Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Vierdter Theil. Halle, 1725.chen-Diener als GOttes-Diener, und in solchen ihren Hauptwerck der menschlichen Bothmäßigkeit von rechtswegen nicht unterworffen wären, ob sie gleich darüber leyden müsten, und sich dawieder als Geduldige nicht setzen könten. (3) Weil sie auch in diesen ihren Hoch-Obrigkeitlich angeordneten Judicio Ecclesiastico einige fänden, wieder welche sie ihre in Rechten gegründete exceptiones hätten, und denn ihrer Durchl. gnädigste intention, wie die Worte lauteten, ohn zweiffel seyn würden, auch in diesen Stück sie nach gemeinen geistlichen und weltlichen Rechten zu judiciren; so würde vor der Hand wieder einige salva eorum existimatione excipiret, weil dieselbe als partiales, ja als zum Theil ihre adversarios sich in dieser Religions und Gewissens Sache allbereit bezeiget hätten, theils mit solchen Responsis, dergleichen weder sie, noch alle diejenige, welche sie dieserwegen befraget hätten, bey einigen unserer Evangelischen Theologorum, so viel derer in öffentlichen Druck bekant wären, finden, und daß jene mit diesen überein kämen, sehen können, sondern es solten ihrer Adversariorum Responsa so wohl denenselbigen, als unsern libris symbolicis (worauf sie doch ihren Pflichten gemäß, ihre Lehr und Predigten fundiret hätten) ex diametro, wie ihnen gesagt worden, zu wieder seyn, wie sie denn selbige, ob sie schon darum angehalten hätten, noch nie zu Gesichte bekommen können: theils aber hätten sie sich ipso facto als ihre adversarios bezeuget, nicht allein was die Hochfürstliche Communion beträffe (wobey ich zwar meines Orts nicht weiß, ob sie die Wegnehmung des sancti denarii, oder, daß der Abt Serenissimum zum Abendmahl admittiret hatte, oder beydes verstehen) sondern auch was andre casus concernirte, unter welchen (um geliebter Kürtze willen) nur ietzo dieser von dem Abt anzuführen wäre, daß wie einsten der N. N. Gärtner, der Römisch Catholischer Religion gewesen, von ihm dem Herrn Abt besuchet worden, und er demselben so fort das heilige Abendmahl unter der Bedingung gegeben, daß derselbe Mensch dem unerachtet, wenn er gesund würde, bey seiner Catholischen Religion bleiben möchte, da dann die Sache so fort an Seine Hochfürstl. Durchl. von einigen Römischen Catholischen gebracht, und unterthänigst gebeten worden, daß weil dieser Gärtner das Abendmahl von dem Pater zu Dorstedt verlangte, S. Durchl. darinnen gnädigst consentiren möchten, welches er der Hoff-Prediger aber vor seine Wenigkeit damals, da er eben die Gnade gehabt, bey Ihrer Durchl. zu seyn, depreciret, daß nemlich dem Pater solches nicht möchte verstattet werden, weil sonst in der Stadt bey den Evangeli- chen-Diener als GOttes-Diener, und in solchen ihren Hauptwerck der menschlichen Bothmäßigkeit von rechtswegen nicht unterworffen wären, ob sie gleich darüber leyden müsten, und sich dawieder als Geduldige nicht setzen könten. (3) Weil sie auch in diesen ihren Hoch-Obrigkeitlich angeordneten Judicio Ecclesiastico einige fänden, wieder welche sie ihre in Rechten gegründete exceptiones hätten, und denn ihrer Durchl. gnädigste intention, wie die Worte lauteten, ohn zweiffel seyn würden, auch in diesen Stück sie nach gemeinen geistlichen und weltlichen Rechten zu judiciren; so würde vor der Hand wieder einige salva eorum existimatione excipiret, weil dieselbe als partiales, ja als zum Theil ihre adversarios sich in dieser Religions und Gewissens Sache allbereit bezeiget hätten, theils mit solchen Responsis, dergleichen weder sie, noch alle diejenige, welche sie dieserwegen befraget hätten, bey einigen unserer Evangelischen Theologorum, so viel derer in öffentlichen Druck bekant wären, finden, und daß jene mit diesen überein kämen, sehen können, sondern es solten ihrer Adversariorum Responsa so wohl denenselbigen, als unsern libris symbolicis (worauf sie doch ihren Pflichten gemäß, ihre Lehr und Predigten fundiret hätten) ex diametro, wie ihnen gesagt worden, zu wieder seyn, wie sie denn selbige, ob sie schon darum angehalten hätten, noch nie zu Gesichte bekommen können: theils aber hätten sie sich ipso facto als ihre adversarios bezeuget, nicht allein was die Hochfürstliche Communion beträffe (wobey ich zwar meines Orts nicht weiß, ob sie die Wegnehmung des sancti denarii, oder, daß der Abt Serenissimum zum Abendmahl admittiret hatte, oder beydes verstehen) sondern auch was andre casus concernirte, unter welchen (um geliebter Kürtze willen) nur ietzo dieser von dem Abt anzuführen wäre, daß wie einsten der N. N. Gärtner, der Römisch Catholischer Religion gewesen, von ihm dem Herrn Abt besuchet worden, und er demselben so fort das heilige Abendmahl unter der Bedingung gegeben, daß