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Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Vierdter Theil. Halle, 1725.

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die beyden Prediger sich solcher lahmen und fatuarum causarum excusandi zu bedienen, sich nicht selbst schämen möchten, inmassen ihnen ja bekant, daß sie sich für Leute achten, die da tüchtig seyn, andren, den Weg zur himmlischen Weißheit, und zugleich, wie sie sich für allen Verführern und Abwegen hüten sollen, zu weisen, und also gar unförmlich seyn würde, wenn sie sich damit entschuldigen wolten, daß sie von andren verführet worden, zumahlen da sie a Serenissimo und dessen hochpreißlichen Geheimbden Raths-Collegio genugsam ihres Irrweges erinnert worden; Also ist wohl zu bedencken, daß eben der praetendirte honor ministerii und die dahin reflectirende Gelindheit der Bestraffung ein Papistischer Staats-Streich ist, und zwar einer von denen vornehmsten, indem der Pabst damit zuwege gebracht, daß die Clerici, wenn sie auch die grösten Bubenstücken begangen, mit einer gar gelinden Straffe angesehen, da hingegen die Leyen, wenn sie auch nur einen Clericum krum angesehen, mit denen allerhärtesten und grausamsten Straffen sind beleget worden: dahero ist es billig unter die Reliquien des Pabstthums zu rechnen, daß, da das ministerium in abstracto nirgends existiret, sondern ein ens merae cogitationis ist; denen ministris Ecclesiae aber realiter existentibus samt und sonders es vielmehr lieb und angenehm seyn, und sie dazu helffen solten, daß, wenn jemand aus ihnen etwas verbräche, er desto schärffer gestrafft würde, denn da würde jederman erkennen, daß sie nach der Lehre Pauli (die sie sonst mit unrecht, als bey der ersten Frage gezeiget worden, auf die Excommunication deuten wollen:) bereit wären, die unter den Schutz ihres Ordens sich verbergen wollende Missethäter mit einen Christlichen Eyffer von sich zu thun 1. Cor. V. v. ult. nicht aber sich durch dergleichen sub praetextu honoris ministerialis ersonnene Räncke frembder Sünden theilhafftig zu machen. Alleine es meritiret dieses eine weitläufftigere Deduction, als vor itzo der Scopus gegenwärtigen Responsi zuläßt. Das Jus Justinianeum de eo qui principi maledixerit, schickt sich auf gegenwärtigen Casum deßwegen nicht, weil der Text nur de verbis ore prolatis zu verstehen, nicht aber de injuria scripta, als bey welcher ein grösserer Vorsatz und animus magis deliberatus praesupponiret wird, und pflegen in diesen Fall eine tapffere Geld-Busse oder Gefängnüß-Straffe, oder auch wohl nach Gelegenheit der Umstände fustigatio & quidem gravior denen Laicis zuerkannt zu werden. Carpz. c. l. d. n. 121. 122. In übrigen aber dörfte das Jus Justinianeum denen beyden Predigern ziemlich schwer fallen, wenn nach dessen Verordnung in Novell. 123. c. 11. sie mit dem grössern

die beyden Prediger sich solcher lahmen und fatuarum causarum excusandi zu bedienen, sich nicht selbst schämen möchten, inmassen ihnen ja bekant, daß sie sich für Leute achten, die da tüchtig seyn, andren, den Weg zur himmlischen Weißheit, und zugleich, wie sie sich für allen Verführern und Abwegen hüten sollen, zu weisen, und also gar unförmlich seyn würde, wenn sie sich damit entschuldigen wolten, daß sie von andren verführet worden, zumahlen da sie a Serenissimo und dessen hochpreißlichen Geheimbden Raths-Collegio genugsam ihres Irrweges erinnert worden; Also ist wohl zu bedencken, daß eben der praetendirte honor ministerii und die dahin reflectirende Gelindheit der Bestraffung ein Papistischer Staats-Streich ist, und zwar einer von denen vornehmsten, indem der Pabst damit zuwege gebracht, daß die Clerici, wenn sie auch die grösten Bubenstücken begangen, mit einer gar gelinden Straffe angesehen, da hingegen die Leyen, wenn sie auch nur einen Clericum krum angesehen, mit denen allerhärtesten und grausamsten Straffen sind beleget worden: dahero ist es billig unter die Reliquien des Pabstthums zu rechnen, daß, da das ministerium in abstracto nirgends existiret, sondern ein ens merae cogitationis ist; denen ministris Ecclesiae aber realiter existentibus samt und sonders es vielmehr lieb und angenehm seyn, und sie dazu helffen solten, daß, wenn jemand aus ihnen etwas verbräche, er desto schärffer gestrafft würde, denn da würde jederman erkennen, daß sie nach der Lehre Pauli (die sie sonst mit unrecht, als bey der ersten Frage gezeiget worden, auf die Excommunication deuten wollen:) bereit wären, die unter den Schutz ihres Ordens sich verbergen wollende Missethäter mit einen Christlichen Eyffer von sich zu thun 1. Cor. V. v. ult. nicht aber sich durch dergleichen sub praetextu honoris ministerialis ersonnene Räncke frembder Sünden theilhafftig zu machen. Alleine es meritiret dieses eine weitläufftigere Deduction, als vor itzo der Scopus gegenwärtigen Responsi zuläßt. Das Jus Justinianeum de eo qui principi maledixerit, schickt sich auf gegenwärtigen Casum deßwegen nicht, weil der Text nur de verbis ore prolatis zu verstehen, nicht aber de injuria scripta, als bey welcher ein grösserer Vorsatz und animus magis deliberatus praesupponiret wird, und pflegen in diesen Fall eine tapffere Geld-Busse oder Gefängnüß-Straffe, oder auch wohl nach Gelegenheit der Umstände fustigatio & quidem gravior denen Laicis zuerkannt zu werden. Carpz. c. l. d. n. 121. 122. In übrigen aber dörfte das Jus Justinianeum denen beyden Predigern ziemlich schwer fallen, wenn nach dessen Verordnung in Novell. 123. c. 11. sie mit dem grössern

