Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Vierdter Theil. Halle, 1725.Heil. Reichs Teutscher Nation gemeinet, sondern daß allein damit die falschen und verführerischen Lehren und derselben halßstarrige Lehrer und Lästerer (als der Papisten und Calvinisten) alleine verworffen werden. Eine gleiche Erklärung ist auch zu finden in denen Consiliis Dedekenni unter dem Titul von H. Predig-Amt num. 34. f. 863. in einem Lateinischen Judicio D. Friderici Balduini uber die Frage: Ob man diejenigen, die in der Religion nicht mit uns einig sind, verdammen könne: da er gleich falls unter denen Zuhörern, und Lehrern, einen Unterscheid macht, auch sich dißfalls auf die Formulam Concordiae selbst beziehet. Ein anderes Judicium der Theologischen Facultät zu Leipzig ist in eben denselbigen Consiliis Dedekenni p. 1089. unter den Titul von Religions-Streiten n. 2. zu lesen über die Frage: Ob man sich bey einer jeglichen Religion, der wahren Kirchen rühmen, und wann man nur erbarlich darinnen lebet, darinnen seelig werden könne: Sie schreiben also: So viel nun erstlich betrift, welche Religions-Verwandten die rechte wahre Kirche seyn, so ist unleugbar, daß den Unchristen, Jüden und Heyden, keinesweges dieser Titul könne zugeleget werden, alldieweil sie GOttes Wort nicht haben. u. s. w. Was aber der Christen Religion belanget, so haben zwar dieselbe alle GOttes Wort, aber eines Theils setzen hinzu ihre Traditiones und Menschen-Tand, oder verfälschen das mit ihren Aberwitze. Derhalben so kan von denselben nicht schlechter Dinge, sondern nur NB. etlicher massen gesagt werden, daß sie die wahre Kirche Christi sey, nemlich, so ferne sie noch den Mahlschatz ihres Bräutigams Christi JEsu behält, und durch dasjenige, was sie noch unverfälschet hat, Christo ihrem HErrn wieder gebähret. Ezech. 16. v. 20. Cap. 23. v. 7. und er sie nicht gäntzlich repudiiret und von sich stösset. Dannenhero auch unter ihnen und den Heydnischen Hauffen noch der Unterscheid ist, daß diese ausser der Kirchen GOttes seyn, jene aber zum Volcke GOttes und Ergäntzung der Catholischen oder allgemeinen Kirchen gehörig. Denn ob sie gleich GOttes Wort verfälschen, ja auch theils den Grund des Glaubens umstossen, so wird doch GOttes Wort noch in ihren Gemeinen gehandelt und angezogen, auch von etlichen standhafften Bekennern, so dann von andern einfältigen Christen, der rechte Verstand des Göttlichen Worts, welches nicht leer wiederkömmt, Es. 55. vers. 10. dargethan, und aufgenommen, und durch andrer Heil. Reichs Teutscher Nation gemeinet, sondern daß allein damit die falschen und verführerischen Lehren und derselben halßstarrige Lehrer und Lästerer (als der Papisten und Calvinisten) alleine verworffen werden. Eine gleiche Erklärung ist auch zu finden in denen Consiliis Dedekenni unter dem Titul von H. Predig-Amt num. 34. f. 863. in einem Lateinischen Judicio D. Friderici Balduini uber die Frage: Ob man diejenigen, die in der Religion nicht mit uns einig sind, verdammen könne: da er gleich falls unter denen Zuhörern, und Lehrern, einen Unterscheid macht, auch sich dißfalls auf die Formulam Concordiae selbst beziehet. Ein anderes Judicium der Theologischen Facultät zu Leipzig ist in eben denselbigen Consiliis Dedekenni p. 1089. unter den Titul von Religions-Streiten n. 2. zu lesen über die Frage: Ob man sich bey einer jeglichen Religion, der wahren Kirchen rühmen, und wann man nur erbarlich darinnen lebet, darinnen seelig werden könne: Sie schreiben also: So viel nun erstlich betrift, welche Religions-Verwandten die rechte wahre Kirche seyn, so ist unleugbar, daß den Unchristen, Jüden und Heyden, keinesweges dieser Titul könne zugeleget werden, alldieweil sie GOttes Wort nicht haben. u. s. w. Was aber der Christen Religion belanget, so haben zwar dieselbe alle GOttes Wort, aber eines Theils setzen hinzu ihre Traditiones und Menschen-Tand, oder verfälschen das mit ihren Aberwitze. Derhalben so kan von denselben nicht schlechter Dinge, sondern nur NB. etlicher massen gesagt werden, daß sie die wahre Kirche Christi sey, nemlich, so ferne sie noch den Mahlschatz ihres Bräutigams Christi JEsu behält, und durch dasjenige, was sie noch unverfälschet hat, Christo ihrem HErrn wieder gebähret. Ezech. 