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Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Vierdter Theil. Halle, 1725.

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sten unter denen Aposteln, ja auch die Apostel selbst entweder des Kirchen-Bannes sich bedienet, oder doch davon als von einer gewöhnlichen Sache geredet, so ist daraus genugsam abzusehen, daß dieser Kirchen-Bann derer ersten Christen, es sey nun der grosse oder der kleine, kein andrer Bann als der vorhererzehlte Jüdische Bann sey, auch keine andre qualitäten und Beschaffenheiten habe als der Jüdische Bann gehabt, nemlich daß er weder die Verbanneten von dem Gottesdienst und Gebrauch des H. Abendmahls ausgeschlossen habe, (wie solches fürnehmlich aus dem Exempel Judä zu sehen, der bey dem Gebrauch des H. Nachtmahls gewesen) noch auch das Verbannen denen Aposteln oder Bischöffen und Kirchen-Vorstehern alleine zukommen sey. Gleichergestalt ist auch was die Absolution von dem Banne betrifft es bey denen vorherigen Jüdischen Gebräuchen unverruckt geblieben. Als auch nachhero die Heyden durch Paulum mit grössern Hauffen zum Christenthum bekehret worden, hat man nichts destoweniger continuiret, die unter diesen Christen zu denen man getretten, noch üblichen Ceremonien jedoch unter mehrerer Freyheit als vor Christi Zukunfft mit zu machen, und wird nirgends gelesen, daß auch von der Zeit an, so lange die Apostel gelebet in der Materie von Bann und der dahin gehörigen Absolution auch nur das geringste geändert worden, daß eine Alteration in den vorigen Jüdischen Bann, oder einen mercklichen Unterscheid unter jenen und dem Christlichen Bann zu verursachen oder zu würcken fähig gewesen. Wie dieses alles abermahls von Seldeno de Synedriis d. lib. 1. cap. 8. integro & cap. 13. p. 340. seq. item a p. 349. ad p. 366. nach allen hier kürtzlich bemerckten Umständen weitläufftiger ausgeführet und augenscheinlich bewiesen worden.

Ferner was den Zustand der Christen, nach dem Absterben derUnd zum andern von dar biß zu denen Zeiten des Kaysers Constantini. Apostel biß zu denen Zeiten des Kaysers Constantini anlanget, ist vorhero zu mercken, daß weil zu selbiger Zeit der Tempel zu Jerusalem, darinnen bißhero so wohl die unter der Juden Nahmen annoch begriffenen Christen, als auch die unglaubigen Juden zusammen kommen waren, von Tito zerstöret worden, und der unglaubigen Juden Haß wider die Christen, auch dieser wider jene, aus vielen Ursachen täglich mehr und mehr zu genommen, zumahlen da bey denen Verfolgungen der Christen zuweilen denen unglaubigen Juden ihr Gottesdienst und Gebräuche ungekränckt gelassen worden, und hiernächst die Jüden die Christen vieler schandbaren Laster fälschlich beschuldigten; es anders nicht ablauffen können, als daß die zwischen denen Juden und Christen bißherige Gemeinschafft der Rechte, Sitten und Gebräuche sich immer

sten unter denen Aposteln, ja auch die Apostel selbst entweder des Kirchen-Bannes sich bedienet, oder doch davon als von einer gewöhnlichen Sache geredet, so ist daraus genugsam abzusehen, daß dieser Kirchen-Bann derer ersten Christen, es sey nun der grosse oder der kleine, kein andrer Bann als der vorhererzehlte Jüdische Bann sey, auch keine andre qualitäten und Beschaffenheiten habe als der Jüdische Bann gehabt, nemlich daß er weder die Verbanneten von dem Gottesdienst und Gebrauch des H. Abendmahls ausgeschlossen habe, (wie solches fürnehmlich aus dem Exempel Judä zu sehen, der bey dem Gebrauch des H. Nachtmahls gewesen) noch auch das Verbannen denen Aposteln oder Bischöffen und Kirchen-Vorstehern alleine zukommen sey. Gleichergestalt ist auch was die Absolution von dem Banne betrifft es bey denen vorherigen Jüdischen Gebräuchen unverruckt geblieben. Als auch nachhero die Heyden durch Paulum mit grössern Hauffen zum Christenthum bekehret worden, hat man nichts destoweniger continuiret, die unter diesen Christen zu denen man getretten, noch üblichen Ceremonien jedoch unter mehrerer Freyheit als vor Christi Zukunfft mit zu machen, und wird nirgends gelesen, daß auch von der Zeit an, so lange die Apostel gelebet in der Materie von Bann und der dahin gehörigen Absolution auch nur das geringste geändert worden, daß eine Alteration in den vorigen Jüdischen Bann, oder einen mercklichen Unterscheid unter jenen und dem Christlichen Bann zu verursachen oder zu würcken fähig gewesen. Wie dieses alles abermahls von Seldeno de Synedriis d. lib. 1. cap. 8. integro & cap. 13. p. 340. seq. item a p. 349. ad p. 366. nach allen hier kürtzlich bemerckten Umständen weitläufftiger ausgeführet und augenscheinlich bewiesen worden.

