Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Vierdter Theil. Halle, 1725.

Bild:
<< vorherige Seite

dürfften. 6) Praetendiren die Prediger in eben diesen Schreiben, daß Ihro Durchl. zustehen möchten, daß sie mit einigen Theologischen Facultäten und Collegiis communiciren, und sich über der Admission Ihro Durchl. ad S. Coenam auch wegen des öffentlichen Elenchi belehren lassen möchten. 7) Zu welchem Ende sie denn die erste Fragen folgendergestalt eingerichtet: Ob Constantinus, ein Evangelischer Landes-Herr könne würdiglich communiciren, non obstante praxi & opinione ista, nach welcher er haben will, daß seine Neptis um einer Heyrath willen von der aus GOttes Wort gründlich erkannten und vor ein und dreyviertel Jahren bey solenner Confirmation unter und mit Anruffung des Nahmens GOttes beweglichst bekannter Wahrheit zu der Römischen Kirchen übertreten soll, dawieder er weder schrifftmäßige Remonstrationes der Lehrer achtet, sondern vielmehr saget, er wolle alle von jenen besorgte Sünde und Verantwortung auf sich nehmen. Woraus dann erhellet, daß beede Prediger S. Durchl. einer verübten Gewalt in Glaubens-Sachen beygemessen, und ihro zumuthen dörffen, daß sie als Summus Episcopus auswärtiger Theologorum judicio ihre Actiones unterwerffen sollen. 8) Als ihro Durchl. den Herrn Abt zu ihren Confessionario erwehlet, haben die Prediger den Dedekennum dem Herrn Abt zu geschicket, darinn den sub num. 5. befindlichen Locum gezeichnet, und selbigen also auf ihro Durcht. appliciret. 9) Wie der Herr Abt sich mit denen Predigern darüber zu communiciren Bedencken getragen, haben sie in einen Schreiben an denselben von 6. Nov. a. c. ihm imputiret, daß er sich [fremdsprachliches Material] gerechtfertiget, dadurch sie denn genugsam gezeiget, daß sie die geschehene Verordnung wegen der Communion, so durch den Herrn Abt verrichtet worden, improbiret, und sich also gegen ihren summum Episcopum abermahls aufgelehnet. 10) Wie nun endlich ihro Durchl. als Dero die Jura Papalia in ihren Landen ohnstreitig zustehen, und sie von Administrirung derselbigen niemand, als GOtt dem Obersten-Richter allein Rechenschafft zu geben schuldig sind, aus bewegenden Ursachen, sonderlich aber wegen der von denen beeden Predigern zum öfftern in ihren Predigten gebrauchten anzüglichen Expressionen, 2. Sonntage nach einander, andere vor dieselben in der Schloß-Kirchen predigen lassen, so haben sie nicht alleine, in nachdrücklichen Terminis sich beschweret, sondern es haben auch 11) beede Prediger, als Ihro Durchl. durch die Herren Geheimde Räthe ihnen anzeigen lassen, daß sie sich der Cantzel biß auf weitere Anzeige enthalten möchten, ein anderweites Schreiben unter den 28. Nov. abgehen lassen,

