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Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Vierdter Theil. Halle, 1725.

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auch unbeseelte Dinge, als geschriebene Bücher, in Bann. Man fieng an (p. 216. seq.) damit man nebst der so genannten geistlichen auch alle weltliche Gewalt unter desto heiligern Schein an sich ziehen möchte, den Kirchen-Bann auch in denen allerdings und unstreitig weltlichen Händeln zu brauchen. Man verwahrte die praetendirten Jura der Clerisey mit grossen Eyffer, daß ja kein weltlicher zugelassen würde (p. 218. seq.) die Straffe des Kirchen-Bannes auszuüben, sondern dieses geistliche Schwert, das das weltliche schon ziemlich stumpff gemachet hatte, allein in den Händen der Clerisey bliebe. Und daß man auch von dieser als Haupt erkennet würde, massete sich der Pabst das Souveraine recht an, in Sachen des Kirchen-Bannes nach seinen Gefallen zu verfahren, nachdem vorher in 5ten Seculo (p. 219.) sich auch nur ein schlechter Münch unterstanden hatte, Kayser Theodosium den jüngern mit erwünschten Success in Bann zu thun, mehrentheils aber das Bann-Recht hernach als das edelste Stücke jurisdictionis Ecclesiasticae betrachtet wurde. Und wenn man gleich (p. 220. seq.) aus denenselben Zeiten genungsame Leges und andere Documenta anführen kan, daß die Excommunicationes auch durch weltliche, als Kayser und Könige, geschehen sey; so pfleget man doch dergleichen Documenta dergestalt auszulegen, daß dieses alles von der weltlichen Obrigkeit bloß als Executoribus geschehen, die denen Schlüsseln der Clerisey dadurch nur hülfliche Hand geboten hätten. Man schriebe dem Kirchen-Bann, der, als obgedacht, seinen Ursprung nach nichts als eine weltliche Straffe war, immer mehr und mehr Würckungen einer weltlichen Straffe zu, dergestalt daß man ihn auch der Todes-Straffe gleich achtete. (p. 222.) Augustinus Quaest. 39. super Deuteron. Hoc nunc agit, inquit, in Ecclesia Excommunicatio, quod agebat tunc (tempore legis Mosaicae) interfectio. Dannenhero ware leicht zu behaupten, daß weil mit dem Todt alle Jura aufhören, also auch der verbannete Mensch alle seine Rechte und Gerechtigkeiten verlöhre, da denn hernach (p. 223.) die Conclusion von sich selbst folgete, daß auch die verbanneten Könige und Kayser so gut als Abgesetzete anzusehen wären. Und wurde also die praetendirte geistliche Bestraffung, die nach dem Vorgeben der Herren Geistlichen nur geistliche Würckungen nach sich ziehen solte, in der That zu einen Abgrund gemacht, der alle weltliche Rechte der Christen und alle menschliche Actiones wegfrasse, und verschlunge. Damit aber sowohl Herr als Knecht verblendet wurde (p. 225.) den hierunter steckenden augenscheinlichen Betrug nicht zu sehen, loge man ihnen viel von falschen und erdichteten Wundern vor, indem man die Leute beredere als ob der

auch unbeseelte Dinge, als geschriebene Bücher, in Bann. Man fieng an (p. 216. seq.) damit man nebst der so genannten geistlichen auch alle weltliche Gewalt unter desto heiligern Schein an sich ziehen möchte, den Kirchen-Bann auch in denen allerdings und unstreitig weltlichen Händeln zu brauchen. Man verwahrte die praetendirten Jura der Clerisey mit grossen Eyffer, daß ja kein weltlicher zugelassen würde (p. 218. seq.) die Straffe des Kirchen-Bannes auszuüben, sondern dieses geistliche Schwert, das das weltliche schon ziemlich stumpff gemachet hatte, allein in den Händen der Clerisey bliebe. Und daß man auch von dieser als Haupt erkennet würde, massete sich der Pabst das Souveraine recht an, in Sachen des Kirchen-Bannes nach seinen Gefallen zu verfahren, nachdem vorher in 5ten Seculo (p. 219.) sich auch nur ein schlechter Münch unterstanden hatte, Kayser Theodosium den jüngern mit erwünschten Success in Bann zu thun, mehrentheils aber das Bann-Recht hernach als das edelste Stücke jurisdictionis Ecclesiasticae betrachtet wurde. Und wenn man gleich (p. 220. seq.) aus denenselben Zeiten genungsame Leges und andere Documenta anführen kan, daß die Excommunicationes auch durch weltliche, als Kayser und Könige, geschehen sey; so pfleget man doch dergleichen Documenta dergestalt auszulegen, daß dieses alles von der weltlichen Obrigkeit bloß als Executoribus geschehen, die denen Schlüsseln der Clerisey dadurch nur hülfliche Hand geboten hätten. Man schriebe dem Kirchen-Bann, der, als obgedacht, seinen Ursprung nach nichts als eine weltliche Straffe war, immer mehr und mehr Würckungen einer weltlichen Straffe zu, dergestalt daß man ihn auch der Todes-Straffe gleich achtete. (p. 222.) Augustinus Quaest. 39. super Deuteron. Hoc nunc agit, inquit, in Ecclesia Excommunicatio, quod agebat tunc (tempore legis Mosaicae) interfectio. Dannenhero ware leicht zu behaupten, daß weil mit dem Todt alle Jura aufhören, also auch der verbannete Mensch alle seine Rechte und Gerechtigkeiten verlöhre, da denn hernach (p. 223.) die Conclusion von sich selbst folgete, daß auch die verbanneten Könige und Kayser so gut als Abgesetzete anzusehen wären. Und wurde also die praetendirte geistliche Bestraffung, die nach dem Vorgeben der Herren Geistlichen nur geistliche Würckungen nach sich ziehen solte, in der That zu einen Abgrund gemacht, der alle weltliche Rechte der Christen und alle menschliche Actiones wegfrasse, und verschlunge. Damit aber sowohl Herr als Knecht verblendet wurde (p. 225.) den hierunter steckenden augenscheinlichen Betrug nicht zu sehen, loge man ihnen viel von falschen und erdichteten Wundern vor, indem man die Leute beredere als ob der

