Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Vierdter Theil. Halle, 1725.

Bild:
<< vorherige Seite

Kirchen-Bann beleget werden solten, zumahlen das Jus Canonicum und der oben in responsione ad rationem dubitandi 1. hujus quaestionis secundae & ibi ex scripto loco Grotii excerpirte Canon Concilii Tholosani eben diese Straffe denenjenigen, die die weltliche hohe Obrigkeit schmähen, dictiret.

(IX) Schluß, daß Serenissimus befugt sey, die 2. Prediger entweder mit Gefängnüß oder Landes-Verweisung zu bestraffen.

IX. Ob auch wohl sonsten bey Ausfertigung derer Responsorum Juridicorum hauptsächlich dahin zu sehen, was in praxi bräuchlich ist, indem die Responsa nicht ex regulis prudentiae Legislatoriae sondern Judicialis abgefasset, und jura recepta ad casus propositos appliciret werden sollen, wenn gleich die recipirten Jura einer Emendation von nöthen hätten; unter denen Protestirenden aber durchgehends annoch ex reliquiis Papatus übrig blieben, und als etwas sonderlich kluges behalten worden, daß die Prediger zu Ehren des H. Ministerii nicht so wie die Weltlichen zu bestraffen wären, sondern mit gelinderer Bestraffung angesehen werden müsten, dannenhero dann die Absetzung auch in denen gröbern Mißhandlungen fast für die gröste Straffe gehalten, auch bey Erkäntnüß derselben nachdrücklich pfleget erinnert zu werden, daß man ja zu derselben nicht schreite wenn die Sache nicht vorher genau untersuchet, auch der Delinquens vorhero eine Erinnerung und Warnung a superioribus bekommen hätte, sonst aber in andern Fällen könte man die Prediger nur mit einer Geld-Busse und leidlichen Priester-Gehorsam, Suspension, oder Translocation bestraffen, Carpz. Jurispr. Eccles. lib. 3. def. 109. usque ad d. 118. Stryke ad Brunnem. lib. 2. c. 19. §. 3. p. 754. So ist doch in gegenwärtigen Fall auch zu betrachten, daß man allhier mit keiner Unter-Obrigkeit zu thun hat, die ad leges humanas gebunden ist, sondern daß ein Fürst des Reichs der cum superioritate Territoriali alle Regalia hat, auch zugleich die Gewalt habe ad statuendum exemplum die Delinquenten mit einer sonst ohngewöhnlichen Straffe zubelegen. §. 6. Inst. de J. N. G. & C. Derohalben ist nun leichte bey dieser Frage der Schluß zu machen, daß S. Hochfürstl. Durchl. wohl befugt sey, wegen der obspecificirten Begünstigung Dero Hof-Prediger und Hof-Capellan nach ihren Gefallen (zumahl da sie die ersten seyn, die ihren Landes-Fürsten in Bann thun wollen) auch schärffer als sonst gewöhnlich mit langer Gefängniß oder Landes-Verweisung zu bestraffen.

(X) Oder dieselbe abzusetzen.

X. Daferne aber S. Hochfürstl. Durchl. gesonnen sind nach deren bißhero gewöhnlichen Bestraffungen sich zu richten, sind sie wohl befugt beyde zu removiren und abzusetzen, zumahlen da die Admonitiones theils schon testante specie facti vorhergegangen; theils auch was von derer-

Kirchen-Bann beleget werden solten, zumahlen das Jus Canonicum und der oben in responsione ad rationem dubitandi 1. hujus quaestionis secundae & ibi ex scripto loco Grotii excerpirte Canon Concilii Tholosani eben diese Straffe denenjenigen, die die weltliche hohe Obrigkeit schmähen, dictiret.

(IX) Schluß, daß Serenissimus befugt sey, die 2. Prediger entweder mit Gefängnüß oder Landes-Verweisung zu bestraffen.

