Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Vierdter Theil. Halle, 1725.

Bild:
<< vorherige Seite

eingenommen, mithin aber ehr- und zancksüchtige Prediger in ihren ungerechten Vorhaben gesteiffet worden. Massen denn nicht leichte ein casus erdacht werden kan, da sich nicht dergleichen Leute auf die Consilia Wittebergensia, oder des Dedekenni seine compilation gegründet, und darauff als der Bock auf seine Hörner verlassen haben.

Antwort auf den (III) Zweiffel. Dessen Praesuppositum wegen des von Christo eingesetzten Binde-Schlüssels und Juris excommunicandi ist nicht richtig. Wie solches bereits schon andre ausgeführet als Petrus Molinaeus, Apologia August. Conf. Georg. Calixtus &c.

Ob nun aber wohl auch hiermit zugleich die III. ratio dubitandi gäntzlich hinweg fället, weil selbige ebenmäßig eine conclusion ist, die aus denen beyden ersten hergeleitet worden; so sind doch auch über dieses hierbey noch einige Anmerckungen zu machen, indem das darinnen enthaltene praesuppositum, als ob der Binde-Schlüssel und das jus excommunicandi von Christo anbefohlen und eingesetzet worden, auch solchergestalt juris divini sey, nicht richtig ist. Denn gleichwie das Gegentheil allbereit in ratione decidendi prima hauptsächlich, wie nicht weniger in denen folgenden rationibus decidendi hin und wieder demonstriret worden; Also kan nunmehro auf die daselbst vorgebrachte rationes pro sententia contraria leichtlich geanwortet werden. Es hat allbereit anno 1652. Petrus Molinaeus zu Sedan in Frauckreich einen sehr nützlichen tractat de Poenitentia & Clavibus publiciret, da er ausführlich von dieser Materia handelt, und daraus nur etwas weniges soll angeführet werden. Er supponiret anfänglich d. tractatu de poenitentia lib. 3. cap. 10. 11. 12. 13. daß zwar die Königliche Gewalt von GOtt eingesetzet, aber die Beichte und derer Siegel, wie die Schuhl-Lehrer reden, von Menschen erfunden sey, und beweiset das letzte so wohl aus vielen Oertern der heiligen Schrifft, als auch aus dem Jure Canonico, er antwortet auch auf die dicta Matthaei cap. 3. v. 2. & 6. item Actorum XIX. v. 18. item Jocobi cap. 5. v. 16. und weiset gantz deutlich, daß daselbst von keinen Beichtstuhl gehandelt werde. Es dienet zu dessen Erleuterung nicht wenig, was die Apologia Augustanae confessionis ad articulum de confessione & satisfactione ab initio p. 181. geschrieben: Adversarii nostri (in probanda confessione sacramentali) mirifica metamorphosi transformant dicta scripturae in quaslibet sententias. Und bald darauf: Fortassis & Jacobum citabit aliquis: Confitemini vicissim delicta. Sed hic non loquitur de confessione facerdotibus facienda, sed in genere de reconciliatione fratrum inter se. Jubet enim mutuam esse confessionem. Ferner erkläret Molinaeus d. l. lib. 4. c. 2. die Meinung der Papisten, von der richterlichen Gewalt der Priester, die Sünde zu vergeben, und widerleget selbe ibid. c. 3. mit vielen Gründen

eingenommen, mithin aber ehr- und zancksüchtige Prediger in ihren ungerechten Vorhaben gesteiffet worden. Massen denn nicht leichte ein casus erdacht werden kan, da sich nicht dergleichen Leute auf die Consilia Wittebergensia, oder des Dedekenni seine compilation gegründet, und darauff als der Bock auf seine Hörner verlassen haben.

Antwort auf den (III) Zweiffel. Dessen Praesuppositum wegen des von Christo eingesetzten Binde-Schlüssels und Juris excommunicandi ist nicht richtig. Wie solches bereits schon andre ausgeführet als Petrus Molinaeus, Apologia August. Conf. Georg. Calixtus &c.