16. v. 20. Cap. 23. v. 7. und er sie nicht gäntzlich repudiiret und von sich stösset. Dannenhero auch unter ihnen und den Heydnischen Hauffen noch der Unterscheid ist, daß diese ausser der Kirchen GOttes seyn, jene aber zum Volcke GOttes und Ergäntzung der Catholischen oder allgemeinen Kirchen gehörig. Denn ob sie gleich GOttes Wort verfälschen, ja auch theils den Grund des Glaubens umstossen, so wird doch GOttes Wort noch in ihren Gemeinen gehandelt und angezogen, auch von etlichen standhafften Bekennern, so dann von andern einfältigen Christen, der rechte Verstand des Göttlichen Worts, welches nicht leer wiederkömmt, Es. 55. vers. 10. dargethan, und aufgenommen, und durch andrer <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0020" n="12"/> Heil. Reichs Teutscher Nation gemeinet, sondern daß allein damit die falschen und verführerischen Lehren und derselben halßstarrige Lehrer und Lästerer (als der Papisten und Calvinisten) alleine verworffen werden. Eine gleiche Erklärung ist auch zu finden in denen Consiliis Dedekenni unter dem Titul von H. Predig-Amt num. 34. f. 863. in einem Lateinischen Judicio D. Friderici Balduini uber die Frage: Ob man diejenigen, die in der Religion nicht mit uns einig sind, verdammen könne: da er gleich falls unter denen Zuhörern, und Lehrern, einen Unterscheid macht, auch sich dißfalls auf die Formulam Concordiae selbst beziehet. Ein anderes Judicium der Theologischen Facultät zu Leipzig ist in eben denselbigen Consiliis Dedekenni p. 1089. unter den Titul von Religions-Streiten n. 2. zu lesen über die Frage: Ob man sich bey einer jeglichen Religion, der wahren Kirchen rühmen, und wann man nur erbarlich darinnen lebet, darinnen seelig werden könne: Sie schreiben also: So viel nun erstlich betrift, welche Religions-Verwandten die rechte wahre Kirche seyn, so ist unleugbar, daß den Unchristen, Jüden und Heyden, keinesweges dieser Titul könne zugeleget werden, alldieweil sie GOttes Wort nicht haben. u. s. w. Was aber der Christen Religion belanget, so haben zwar dieselbe alle GOttes Wort, aber eines Theils setzen hinzu ihre Traditiones und Menschen-Tand, oder verfälschen das mit ihren Aberwitze. Derhalben so kan von denselben nicht schlechter Dinge, sondern nur NB. etlicher massen gesagt werden, daß sie die wahre Kirche Christi sey, nemlich, so ferne sie noch den Mahlschatz ihres Bräutigams Christi JEsu behält, und durch dasjenige, was sie noch unverfälschet hat, Christo ihrem HErrn wieder gebähret. Ezech. 16. v. 20. Cap. 23. v. 7. und er sie nicht gäntzlich repudiiret und von sich stösset. Dannenhero auch unter ihnen und den Heydnischen Hauffen noch der Unterscheid ist, daß diese ausser der Kirchen GOttes seyn, jene aber zum Volcke GOttes und Ergäntzung der Catholischen oder allgemeinen Kirchen gehörig. Denn ob sie gleich GOttes Wort verfälschen, ja auch theils den Grund des Glaubens umstossen, so wird doch GOttes Wort noch in ihren Gemeinen gehandelt und angezogen, auch von etlichen standhafften Bekennern, so dann von andern einfältigen Christen, der rechte Verstand des Göttlichen Worts, welches nicht leer wiederkömmt, Es. 55. vers. 10. dargethan, und aufgenommen, und durch andrer </p> </div> </body> </text> </TEI> [12/0020]
Heil. Reichs Teutscher Nation gemeinet, sondern daß allein damit die falschen und verführerischen Lehren und derselben halßstarrige Lehrer und Lästerer (als der Papisten und Calvinisten) alleine verworffen werden. Eine gleiche Erklärung ist auch zu finden in denen Consiliis Dedekenni unter dem Titul von H. Predig-Amt num. 34. f. 863. in einem Lateinischen Judicio D. Friderici Balduini uber die Frage: Ob man diejenigen, die in der Religion nicht mit uns einig sind, verdammen könne: da er gleich falls unter denen Zuhörern, und Lehrern, einen Unterscheid macht, auch sich dißfalls auf die Formulam Concordiae selbst beziehet. Ein anderes Judicium der Theologischen Facultät zu Leipzig ist in eben denselbigen Consiliis Dedekenni p. 1089. unter den Titul von Religions-Streiten n. 2. zu lesen über die Frage: Ob man sich bey einer jeglichen Religion, der wahren Kirchen rühmen, und wann man nur erbarlich darinnen lebet, darinnen seelig werden könne: Sie schreiben also: So viel nun erstlich betrift, welche Religions-Verwandten die rechte wahre Kirche seyn, so ist unleugbar, daß den Unchristen, Jüden und Heyden, keinesweges dieser Titul könne zugeleget werden, alldieweil sie GOttes Wort nicht haben. u. s. w. Was aber der Christen Religion belanget, so haben zwar dieselbe alle GOttes Wort, aber eines Theils setzen hinzu ihre Traditiones und Menschen-Tand, oder verfälschen das mit ihren Aberwitze. Derhalben so kan von denselben nicht schlechter Dinge, sondern nur NB. etlicher massen gesagt werden, daß sie die wahre Kirche Christi sey, nemlich, so ferne sie noch den Mahlschatz ihres Bräutigams Christi JEsu behält, und durch dasjenige, was sie noch unverfälschet hat, Christo ihrem HErrn wieder gebähret. Ezech. 16. v. 20. Cap. 23. v. 7. und er sie nicht gäntzlich repudiiret und von sich stösset. Dannenhero auch unter ihnen und den Heydnischen Hauffen noch der Unterscheid ist, daß diese ausser der Kirchen GOttes seyn, jene aber zum Volcke GOttes und Ergäntzung der Catholischen oder allgemeinen Kirchen gehörig. Denn ob sie gleich GOttes Wort verfälschen, ja auch theils den Grund des Glaubens umstossen, so wird doch GOttes Wort noch in ihren Gemeinen gehandelt und angezogen, auch von etlichen standhafften Bekennern, so dann von andern einfältigen Christen, der rechte Verstand des Göttlichen Worts, welches nicht leer wiederkömmt, Es. 55. vers. 10. dargethan, und aufgenommen, und durch andrer
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