IX. Ob auch wohl sonsten bey Ausfertigung derer Responsorum Juridicorum hauptsächlich dahin zu sehen, was in praxi bräuchlich ist, indem die Responsa nicht ex regulis prudentiae Legislatoriae sondern Judicialis abgefasset, und jura recepta ad casus propositos appliciret werden sollen, wenn gleich die recipirten Jura einer Emendation von nöthen hätten; unter denen Protestirenden aber durchgehends annoch ex reliquiis Papatus übrig blieben, und als etwas sonderlich kluges behalten worden, daß die Prediger zu Ehren des H. Ministerii nicht so wie die Weltlichen zu bestraffen wären, sondern mit gelinderer Bestraffung angesehen werden müsten, dannenhero dann die Absetzung auch in denen gröbern Mißhandlungen fast für die gröste Straffe gehalten, auch bey Erkäntnüß derselben nachdrücklich pfleget erinnert zu werden, daß man ja zu derselben nicht schreite wenn die Sache nicht vorher genau untersuchet, auch der Delinquens vorhero eine Erinnerung und Warnung a superioribus bekommen hätte, sonst aber in andern Fällen könte man die Prediger nur mit einer Geld-Busse und leidlichen Priester-Gehorsam, Suspension, oder Translocation bestraffen, Carpz. Jurispr. Eccles. lib. 3. def. 109. usque ad d. 118. Stryke ad Brunnem. lib. 2. c. 19. §. 3. p. 754. So ist doch in gegenwärtigen Fall auch zu betrachten, daß man allhier mit keiner Unter-Obrigkeit zu thun hat, die ad leges humanas gebunden ist, sondern daß ein Fürst des Reichs der cum superioritate Territoriali alle Regalia hat, auch zugleich die Gewalt habe ad statuendum exemplum die Delinquenten mit einer sonst ohngewöhnlichen Straffe zubelegen. §. 6. Inst. de J. N. G. & C. Derohalben ist nun leichte bey dieser Frage der Schluß zu machen, daß S. Hochfürstl. Durchl. wohl befugt sey, wegen der obspecificirten Begünstigung Dero Hof-Prediger und Hof-Capellan nach ihren Gefallen (zumahl da sie die ersten seyn, die ihren Landes-Fürsten in Bann thun wollen) auch schärffer als sonst gewöhnlich mit langer Gefängniß oder Landes-Verweisung zu bestraffen.

(X) Oder dieselbe abzusetzen.

X. Daferne aber S. Hochfürstl. Durchl. gesonnen sind nach deren bißhero gewöhnlichen Bestraffungen sich zu richten, sind sie wohl befugt beyde zu removiren und abzusetzen, zumahlen da die Admonitiones theils schon testante specie facti vorhergegangen; theils auch was von derer-