Ob nun aber wohl auch hiermit zugleich die III. ratio dubitandi gäntzlich hinweg fället, weil selbige ebenmäßig eine conclusion ist, die aus denen beyden ersten hergeleitet worden; so sind doch auch über dieses hierbey noch einige Anmerckungen zu machen, indem das darinnen enthaltene praesuppositum, als ob der Binde-Schlüssel und das jus excommunicandi von Christo anbefohlen und eingesetzet worden, auch solchergestalt juris divini sey, nicht richtig ist. Denn gleichwie das Gegentheil allbereit in ratione decidendi prima hauptsächlich, wie nicht weniger in denen folgenden rationibus decidendi hin und wieder demonstriret worden; Also kan nunmehro auf die daselbst vorgebrachte rationes pro sententia contraria leichtlich geanwortet werden. Es hat allbereit anno 1652. Petrus Molinaeus zu Sedan in Frauckreich einen sehr nützlichen tractat de Poenitentia & Clavibus publiciret, da er ausführlich von dieser Materia handelt, und daraus nur etwas weniges soll angeführet werden. Er supponiret anfänglich d. tractatu de poenitentia lib. 3. cap. 10. 11. 12. 13. daß zwar die Königliche Gewalt von GOtt eingesetzet, aber die Beichte und derer Siegel, wie die Schuhl-Lehrer reden, von Menschen erfunden sey, und beweiset das letzte so wohl aus vielen Oertern der heiligen Schrifft, als auch aus dem Jure Canonico, er antwortet auch auf die dicta Matthaei cap. 3. v. 2. & 6. item Actorum XIX. v. 18. item Jocobi cap. 5. v. 16. und weiset gantz deutlich, daß daselbst von keinen Beichtstuhl gehandelt werde. Es dienet zu dessen Erleuterung nicht wenig, was die Apologia Augustanae confessionis ad articulum de confessione & satisfactione ab initio p. 181. geschrieben: Adversarii nostri (in probanda confessione sacramentali) mirifica metamorphosi transformant dicta scripturae in quaslibet sententias. Und bald darauf: Fortassis & Jacobum citabit aliquis: Confitemini vicissim delicta. Sed hic non loquitur de confessione facerdotibus facienda, sed in genere de reconciliatione fratrum inter se. Jubet enim mutuam esse confessionem. Ferner erkläret Molinaeus d. l. lib. 4. c. 2. die Meinung der Papisten, von der richterlichen Gewalt der Priester, die Sünde zu vergeben, und widerleget selbe ibid. c. 3. mit vielen Gründen

