letzten erstlich zu denen Zeiten Christi, und der Apostel.

Erstlich was die Zeiten Christi und seiner Apostel betrifft, so ist zu praesupponiren, daß wie Christus nicht gekommen ist das Jüdische Gesetze aufzuheben sondern vielmehr zu erfüllen, auch weder er noch seine Apostel befohlen daß die ersten Christen sich von denen Jüden und Jüdischen Ceremonien absondenn solten, sondern vielmehr Christus und die Apostel selbst, jedoch nicht mehr aus Zwang und Jochs weise die Jüdischen Ceremonien beobachtet und gebrauchet; also auch nach CHristi Himmelfahrt solchergestalt continuiret worden, zumahlen da in denen ersten 7. Jahren nach der Himmelfahrt sich niemand als Jüden oder Proselyten zu der Christlichen Religion bekennet und in derselben aufgenommen, auch damahlen die Christen insgemein noch nicht mit ihren eigenen Christen Nahmen sondern mit dem gemeinen Nahmen der Jüden genennet, diese Jüden aber in ungläubige, und Gläubige zum Unterschied eingetheilet worden. Da nun in der gantzen heiligen Schrifft nicht zu finden, daß Christns oder seine Apostel wegen des Jüdischen Bannes etwas neues verordnet hätten; gleichwohl aber so wohl aus denen Episteln Pauli als sonsten aus der Kirchen-Historie erhellet, daß die ersten Chri-

sondern ein Steinhauffen, oder ein grosser Stein zur Schande ihnen auf ihr Grab geleget werden.

Bey denen Christen.

Wie nun aus diesen allen erhellet, daß sowohl der grosse als kleine Bann bey denen Jüden keine Geistliche und den innerlichen Menschen angehende Straffe gewesen, so wenig als der Heydnischen Römer ihre aquae & ignis interdictio, oder die bey allen Völckern gebräuchliche notae infamiam inurentes. Conf. Pufend. de habitu relig §. 27. auch die von Seldeno de Jure Naturae & Gentium secund. disc. Hebr. lib. 4. c. 8. specificirte 24. Ursachen, weshalb man in Kirchen-Bann gethan werden kunte, sattsam anzeigen, daß wegen bürgerlicher Händel in gemeinen Leben und Wandel, und die Autorität ihrer Rabbinen und Aeltesten zu erhalten die Verbannung vorgenommen worden; also ist nunmehro anch das Wesen des Christlichen Kirchen-Banns desto leichter zu verstehen, zumahl da die Christen ihren Kirchen-Bann so viel den ersten Ursprung betrifft nirgends anders her haben als von den Jüden. Dieses aber desto besser zu begreiffen ist es nöthig, daß man den Zustand des Christlichen Kirchen-Banns auf dreyerley Weise betrachte; was es nemlich mit demselben erstlich unter Christo und denen Aposteln, zum andern nach der Apostel Todte biß auf die Zeiten des Kaysers Constantini, und drittens von dieses Kaysers Zeiten an für eine Gestalt mit dem Christlichen Banne gehabt.

Und zwar bey diesen letzten erstlich zu denen Zeiten Christi, und der Apostel.

Erstlich was die Zeiten Christi und seiner Apostel betrifft, so ist zu praesupponiren, daß wie Christus nicht gekommen ist das Jüdische Gesetze aufzuheben sondern vielmehr zu erfüllen, auch weder er noch seine Apostel befohlen daß die ersten Christen sich von denen Jüden und Jüdischen Ceremonien absondenn solten, sondern vielmehr Christus und die Apostel selbst, jedoch nicht mehr aus Zwang und Jochs weise die Jüdischen Ceremonien beobachtet und gebrauchet; also auch nach CHristi Himmelfahrt solchergestalt continuiret worden, zumahlen da in denen ersten 7. Jahren nach der Himmelfahrt sich niemand als Jüden oder Proselyten zu der Christlichen Religion bekennet und in derselben aufgenommen, auch damahlen die Christen insgemein noch nicht mit ihren eigenen Christen Nahmen sondern mit dem gemeinen Nahmen der Jüden genennet, diese Jüden aber in ungläubige, und Gläubige zum Unterschied eingetheilet worden. Da nun in der gantzen heiligen Schrifft nicht zu finden, daß Christns oder seine Apostel wegen des Jüdischen Bannes etwas neues verordnet hätten; gleichwohl aber so wohl aus denen Episteln Pauli als sonsten aus der Kirchen-Historie erhellet, daß die ersten Chri-

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[132/0140] sondern ein Steinhauffen, oder ein grosser Stein zur Schande ihnen auf ihr Grab geleget werden. Wie nun aus diesen allen erhellet, daß sowohl der grosse als kleine Bann bey denen Jüden keine Geistliche und den innerlichen Menschen angehende Straffe gewesen, so wenig als der Heydnischen Römer ihre aquae & ignis interdictio, oder die bey allen Völckern gebräuchliche notae infamiam inurentes. Conf. Pufend. de habitu relig §. 27. auch die von Seldeno de Jure Naturae & Gentium secund. disc. Hebr. lib. 4. c. 8. specificirte 24. Ursachen, weshalb man in Kirchen-Bann gethan werden kunte, sattsam anzeigen, daß wegen bürgerlicher Händel in gemeinen Leben und Wandel, und die Autorität ihrer Rabbinen und Aeltesten zu erhalten die Verbannung vorgenommen worden; also ist nunmehro anch das Wesen des Christlichen Kirchen-Banns desto leichter zu verstehen, zumahl da die Christen ihren Kirchen-Bann so viel den ersten Ursprung betrifft nirgends anders her haben als von den Jüden. Dieses aber desto besser zu begreiffen ist es nöthig, daß man den Zustand des Christlichen Kirchen-Banns auf dreyerley Weise betrachte; was es nemlich mit demselben erstlich unter Christo und denen Aposteln, zum andern nach der Apostel Todte biß auf die Zeiten des Kaysers Constantini, und drittens von dieses Kaysers Zeiten an für eine Gestalt mit dem Christlichen Banne gehabt. Erstlich was die Zeiten Christi und seiner Apostel betrifft, so ist zu praesupponiren, daß wie Christus nicht gekommen ist das Jüdische Gesetze aufzuheben sondern vielmehr zu erfüllen, auch weder er noch seine Apostel befohlen daß die ersten Christen sich von denen Jüden und Jüdischen Ceremonien absondenn solten, sondern vielmehr Christus und die Apostel selbst, jedoch nicht mehr aus Zwang und Jochs weise die Jüdischen Ceremonien beobachtet und gebrauchet; also auch nach CHristi Himmelfahrt solchergestalt continuiret worden, zumahlen da in denen ersten 7. Jahren nach der Himmelfahrt sich niemand als Jüden oder Proselyten zu der Christlichen Religion bekennet und in derselben aufgenommen, auch damahlen die Christen insgemein noch nicht mit ihren eigenen Christen Nahmen sondern mit dem gemeinen Nahmen der Jüden genennet, diese Jüden aber in ungläubige, und Gläubige zum Unterschied eingetheilet worden. Da nun in der gantzen heiligen Schrifft nicht zu finden, daß Christns oder seine Apostel wegen des Jüdischen Bannes etwas neues verordnet hätten; gleichwohl aber so wohl aus denen Episteln Pauli als sonsten aus der Kirchen-Historie erhellet, daß die ersten Chri-

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Zitationshilfe: Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Vierdter Theil. Halle, 1725, S. 132. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte04_1725/140>, abgerufen am 21.11.2024.