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Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Vierdter Theil. Halle, 1725.

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hierinn mit Violirung der Kirchen-Ordnung und ohne vorher des geordneten Consistorii Meynung einzuhohlen, ohngebührlich verfahren, und wider ihren Landes-Fürsten dasjenige verübet, was wider den geringsten Unterthanen ohne Vorbewust und Verordnungen der Superintendenten oder des Consistorii nicht vorzunehmen ist. VI. Daß sie so wohl durch dieses Verfahren, als daß sie die Comparation mit Nadab, Abihu, und Usa gebrauchet, ihren Landes-Fürsten, welchen sie doch für dem Volcke zu ehren und hoch zu achten schuldig, zu öffentlicher Verachtung exponiret, und die Unterthanen in ihrer Devotion irre gemachet. VII. Daß die Prediger, nachdem ihre Durchl. sie bedeuten lassen, daß bey jetzigen Zustand der Sachen die Schloß-Predigten pro tempore durch andere versehen werden solten, solches für ein Spolium und Ihre Durchl. pro spoliatore halten wollen. VIII. Daß die Prediger bey sothanen ihren Verfahren gar nicht erwogen, daß Ihre Durchl. das absolute Oberhaupt der Evangelischen Kirchen in Dero Fürstenthum und Landen seye, davon sie ihre Dependenz und äusserlichen Beruff haben, und daß Ihro Durchl. ob sie zwar das Straff-Amt des H. Geistes erkennen, dennoch aber dieser Prediger vermeinten Bann gar nicht unterworffen. IX. Daß dannenhero bey so gestalter Bewandnüß sie, die Prediger, an Ihrer Durchl. Landes-Fürst- und Ober-Bischöflichen Amt und höchsten Respect sich strafbarlich vergriffen, und zu nicht geringen Aergernüß Anlaß gegeben haben.

§. XXIII. Den 11. Decemb. kamen die 12. Herren CommissariiBey Eröfnung der Commission geschehene Proposition. in der Consistorial-Stube zusammen, und that der Herr Praeses folgende Proposition an selbige: Es würden dieselbe die speciem facti, der beyden Hoff-Prediger Sache betreffend, gesehen haben: Weil aber in derselben verschiedene Momenta sich befänden, welche probationem per testes erforderten, Ihre Durchl. aber keine Weitläufftigkeit und Auffenthalt bey dieser Sache verstatten wolten, so hätte man die potiora capita lassen aus der specie facti ziehen, und weil dieselben allermeist mit der beyden Prediger ihren eigenhändigen Brieffen zu verificiren wären, so würde dadurch, und wenn die Untersuchung alleine darauff gerichtet würde, viel Zeit gewonnen, und diese summarische Untersuchung auf das kürtzeste können expediret, auch die Prediger über die Gravamina potiora (die zugleich verlesen wurden) vernommen werden, und weil man leicht vorher sehen könte, daß sie sich wohl nicht in continenti drauff

hierinn mit Violirung der Kirchen-Ordnung und ohne vorher des geordneten Consistorii Meynung einzuhohlen, ohngebührlich verfahren, und wider ihren Landes-Fürsten dasjenige verübet, was wider den geringsten Unterthanen ohne Vorbewust und Verordnungen der Superintendenten oder des Consistorii nicht vorzunehmen ist. VI. Daß sie so wohl durch dieses Verfahren, als daß sie die Comparation mit Nadab, Abihu, und Usa gebrauchet, ihren Landes-Fürsten, welchen sie doch für dem Volcke zu ehren und hoch zu achten schuldig, zu öffentlicher Verachtung exponiret, und die Unterthanen in ihrer Devotion irre gemachet. VII. Daß die Prediger, nachdem ihre Durchl. sie bedeuten lassen, daß bey jetzigen Zustand der Sachen die Schloß-Predigten pro tempore durch andere versehen werden solten, solches für ein Spolium und Ihre Durchl. pro spoliatore halten wollen. VIII. Daß die Prediger bey sothanen ihren Verfahren gar nicht erwogen, daß Ihre Durchl. das absolute Oberhaupt der Evangelischen Kirchen in Dero Fürstenthum und Landen seye, davon sie ihre Dependenz und äusserlichen Beruff haben, und daß Ihro Durchl. ob sie zwar das Straff-Amt des H. Geistes erkennen, dennoch aber dieser Prediger vermeinten Bann gar nicht unterworffen. IX. Daß dannenhero bey so gestalter Bewandnüß sie, die Prediger, an Ihrer Durchl. Landes-Fürst- und Ober-Bischöflichen Amt und höchsten Respect sich strafbarlich vergriffen, und zu nicht geringen Aergernüß Anlaß gegeben haben.