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <p><pb facs="#f0174" n="166"/>
eingenommen, mithin aber ehr-                      und zancksüchtige Prediger in ihren ungerechten Vorhaben gesteiffet worden.                      Massen denn nicht leichte ein casus erdacht werden kan, da sich nicht                      dergleichen Leute auf die Consilia Wittebergensia, oder des Dedekenni seine                      compilation gegründet, und darauff als der Bock auf seine Hörner verlassen                      haben.</p>
        <note place="left">Antwort auf den (III) Zweiffel. Dessen Praesuppositum wegen des                      von Christo eingesetzten Binde-Schlüssels und Juris excommunicandi ist nicht                      richtig. Wie solches bereits schon andre ausgeführet als Petrus Molinaeus,                      Apologia August. Conf. Georg. Calixtus &amp;c.</note>
        <p>Ob nun aber wohl auch hiermit zugleich die III. ratio dubitandi gäntzlich hinweg                      fället, weil selbige ebenmäßig eine conclusion ist, die aus denen beyden ersten                      hergeleitet worden; so sind doch auch über dieses hierbey noch einige                      Anmerckungen zu machen, indem das darinnen enthaltene praesuppositum, als ob der                      Binde-Schlüssel und das jus excommunicandi von Christo anbefohlen und                      eingesetzet worden, auch solchergestalt juris divini sey, nicht richtig ist.                      Denn gleichwie das Gegentheil allbereit in ratione decidendi prima                      hauptsächlich, wie nicht weniger in denen folgenden rationibus decidendi hin und                      wieder demonstriret worden; Also kan nunmehro auf die daselbst vorgebrachte                      rationes pro sententia contraria leichtlich geanwortet werden. Es hat allbereit                      anno 1652. Petrus Molinaeus zu Sedan in Frauckreich einen sehr nützlichen                      tractat de Poenitentia &amp; Clavibus publiciret, da er ausführlich von dieser                      Materia handelt, und daraus nur etwas weniges soll angeführet werden. Er                      supponiret anfänglich <hi rendition="#i">d. tractatu de poenitentia lib. 3. cap.                          10. 11. 12. 13.</hi> daß zwar die Königliche Gewalt von GOtt eingesetzet,                      aber die Beichte und derer Siegel, wie die Schuhl-Lehrer reden, von Menschen                      erfunden sey, und beweiset das letzte so wohl aus vielen Oertern der heiligen                      Schrifft, als auch aus dem Jure Canonico, er antwortet auch auf die dicta                      Matthaei <hi rendition="#i">cap. 3. v. 2. &amp; 6.</hi> item Actorum <hi rendition="#i">XIX. v. 18.</hi> item Jocobi <hi rendition="#i">cap. 5. v.                          16.</hi> und weiset gantz deutlich, daß daselbst von keinen Beichtstuhl                      gehandelt werde. Es dienet zu dessen Erleuterung nicht wenig, was die Apologia                      Augustanae confessionis ad articulum <hi rendition="#i">de confessione &amp;                          satisfactione ab initio p. 181.</hi> geschrieben: Adversarii nostri (in                      probanda confessione sacramentali) mirifica metamorphosi transformant dicta                      scripturae in quaslibet sententias. Und bald darauf: Fortassis &amp; Jacobum                      citabit aliquis: <hi rendition="#i">Confitemini vicissim delicta.</hi> Sed hic                      non loquitur de confessione facerdotibus facienda, sed in genere de                      reconciliatione fratrum inter se. Jubet enim mutuam esse confessionem. Ferner                      erkläret Molinaeus <hi rendition="#i">d. l. lib. 4. c. 2.</hi> die Meinung der                      Papisten, von der richterlichen Gewalt der Priester, die Sünde zu vergeben, und                      widerleget selbe <hi rendition="#i">ibid. c. 3.</hi> mit vielen Gründen
</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[166/0174] eingenommen, mithin aber ehr- und zancksüchtige Prediger in ihren ungerechten Vorhaben gesteiffet worden. Massen denn nicht leichte ein casus erdacht werden kan, da sich nicht dergleichen Leute auf die Consilia Wittebergensia, oder des Dedekenni seine compilation gegründet, und darauff als der Bock auf seine Hörner verlassen haben. Ob nun aber wohl auch hiermit zugleich die III. ratio dubitandi gäntzlich hinweg fället, weil selbige ebenmäßig eine conclusion ist, die aus denen beyden ersten hergeleitet worden; so sind doch auch über dieses hierbey noch einige Anmerckungen zu machen, indem das darinnen enthaltene praesuppositum, als ob der Binde-Schlüssel und das jus excommunicandi von Christo anbefohlen und eingesetzet worden, auch solchergestalt juris divini sey, nicht richtig ist. Denn gleichwie das Gegentheil allbereit in ratione decidendi prima hauptsächlich, wie nicht weniger in denen folgenden rationibus decidendi hin und wieder demonstriret worden; Also kan nunmehro auf die daselbst vorgebrachte rationes pro sententia contraria leichtlich geanwortet werden. Es hat allbereit anno 1652. Petrus Molinaeus zu Sedan in Frauckreich einen sehr nützlichen tractat de Poenitentia & Clavibus publiciret, da er ausführlich von dieser Materia handelt, und daraus nur etwas weniges soll angeführet werden. Er supponiret anfänglich d. tractatu de poenitentia lib. 3. cap. 10. 11. 12. 13. daß zwar die Königliche Gewalt von GOtt eingesetzet, aber die Beichte und derer Siegel, wie die Schuhl-Lehrer reden, von Menschen erfunden sey, und beweiset das letzte so wohl aus vielen Oertern der heiligen Schrifft, als auch aus dem Jure Canonico, er antwortet auch auf die dicta Matthaei cap. 3. v. 2. & 6. item Actorum XIX. v. 18. item Jocobi cap. 5. v. 16. und weiset gantz deutlich, daß daselbst von keinen Beichtstuhl gehandelt werde. Es dienet zu dessen Erleuterung nicht wenig, was die Apologia Augustanae confessionis ad articulum de confessione & satisfactione ab initio p. 181. geschrieben: Adversarii nostri (in probanda confessione sacramentali) mirifica metamorphosi transformant dicta scripturae in quaslibet sententias. Und bald darauf: Fortassis & Jacobum citabit aliquis: Confitemini vicissim delicta. Sed hic non loquitur de confessione facerdotibus facienda, sed in genere de reconciliatione fratrum inter se. Jubet enim mutuam esse confessionem. Ferner erkläret Molinaeus d. l. lib. 4. c. 2. die Meinung der Papisten, von der richterlichen Gewalt der Priester, die Sünde zu vergeben, und widerleget selbe ibid. c. 3. mit vielen Gründen

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Obrigkeitskritik und Fürstenberatung: Die Oberhofprediger in Braunschweig-Wolfenbüttel 1568-1714: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-02-15T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-02-15T13:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte04_1725
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte04_1725/174
Zitationshilfe: Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Vierdter Theil. Halle, 1725, S. 166. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte04_1725/174>, abgerufen am 25.11.2024.