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[136/0144] auch unbeseelte Dinge, als geschriebene Bücher, in Bann. Man fieng an (p. 216. seq.) damit man nebst der so genannten geistlichen auch alle weltliche Gewalt unter desto heiligern Schein an sich ziehen möchte, den Kirchen-Bann auch in denen allerdings und unstreitig weltlichen Händeln zu brauchen. Man verwahrte die praetendirten Jura der Clerisey mit grossen Eyffer, daß ja kein weltlicher zugelassen würde (p. 218. seq.) die Straffe des Kirchen-Bannes auszuüben, sondern dieses geistliche Schwert, das das weltliche schon ziemlich stumpff gemachet hatte, allein in den Händen der Clerisey bliebe. Und daß man auch von dieser als Haupt erkennet würde, massete sich der Pabst das Souveraine recht an, in Sachen des Kirchen-Bannes nach seinen Gefallen zu verfahren, nachdem vorher in 5ten Seculo (p. 219.) sich auch nur ein schlechter Münch unterstanden hatte, Kayser Theodosium den jüngern mit erwünschten Success in Bann zu thun, mehrentheils aber das Bann-Recht hernach als das edelste Stücke jurisdictionis Ecclesiasticae betrachtet wurde. Und wenn man gleich (p. 220. seq.) aus denenselben Zeiten genungsame Leges und andere Documenta anführen kan, daß die Excommunicationes auch durch weltliche, als Kayser und Könige, geschehen sey; so pfleget man doch dergleichen Documenta dergestalt auszulegen, daß dieses alles von der weltlichen Obrigkeit bloß als Executoribus geschehen, die denen Schlüsseln der Clerisey dadurch nur hülfliche Hand geboten hätten. Man schriebe dem Kirchen-Bann, der, als obgedacht, seinen Ursprung nach nichts als eine weltliche Straffe war, immer mehr und mehr Würckungen einer weltlichen Straffe zu, dergestalt daß man ihn auch der Todes-Straffe gleich achtete. (p. 222.) Augustinus Quaest. 39. super Deuteron. Hoc nunc agit, inquit, in Ecclesia Excommunicatio, quod agebat tunc (tempore legis Mosaicae) interfectio. Dannenhero ware leicht zu behaupten, daß weil mit dem Todt alle Jura aufhören, also auch der verbannete Mensch alle seine Rechte und Gerechtigkeiten verlöhre, da denn hernach (p. 223.) die Conclusion von sich selbst folgete, daß auch die verbanneten Könige und Kayser so gut als Abgesetzete anzusehen wären. Und wurde also die praetendirte geistliche Bestraffung, die nach dem Vorgeben der Herren Geistlichen nur geistliche Würckungen nach sich ziehen solte, in der That zu einen Abgrund gemacht, der alle weltliche Rechte der Christen und alle menschliche Actiones wegfrasse, und verschlunge. Damit aber sowohl Herr als Knecht verblendet wurde (p. 225.) den hierunter steckenden augenscheinlichen Betrug nicht zu sehen, loge man ihnen viel von falschen und erdichteten Wundern vor, indem man die Leute beredere als ob der

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Zitationshilfe: Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Vierdter Theil. Halle, 1725, S. 136. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte04_1725/144>, abgerufen am 24.11.2024.