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Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Vierdter Theil. Halle, 1725.

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nehmen lassen, gar bald sehen können daß man ohne Verletzung des Respects, den man sonsten denen Autoribus Articulorum Smalcaldicorum sich schuldig zu seyn erachtet, dieses Assertum unter die menschlichen Fehler gantz füglich rechnen können.

Welcher durch neun kurtze und deutliche Rationes bewiesen wird.

Denn 1.) hatten die Autores damahls nich so viel subsidia Historiae Ecclesiasticae, die wahre Beschaffenheit derer Kirchen-Sachen einzusehen, als hernach immer mehr und mehr zum Vorschein kommen; 2.) ist bekannt daß aus eben dieser Ursache man kurtz vorher in Apologia Augustanae Confessionis ad artic. de Poenitentia p. 167. den Sauerteig der Scholastischen Schul-Lehrer als ob die Absolution ein eigentlich so genanntes Sacrament wäre, unter die ungesäuerten guten Lehren gemischet hatte, da man doch hernach in beyden Catechismis diesen Irrthum Georg. Calixtus de praecipuis Christ. relig. capit. disp. 8. th. 31. Johann. Ad. Scherzer System. Theol. loco 13. p. 10. (der zwar nicht eben unter die Haupt Irrthümer zu rechnen ist, daß man deßwegen ein Gezäncke anfangen solte, Calixtus d. l. th. 30. Corpus Julium tit. von Sacramenten in gemein circa finem) wieder ausgelassen und verbessert. 3.) Nennen die Autores Articulorum Smalcaldicorum, Artic. Smalcald. tit. de potestate & jurisdictione Episcoporum ab initio p. 152. & p. 354. versic. Constat Jurisdictionem illam die Macht die Leute von Abendmahl abzuhalten, die sie für keine weltliche Bestraffung halten wollen, gar vielmahl eine Jurisdiction, und contradistinguiren sie also gantz offenbahr denen rebus ordinis seu vere spiritualibus, dafür sie doch an ersten Orte die Excommunicationem minorem ausgeben wollen, und ist sonderlich notabel, daß sie von der Macht, die Leute von Abendmahl abzuhalten, (die sie daselbst begehren, daß man sie allen Kirchen-Dienern einreumen solle,) kurtz vorher setzen, daß es eine Tyranney sey, daß die geistlichen in Pabstthum nach ihren Gefallen und ohne Gerichts-Proceß die Leute verdammet und excommuniciret, oder von Abendmahl abgehalten hätten. (denn hievon reden antecedentia & consequentia) Ist es nun um die kleinere Excommunication also bewand, so ist es ein weltlich Ding, denn wahrhafftig geistliche Dinge und der Gerichts-Proceß sind zwey Dinge die sich in eine Classe nicht combiniren lassen. Ja es haben die Autores Articulorum Smalcaldicorum nicht anders von dem Kirchen-Banne als de re jurisdictionis reden können, nachdem vorher die Augspurgische Confessio selbst (Aug. Confess. de potestate Eccles. vers. Cum igitur de jurisdictione Episcoporum. p. 39.) dieses Amt der Schlüssel mit deutlichen Worten ad res jurisdictionis referirt hatte. 4.) Disputiren

nehmen lassen, gar bald sehen können daß man ohne Verletzung des Respects, den man sonsten denen Autoribus Articulorum Smalcaldicorum sich schuldig zu seyn erachtet, dieses Assertum unter die menschlichen Fehler gantz füglich rechnen können.

Welcher durch neun kurtze und deutliche Rationes bewiesen wird.