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <p><pb facs="#f0198" n="190"/>
Kirchen-Bann beleget werden solten, zumahlen das                      Jus Canonicum und der oben <hi rendition="#i">in responsione ad rationem                          dubitandi 1. hujus quaestionis secundae &amp; ibi ex scripto loco                          Grotii</hi> excerpirte Canon Concilii Tholosani eben diese Straffe                      denenjenigen, die die weltliche hohe Obrigkeit schmähen, dictiret.</p>
        <note place="left">(IX) Schluß, daß Serenissimus befugt sey, die 2. Prediger                      entweder mit Gefängnüß oder Landes-Verweisung zu bestraffen.</note>
        <p>IX. Ob auch wohl sonsten bey Ausfertigung derer Responsorum Juridicorum                      hauptsächlich dahin zu sehen, was in praxi bräuchlich ist, indem die Responsa                      nicht ex regulis prudentiae Legislatoriae sondern Judicialis abgefasset, und                      jura recepta ad casus propositos appliciret werden sollen, wenn gleich die                      recipirten Jura einer Emendation von nöthen hätten; unter denen Protestirenden                      aber durchgehends annoch ex reliquiis Papatus übrig blieben, und als etwas                      sonderlich kluges behalten worden, daß die Prediger zu Ehren des H. Ministerii                      nicht so wie die Weltlichen zu bestraffen wären, sondern mit gelinderer                      Bestraffung angesehen werden müsten, dannenhero dann die Absetzung auch in denen                      gröbern Mißhandlungen fast für die gröste Straffe gehalten, auch bey Erkäntnüß                      derselben nachdrücklich pfleget erinnert zu werden, daß man ja zu derselben                      nicht schreite wenn die Sache nicht vorher genau untersuchet, auch der                      Delinquens vorhero eine Erinnerung und Warnung a superioribus bekommen hätte,                      sonst aber in andern Fällen könte man die Prediger nur mit einer Geld-Busse und                      leidlichen Priester-Gehorsam, Suspension, oder Translocation bestraffen, Carpz. <hi rendition="#i">Jurispr. Eccles. lib. 3. def. 109. usque ad d. 118.</hi> Stryke <hi rendition="#i">ad Brunnem. lib. 2. c. 19. §. 3. p. 754.</hi> So ist                      doch in gegenwärtigen Fall auch zu betrachten, daß man allhier mit keiner                      Unter-Obrigkeit zu thun hat, die ad leges humanas gebunden ist, sondern daß ein                      Fürst des Reichs der cum superioritate Territoriali alle Regalia hat, auch                      zugleich die Gewalt habe ad statuendum exemplum die Delinquenten mit einer sonst                      ohngewöhnlichen Straffe zubelegen. <hi rendition="#i">§. 6. Inst. de J. N. G.                          &amp; C.</hi> Derohalben ist nun leichte bey dieser Frage der Schluß zu                      machen, daß S. Hochfürstl. Durchl. wohl befugt sey, wegen der obspecificirten                      Begünstigung Dero Hof-Prediger und Hof-Capellan nach ihren Gefallen (zumahl da                      sie die ersten seyn, die ihren Landes-Fürsten in Bann thun wollen) auch                      schärffer als sonst gewöhnlich mit langer Gefängniß oder Landes-Verweisung zu                      bestraffen.</p>
        <note place="left">(X) Oder dieselbe abzusetzen.</note>
        <p>X. Daferne aber S. Hochfürstl. Durchl. gesonnen sind nach deren bißhero                      gewöhnlichen Bestraffungen sich zu richten, sind sie wohl befugt beyde zu                      removiren und abzusetzen, zumahlen da die Admonitiones theils schon testante                      specie facti vorhergegangen; theils auch was von derer-
</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[190/0198] Kirchen-Bann beleget werden solten, zumahlen das Jus Canonicum und der oben in responsione ad rationem dubitandi 1. hujus quaestionis secundae & ibi ex scripto loco Grotii excerpirte Canon Concilii Tholosani eben diese Straffe denenjenigen, die die weltliche hohe Obrigkeit schmähen, dictiret. IX. Ob auch wohl sonsten bey Ausfertigung derer Responsorum Juridicorum hauptsächlich dahin zu sehen, was in praxi bräuchlich ist, indem die Responsa nicht ex regulis prudentiae Legislatoriae sondern Judicialis abgefasset, und jura recepta ad casus propositos appliciret werden sollen, wenn gleich die recipirten Jura einer Emendation von nöthen hätten; unter denen Protestirenden aber durchgehends annoch ex reliquiis Papatus übrig blieben, und als etwas sonderlich kluges behalten worden, daß die Prediger zu Ehren des H. Ministerii nicht so wie die Weltlichen zu bestraffen wären, sondern mit gelinderer Bestraffung angesehen werden müsten, dannenhero dann die Absetzung auch in denen gröbern Mißhandlungen fast für die gröste Straffe gehalten, auch bey Erkäntnüß derselben nachdrücklich pfleget erinnert zu werden, daß man ja zu derselben nicht schreite wenn die Sache nicht vorher genau untersuchet, auch der Delinquens vorhero eine Erinnerung und Warnung a superioribus bekommen hätte, sonst aber in andern Fällen könte man die Prediger nur mit einer Geld-Busse und leidlichen Priester-Gehorsam, Suspension, oder Translocation bestraffen, Carpz. Jurispr. Eccles. lib. 3. def. 109. usque ad d. 118. Stryke ad Brunnem. lib. 2. c. 19. §. 3. p. 754. So ist doch in gegenwärtigen Fall auch zu betrachten, daß man allhier mit keiner Unter-Obrigkeit zu thun hat, die ad leges humanas gebunden ist, sondern daß ein Fürst des Reichs der cum superioritate Territoriali alle Regalia hat, auch zugleich die Gewalt habe ad statuendum exemplum die Delinquenten mit einer sonst ohngewöhnlichen Straffe zubelegen. §. 6. Inst. de J. N. G. & C. Derohalben ist nun leichte bey dieser Frage der Schluß zu machen, daß S. Hochfürstl. Durchl. wohl befugt sey, wegen der obspecificirten Begünstigung Dero Hof-Prediger und Hof-Capellan nach ihren Gefallen (zumahl da sie die ersten seyn, die ihren Landes-Fürsten in Bann thun wollen) auch schärffer als sonst gewöhnlich mit langer Gefängniß oder Landes-Verweisung zu bestraffen. X. Daferne aber S. Hochfürstl. Durchl. gesonnen sind nach deren bißhero gewöhnlichen Bestraffungen sich zu richten, sind sie wohl befugt beyde zu removiren und abzusetzen, zumahlen da die Admonitiones theils schon testante specie facti vorhergegangen; theils auch was von derer-

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Obrigkeitskritik und Fürstenberatung: Die Oberhofprediger in Braunschweig-Wolfenbüttel 1568-1714: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-02-15T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-02-15T13:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte04_1725
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte04_1725/198
Zitationshilfe: Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Vierdter Theil. Halle, 1725, S. 190. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte04_1725/198>, abgerufen am 27.11.2024.