dürfften. 6) Praetendiren die Prediger in eben diesen Schreiben, daß Ihro Durchl. zustehen möchten, daß sie mit einigen Theologischen Facultäten und Collegiis communiciren, und sich über der Admission Ihro Durchl. ad S. Coenam auch wegen des öffentlichen Elenchi belehren lassen möchten. 7) Zu welchem Ende sie denn die erste Fragen folgendergestalt eingerichtet: Ob Constantinus, ein Evangelischer Landes-Herr könne würdiglich communiciren, non obstante praxi & opinione ista, nach welcher er haben will, daß seine Neptis um einer Heyrath willen von der aus GOttes Wort gründlich erkannten und vor ein und dreyviertel Jahren bey solenner Confirmation unter und mit Anruffung des Nahmens GOttes beweglichst bekannter Wahrheit zu der Römischen Kirchen übertreten soll, dawieder er weder schrifftmäßige Remonstrationes der Lehrer achtet, sondern vielmehr saget, er wolle alle von jenen besorgte Sünde und Verantwortung auf sich nehmen. Woraus dann erhellet, daß beede Prediger S. Durchl. einer verübten Gewalt in Glaubens-Sachen beygemessen, und ihro zumuthen dörffen, daß sie als Summus Episcopus auswärtiger Theologorum judicio ihre Actiones unterwerffen sollen. 8) Als ihro Durchl. den Herrn Abt zu ihren Confessionario erwehlet, haben die Prediger den Dedekennum dem Herrn Abt zu geschicket, darinn den sub num. 5. befindlichen Locum gezeichnet, und selbigen also auf ihro Durcht. appliciret. 9) Wie der Herr Abt sich mit denen Predigern darüber zu communiciren Bedencken getragen, haben sie in einen Schreiben an denselben von 6. Nov. a. c. ihm imputiret, daß er sich [fremdsprachliches Material] gerechtfertiget, dadurch sie denn genugsam gezeiget, daß sie die geschehene Verordnung wegen der Communion, so durch den Herrn Abt verrichtet worden, improbiret, und sich also gegen ihren summum Episcopum abermahls aufgelehnet. 10) Wie nun endlich ihro Durchl. als Dero die Jura Papalia in ihren Landen ohnstreitig zustehen, und sie von Administrirung derselbigen niemand, als GOtt dem Obersten-Richter allein Rechenschafft zu geben schuldig sind, aus bewegenden Ursachen, sonderlich aber wegen der von denen beeden Predigern zum öfftern in ihren Predigten gebrauchten anzüglichen Expressionen, 2. Sonntage nach einander, andere vor dieselben in der Schloß-Kirchen predigen lassen, so haben sie nicht alleine, in nachdrücklichen Terminis sich beschweret, sondern es haben auch 11) beede Prediger, als Ihro Durchl. durch die Herren Geheimde Räthe ihnen anzeigen lassen, daß sie sich der Cantzel biß auf weitere Anzeige enthalten möchten, ein anderweites Schreiben unter den 28. Nov. abgehen lassen,