Denn 1.) hatten die Autores damahls nich so viel subsidia Historiae Ecclesiasticae, die wahre Beschaffenheit derer Kirchen-Sachen einzusehen, als hernach immer mehr und mehr zum Vorschein kommen; 2.) ist bekannt daß aus eben dieser Ursache man kurtz vorher in Apologia Augustanae Confessionis ad artic. de Poenitentia p. 167. den Sauerteig der Scholastischen Schul-Lehrer als ob die Absolution ein eigentlich so genanntes Sacrament wäre, unter die ungesäuerten guten Lehren gemischet hatte, da man doch hernach in beyden Catechismis diesen Irrthum Georg. Calixtus de praecipuis Christ. relig. capit. disp. 8. th. 31. Johann. Ad. Scherzer System. Theol. loco 13. p. 10. (der zwar nicht eben unter die Haupt Irrthümer zu rechnen ist, daß man deßwegen ein Gezäncke anfangen solte, Calixtus d. l. th. 30. Corpus Julium tit. von Sacramenten in gemein circa finem) wieder ausgelassen und verbessert. 3.) Nennen die Autores Articulorum Smalcaldicorum, Artic. Smalcald. tit. de potestate & jurisdictione Episcoporum ab initio p. 152. & p. 354. versic. Constat Jurisdictionem illam die Macht die Leute von Abendmahl abzuhalten, die sie für keine weltliche Bestraffung halten wollen, gar vielmahl eine Jurisdiction, und contradistinguiren sie also gantz offenbahr denen rebus ordinis seu vere spiritualibus, dafür sie doch an ersten Orte die Excommunicationem minorem ausgeben wollen, und ist sonderlich notabel, daß sie von der Macht, die Leute von Abendmahl abzuhalten, (die sie daselbst begehren, daß man sie allen Kirchen-Dienern einreumen solle,) kurtz vorher setzen, daß es eine Tyranney sey, daß die geistlichen in Pabstthum nach ihren Gefallen und ohne Gerichts-Proceß die Leute verdammet und excommuniciret, oder von Abendmahl abgehalten hätten. (denn hievon reden antecedentia & consequentia) Ist es nun um die kleinere Excommunication also bewand, so ist es ein weltlich Ding, denn wahrhafftig geistliche Dinge und der Gerichts-Proceß sind zwey Dinge die sich in eine Classe nicht combiniren lassen. Ja es haben die Autores Articulorum Smalcaldicorum nicht anders von dem Kirchen-Banne als de re jurisdictionis reden können, nachdem vorher die Augspurgische Confessio selbst (Aug. Confess. de potestate Eccles. vers. Cum igitur de jurisdictione Episcoporum. p. 39.) dieses Amt der Schlüssel mit deutlichen Worten ad res jurisdictionis referirt hatte. 4.) Disputiren

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[138/0146] nehmen lassen, gar bald sehen können daß man ohne Verletzung des Respects, den man sonsten denen Autoribus Articulorum Smalcaldicorum sich schuldig zu seyn erachtet, dieses Assertum unter die menschlichen Fehler gantz füglich rechnen können. Denn 1.) hatten die Autores damahls nich so viel subsidia Historiae Ecclesiasticae, die wahre Beschaffenheit derer Kirchen-Sachen einzusehen, als hernach immer mehr und mehr zum Vorschein kommen; 2.) ist bekannt daß aus eben dieser Ursache man kurtz vorher in Apologia Augustanae Confessionis ad artic. de Poenitentia p. 167. den Sauerteig der Scholastischen Schul-Lehrer als ob die Absolution ein eigentlich so genanntes Sacrament wäre, unter die ungesäuerten guten Lehren gemischet hatte, da man doch hernach in beyden Catechismis diesen Irrthum Georg. Calixtus de praecipuis Christ. relig. capit. disp. 8. th. 31. Johann. Ad. Scherzer System. Theol. loco 13. p. 10. (der zwar nicht eben unter die Haupt Irrthümer zu rechnen ist, daß man deßwegen ein Gezäncke anfangen solte, Calixtus d. l. th. 30. Corpus Julium tit. von Sacramenten in gemein circa finem) wieder ausgelassen und verbessert. 3.) Nennen die Autores Articulorum Smalcaldicorum, Artic. Smalcald. tit. de potestate & jurisdictione Episcoporum ab initio p. 152. & p. 354. versic. Constat Jurisdictionem illam die Macht die Leute von Abendmahl abzuhalten, die sie für keine weltliche Bestraffung halten wollen, gar vielmahl eine Jurisdiction, und contradistinguiren sie also gantz offenbahr denen rebus ordinis seu vere spiritualibus, dafür sie doch an ersten Orte die Excommunicationem minorem ausgeben wollen, und ist sonderlich notabel, daß sie von der Macht, die Leute von Abendmahl abzuhalten, (die sie daselbst begehren, daß man sie allen Kirchen-Dienern einreumen solle,) kurtz vorher setzen, daß es eine Tyranney sey, daß die geistlichen in Pabstthum nach ihren Gefallen und ohne Gerichts-Proceß die Leute verdammet und excommuniciret, oder von Abendmahl abgehalten hätten. (denn hievon reden antecedentia & consequentia) Ist es nun um die kleinere Excommunication also bewand, so ist es ein weltlich Ding, denn wahrhafftig geistliche Dinge und der Gerichts-Proceß sind zwey Dinge die sich in eine Classe nicht combiniren lassen. Ja es haben die Autores Articulorum Smalcaldicorum nicht anders von dem Kirchen-Banne als de re jurisdictionis reden können, nachdem vorher die Augspurgische Confessio selbst (Aug. Confess. de potestate Eccles. vers. Cum igitur de jurisdictione Episcoporum. p. 39.) dieses Amt der Schlüssel mit deutlichen Worten ad res jurisdictionis referirt hatte. 4.) Disputiren

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Zitationshilfe: Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Vierdter Theil. Halle, 1725, S. 138. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte04_1725/146>, abgerufen am 24.11.2024.