§. XXIII. Den 11. Decemb. kamen die 12. Herren CommissariiBey Eröfnung der Commission geschehene Proposition. in der Consistorial-Stube zusammen, und that der Herr Praeses folgende Proposition an selbige: Es würden dieselbe die speciem facti, der beyden Hoff-Prediger Sache betreffend, gesehen haben: Weil aber in derselben verschiedene Momenta sich befänden, welche probationem per testes erforderten, Ihre Durchl. aber keine Weitläufftigkeit und Auffenthalt bey dieser Sache verstatten wolten, so hätte man die potiora capita lassen aus der specie facti ziehen, und weil dieselben allermeist mit der beyden Prediger ihren eigenhändigen Brieffen zu verificiren wären, so würde dadurch, und wenn die Untersuchung alleine darauff gerichtet würde, viel Zeit gewonnen, und diese summarische Untersuchung auf das kürtzeste können expediret, auch die Prediger über die Gravamina potiora (die zugleich verlesen wurden) vernommen werden, und weil man leicht vorher sehen könte, daß sie sich wohl nicht in continenti drauff

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[233/0241] hierinn mit Violirung der Kirchen-Ordnung und ohne vorher des geordneten Consistorii Meynung einzuhohlen, ohngebührlich verfahren, und wider ihren Landes-Fürsten dasjenige verübet, was wider den geringsten Unterthanen ohne Vorbewust und Verordnungen der Superintendenten oder des Consistorii nicht vorzunehmen ist. VI. Daß sie so wohl durch dieses Verfahren, als daß sie die Comparation mit Nadab, Abihu, und Usa gebrauchet, ihren Landes-Fürsten, welchen sie doch für dem Volcke zu ehren und hoch zu achten schuldig, zu öffentlicher Verachtung exponiret, und die Unterthanen in ihrer Devotion irre gemachet. VII. Daß die Prediger, nachdem ihre Durchl. sie bedeuten lassen, daß bey jetzigen Zustand der Sachen die Schloß-Predigten pro tempore durch andere versehen werden solten, solches für ein Spolium und Ihre Durchl. pro spoliatore halten wollen. VIII. Daß die Prediger bey sothanen ihren Verfahren gar nicht erwogen, daß Ihre Durchl. das absolute Oberhaupt der Evangelischen Kirchen in Dero Fürstenthum und Landen seye, davon sie ihre Dependenz und äusserlichen Beruff haben, und daß Ihro Durchl. ob sie zwar das Straff-Amt des H. Geistes erkennen, dennoch aber dieser Prediger vermeinten Bann gar nicht unterworffen. IX. Daß dannenhero bey so gestalter Bewandnüß sie, die Prediger, an Ihrer Durchl. Landes-Fürst- und Ober-Bischöflichen Amt und höchsten Respect sich strafbarlich vergriffen, und zu nicht geringen Aergernüß Anlaß gegeben haben. §. XXIII. Den 11. Decemb. kamen die 12. Herren Commissarii in der Consistorial-Stube zusammen, und that der Herr Praeses folgende Proposition an selbige: Es würden dieselbe die speciem facti, der beyden Hoff-Prediger Sache betreffend, gesehen haben: Weil aber in derselben verschiedene Momenta sich befänden, welche probationem per testes erforderten, Ihre Durchl. aber keine Weitläufftigkeit und Auffenthalt bey dieser Sache verstatten wolten, so hätte man die potiora capita lassen aus der specie facti ziehen, und weil dieselben allermeist mit der beyden Prediger ihren eigenhändigen Brieffen zu verificiren wären, so würde dadurch, und wenn die Untersuchung alleine darauff gerichtet würde, viel Zeit gewonnen, und diese summarische Untersuchung auf das kürtzeste können expediret, auch die Prediger über die Gravamina potiora (die zugleich verlesen wurden) vernommen werden, und weil man leicht vorher sehen könte, daß sie sich wohl nicht in continenti drauff Bey Eröfnung der Commission geschehene Proposition.

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Zitationshilfe: Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Vierdter Theil. Halle, 1725, S. 233. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte04_1725/241>, abgerufen am 16.05.2024.