Ferner was den Zustand der Christen, nach dem Absterben derUnd zum andern von dar biß zu denen Zeiten des Kaysers Constantini. Apostel biß zu denen Zeiten des Kaysers Constantini anlanget, ist vorhero zu mercken, daß weil zu selbiger Zeit der Tempel zu Jerusalem, darinnen bißhero so wohl die unter der Juden Nahmen annoch begriffenen Christen, als auch die unglaubigen Juden zusammen kommen waren, von Tito zerstöret worden, und der unglaubigen Juden Haß wider die Christen, auch dieser wider jene, aus vielen Ursachen täglich mehr und mehr zu genommen, zumahlen da bey denen Verfolgungen der Christen zuweilen denen unglaubigen Juden ihr Gottesdienst und Gebräuche ungekränckt gelassen worden, und hiernächst die Jüden die Christen vieler schandbaren Laster fälschlich beschuldigten; es anders nicht ablauffen können, als daß die zwischen denen Juden und Christen bißherige Gemeinschafft der Rechte, Sitten und Gebräuche sich immer

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[133/0141] sten unter denen Aposteln, ja auch die Apostel selbst entweder des Kirchen-Bannes sich bedienet, oder doch davon als von einer gewöhnlichen Sache geredet, so ist daraus genugsam abzusehen, daß dieser Kirchen-Bann derer ersten Christen, es sey nun der grosse oder der kleine, kein andrer Bann als der vorhererzehlte Jüdische Bann sey, auch keine andre qualitäten und Beschaffenheiten habe als der Jüdische Bann gehabt, nemlich daß er weder die Verbanneten von dem Gottesdienst und Gebrauch des H. Abendmahls ausgeschlossen habe, (wie solches fürnehmlich aus dem Exempel Judä zu sehen, der bey dem Gebrauch des H. Nachtmahls gewesen) noch auch das Verbannen denen Aposteln oder Bischöffen und Kirchen-Vorstehern alleine zukommen sey. Gleichergestalt ist auch was die Absolution von dem Banne betrifft es bey denen vorherigen Jüdischen Gebräuchen unverruckt geblieben. Als auch nachhero die Heyden durch Paulum mit grössern Hauffen zum Christenthum bekehret worden, hat man nichts destoweniger continuiret, die unter diesen Christen zu denen man getretten, noch üblichen Ceremonien jedoch unter mehrerer Freyheit als vor Christi Zukunfft mit zu machen, und wird nirgends gelesen, daß auch von der Zeit an, so lange die Apostel gelebet in der Materie von Bann und der dahin gehörigen Absolution auch nur das geringste geändert worden, daß eine Alteration in den vorigen Jüdischen Bann, oder einen mercklichen Unterscheid unter jenen und dem Christlichen Bann zu verursachen oder zu würcken fähig gewesen. Wie dieses alles abermahls von Seldeno de Synedriis d. lib. 1. cap. 8. integro & cap. 13. p. 340. seq. item a p. 349. ad p. 366. nach allen hier kürtzlich bemerckten Umständen weitläufftiger ausgeführet und augenscheinlich bewiesen worden. Ferner was den Zustand der Christen, nach dem Absterben der Apostel biß zu denen Zeiten des Kaysers Constantini anlanget, ist vorhero zu mercken, daß weil zu selbiger Zeit der Tempel zu Jerusalem, darinnen bißhero so wohl die unter der Juden Nahmen annoch begriffenen Christen, als auch die unglaubigen Juden zusammen kommen waren, von Tito zerstöret worden, und der unglaubigen Juden Haß wider die Christen, auch dieser wider jene, aus vielen Ursachen täglich mehr und mehr zu genommen, zumahlen da bey denen Verfolgungen der Christen zuweilen denen unglaubigen Juden ihr Gottesdienst und Gebräuche ungekränckt gelassen worden, und hiernächst die Jüden die Christen vieler schandbaren Laster fälschlich beschuldigten; es anders nicht ablauffen können, als daß die zwischen denen Juden und Christen bißherige Gemeinschafft der Rechte, Sitten und Gebräuche sich immer Und zum andern von dar biß zu denen Zeiten des Kaysers Constantini.

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Zitationshilfe: Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Vierdter Theil. Halle, 1725, S. 133. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte04_1725/141>, abgerufen am 21.11.2024.