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[189/0197] die beyden Prediger sich solcher lahmen und fatuarum causarum excusandi zu bedienen, sich nicht selbst schämen möchten, inmassen ihnen ja bekant, daß sie sich für Leute achten, die da tüchtig seyn, andren, den Weg zur himmlischen Weißheit, und zugleich, wie sie sich für allen Verführern und Abwegen hüten sollen, zu weisen, und also gar unförmlich seyn würde, wenn sie sich damit entschuldigen wolten, daß sie von andren verführet worden, zumahlen da sie a Serenissimo und dessen hochpreißlichen Geheimbden Raths-Collegio genugsam ihres Irrweges erinnert worden; Also ist wohl zu bedencken, daß eben der praetendirte honor ministerii und die dahin reflectirende Gelindheit der Bestraffung ein Papistischer Staats-Streich ist, und zwar einer von denen vornehmsten, indem der Pabst damit zuwege gebracht, daß die Clerici, wenn sie auch die grösten Bubenstücken begangen, mit einer gar gelinden Straffe angesehen, da hingegen die Leyen, wenn sie auch nur einen Clericum krum angesehen, mit denen allerhärtesten und grausamsten Straffen sind beleget worden: dahero ist es billig unter die Reliquien des Pabstthums zu rechnen, daß, da das ministerium in abstracto nirgends existiret, sondern ein ens merae cogitationis ist; denen ministris Ecclesiae aber realiter existentibus samt und sonders es vielmehr lieb und angenehm seyn, und sie dazu helffen solten, daß, wenn jemand aus ihnen etwas verbräche, er desto schärffer gestrafft würde, denn da würde jederman erkennen, daß sie nach der Lehre Pauli (die sie sonst mit unrecht, als bey der ersten Frage gezeiget worden, auf die Excommunication deuten wollen:) bereit wären, die unter den Schutz ihres Ordens sich verbergen wollende Missethäter mit einen Christlichen Eyffer von sich zu thun 1. Cor. V. v. ult. nicht aber sich durch dergleichen sub praetextu honoris ministerialis ersonnene Räncke frembder Sünden theilhafftig zu machen. Alleine es meritiret dieses eine weitläufftigere Deduction, als vor itzo der Scopus gegenwärtigen Responsi zuläßt. Das Jus Justinianeum de eo qui principi maledixerit, schickt sich auf gegenwärtigen Casum deßwegen nicht, weil der Text nur de verbis ore prolatis zu verstehen, nicht aber de injuria scripta, als bey welcher ein grösserer Vorsatz und animus magis deliberatus praesupponiret wird, und pflegen in diesen Fall eine tapffere Geld-Busse oder Gefängnüß-Straffe, oder auch wohl nach Gelegenheit der Umstände fustigatio & quidem gravior denen Laicis zuerkannt zu werden. Carpz. c. l. d. n. 121. 122. In übrigen aber dörfte das Jus Justinianeum denen beyden Predigern ziemlich schwer fallen, wenn nach dessen Verordnung in Novell. 123. c. 11. sie mit dem grössern

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Zitationshilfe: Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Vierdter Theil. Halle, 1725, S. 189. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte04_1725/197>, abgerufen am 27.11.2024.