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <p><pb facs="#f0238" n="230"/>
dürfften. 6) Praetendiren die Prediger in eben diesen                      Schreiben, daß Ihro Durchl. zustehen möchten, daß sie mit einigen Theologischen                      Facultäten und Collegiis communiciren, und sich über der Admission Ihro Durchl.                      ad S. Coenam auch wegen des öffentlichen Elenchi belehren lassen möchten. 7) Zu                      welchem Ende sie denn die erste Fragen folgendergestalt eingerichtet: Ob                      Constantinus, ein Evangelischer Landes-Herr könne würdiglich communiciren, non                      obstante praxi &amp; opinione ista, nach welcher er haben will, daß seine Neptis                      um einer Heyrath willen von der aus GOttes Wort gründlich erkannten und vor ein                      und dreyviertel Jahren bey solenner Confirmation unter und mit Anruffung des                      Nahmens GOttes beweglichst bekannter Wahrheit zu der Römischen Kirchen                      übertreten soll, dawieder er weder schrifftmäßige Remonstrationes der Lehrer                      achtet, sondern vielmehr saget, er wolle alle von jenen besorgte Sünde und                      Verantwortung auf sich nehmen. Woraus dann erhellet, daß beede Prediger S.                      Durchl. einer verübten Gewalt in Glaubens-Sachen beygemessen, und ihro zumuthen                      dörffen, daß sie als Summus Episcopus auswärtiger Theologorum judicio ihre                      Actiones unterwerffen sollen. 8) Als ihro Durchl. den Herrn Abt zu ihren                      Confessionario erwehlet, haben die Prediger den Dedekennum dem Herrn Abt zu                      geschicket, darinn den sub num. 5. befindlichen Locum gezeichnet, und selbigen                      also auf ihro Durcht. appliciret. 9) Wie der Herr Abt sich mit denen Predigern                      darüber zu communiciren Bedencken getragen, haben sie in einen Schreiben an                      denselben von 6. Nov. a. c. ihm imputiret, daß er sich <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign>                      gerechtfertiget, dadurch sie denn genugsam gezeiget, daß sie die geschehene                      Verordnung wegen der Communion, so durch den Herrn Abt verrichtet worden,                      improbiret, und sich also gegen ihren summum Episcopum abermahls aufgelehnet.                      10) Wie nun endlich ihro Durchl. als Dero die Jura Papalia in ihren Landen                      ohnstreitig zustehen, und sie von Administrirung derselbigen niemand, als GOtt                      dem Obersten-Richter allein Rechenschafft zu geben schuldig sind, aus bewegenden                      Ursachen, sonderlich aber wegen der von denen beeden Predigern zum öfftern in                      ihren Predigten gebrauchten anzüglichen Expressionen, 2. Sonntage nach einander,                      andere vor dieselben in der Schloß-Kirchen predigen lassen, so haben sie nicht                      alleine, in nachdrücklichen Terminis sich beschweret, sondern es haben auch 11)                      beede Prediger, als Ihro Durchl. durch die Herren Geheimde Räthe ihnen anzeigen                      lassen, daß sie sich der Cantzel biß auf weitere Anzeige enthalten möchten, ein                      anderweites Schreiben unter den 28. Nov. abgehen lassen,
</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[230/0238] dürfften. 6) Praetendiren die Prediger in eben diesen Schreiben, daß Ihro Durchl. zustehen möchten, daß sie mit einigen Theologischen Facultäten und Collegiis communiciren, und sich über der Admission Ihro Durchl. ad S. Coenam auch wegen des öffentlichen Elenchi belehren lassen möchten. 7) Zu welchem Ende sie denn die erste Fragen folgendergestalt eingerichtet: Ob Constantinus, ein Evangelischer Landes-Herr könne würdiglich communiciren, non obstante praxi & opinione ista, nach welcher er haben will, daß seine Neptis um einer Heyrath willen von der aus GOttes Wort gründlich erkannten und vor ein und dreyviertel Jahren bey solenner Confirmation unter und mit Anruffung des Nahmens GOttes beweglichst bekannter Wahrheit zu der Römischen Kirchen übertreten soll, dawieder er weder schrifftmäßige Remonstrationes der Lehrer achtet, sondern vielmehr saget, er wolle alle von jenen besorgte Sünde und Verantwortung auf sich nehmen. Woraus dann erhellet, daß beede Prediger S. Durchl. einer verübten Gewalt in Glaubens-Sachen beygemessen, und ihro zumuthen dörffen, daß sie als Summus Episcopus auswärtiger Theologorum judicio ihre Actiones unterwerffen sollen. 8) Als ihro Durchl. den Herrn Abt zu ihren Confessionario erwehlet, haben die Prediger den Dedekennum dem Herrn Abt zu geschicket, darinn den sub num. 5. befindlichen Locum gezeichnet, und selbigen also auf ihro Durcht. appliciret. 9) Wie der Herr Abt sich mit denen Predigern darüber zu communiciren Bedencken getragen, haben sie in einen Schreiben an denselben von 6. Nov. a. c. ihm imputiret, daß er sich _ gerechtfertiget, dadurch sie denn genugsam gezeiget, daß sie die geschehene Verordnung wegen der Communion, so durch den Herrn Abt verrichtet worden, improbiret, und sich also gegen ihren summum Episcopum abermahls aufgelehnet. 10) Wie nun endlich ihro Durchl. als Dero die Jura Papalia in ihren Landen ohnstreitig zustehen, und sie von Administrirung derselbigen niemand, als GOtt dem Obersten-Richter allein Rechenschafft zu geben schuldig sind, aus bewegenden Ursachen, sonderlich aber wegen der von denen beeden Predigern zum öfftern in ihren Predigten gebrauchten anzüglichen Expressionen, 2. Sonntage nach einander, andere vor dieselben in der Schloß-Kirchen predigen lassen, so haben sie nicht alleine, in nachdrücklichen Terminis sich beschweret, sondern es haben auch 11) beede Prediger, als Ihro Durchl. durch die Herren Geheimde Räthe ihnen anzeigen lassen, daß sie sich der Cantzel biß auf weitere Anzeige enthalten möchten, ein anderweites Schreiben unter den 28. Nov. abgehen lassen,

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Obrigkeitskritik und Fürstenberatung: Die Oberhofprediger in Braunschweig-Wolfenbüttel 1568-1714: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-02-15T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-02-15T13:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte04_1725
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte04_1725/238
Zitationshilfe: Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Vierdter Theil. Halle, 1725, S. 230. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte04_1725/238>, abgerufen am 25.11.2024.