derselbe Mensch dem unerachtet, wenn er gesund würde, bey seiner Catholischen Religion bleiben möchte, da dann die Sache so fort an Seine Hochfürstl. Durchl. von einigen Römischen Catholischen gebracht, und unterthänigst gebeten worden, daß weil dieser Gärtner das Abendmahl von dem Pater zu Dorstedt verlangte, S. Durchl. darinnen gnädigst consentiren möchten, welches er der Hoff-Prediger aber vor seine Wenigkeit damals, da er eben die Gnade gehabt, bey Ihrer Durchl. zu seyn, depreciret, daß nemlich dem Pater solches nicht möchte verstattet werden, weil sonst in der Stadt bey den Evangeli- <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0243" n="235"/> chen-Diener als GOttes-Diener, und in solchen ihren Hauptwerck der menschlichen Bothmäßigkeit von rechtswegen nicht unterworffen wären, ob sie gleich darüber leyden müsten, und sich dawieder als Geduldige nicht setzen könten. (3) Weil sie auch in diesen ihren Hoch-Obrigkeitlich angeordneten Judicio Ecclesiastico einige fänden, wieder welche sie ihre in Rechten gegründete exceptiones hätten, und denn ihrer Durchl. gnädigste intention, wie die Worte lauteten, ohn zweiffel seyn würden, auch in diesen Stück sie nach gemeinen geistlichen und weltlichen Rechten zu judiciren; so würde vor der Hand wieder einige salva eorum existimatione excipiret, weil dieselbe als partiales, ja als zum Theil ihre adversarios sich in dieser Religions und Gewissens Sache allbereit bezeiget hätten, theils mit solchen Responsis, dergleichen weder sie, noch alle diejenige, welche sie dieserwegen befraget hätten, bey einigen unserer Evangelischen Theologorum, so viel derer in öffentlichen Druck bekant wären, finden, und daß jene mit diesen überein kämen, sehen können, sondern es solten ihrer Adversariorum Responsa so wohl denenselbigen, als unsern libris symbolicis (worauf sie doch ihren Pflichten gemäß, ihre Lehr und Predigten fundiret hätten) ex diametro, wie ihnen gesagt worden, zu wieder seyn, wie sie denn selbige, ob sie schon darum angehalten hätten, noch nie zu Gesichte bekommen können: theils aber hätten sie sich ipso facto als ihre adversarios bezeuget, nicht allein was die Hochfürstliche Communion beträffe (wobey ich zwar meines Orts nicht weiß, ob sie die Wegnehmung des sancti denarii, oder, daß der Abt Serenissimum zum Abendmahl admittiret hatte, oder beydes verstehen) sondern auch was andre casus concernirte, unter welchen (um geliebter Kürtze willen) nur ietzo dieser von dem Abt anzuführen wäre, daß wie einsten der N. N. Gärtner, der Römisch Catholischer Religion gewesen, von ihm dem Herrn Abt besuchet worden, und er demselben so fort das heilige Abendmahl unter der Bedingung gegeben, daß derselbe Mensch dem unerachtet, wenn er gesund würde, bey seiner Catholischen Religion bleiben möchte, da dann die Sache so fort an Seine Hochfürstl. Durchl. von einigen Römischen Catholischen gebracht, und unterthänigst gebeten worden, daß weil dieser Gärtner das Abendmahl von dem Pater zu Dorstedt verlangte, S. Durchl. darinnen gnädigst consentiren möchten, welches er der Hoff-Prediger aber vor seine Wenigkeit damals, da er eben die Gnade gehabt, bey Ihrer Durchl. zu seyn, depreciret, daß nemlich dem Pater solches nicht möchte verstattet werden, weil sonst in der Stadt bey den Evangeli- </p> </div> </body> </text> </TEI> [235/0243]
chen-Diener als GOttes-Diener, und in solchen ihren Hauptwerck der menschlichen Bothmäßigkeit von rechtswegen nicht unterworffen wären, ob sie gleich darüber leyden müsten, und sich dawieder als Geduldige nicht setzen könten. (3) Weil sie auch in diesen ihren Hoch-Obrigkeitlich angeordneten Judicio Ecclesiastico einige fänden, wieder welche sie ihre in Rechten gegründete exceptiones hätten, und denn ihrer Durchl. gnädigste intention, wie die Worte lauteten, ohn zweiffel seyn würden, auch in diesen Stück sie nach gemeinen geistlichen und weltlichen Rechten zu judiciren; so würde vor der Hand wieder einige salva eorum existimatione excipiret, weil dieselbe als partiales, ja als zum Theil ihre adversarios sich in dieser Religions und Gewissens Sache allbereit bezeiget hätten, theils mit solchen Responsis, dergleichen weder sie, noch alle diejenige, welche sie dieserwegen befraget hätten, bey einigen unserer Evangelischen Theologorum, so viel derer in öffentlichen Druck bekant wären, finden, und daß jene mit diesen überein kämen, sehen können, sondern es solten ihrer Adversariorum Responsa so wohl denenselbigen, als unsern libris symbolicis (worauf sie doch ihren Pflichten gemäß, ihre Lehr und Predigten fundiret hätten) ex diametro, wie ihnen gesagt worden, zu wieder seyn, wie sie denn selbige, ob sie schon darum angehalten hätten, noch nie zu Gesichte bekommen können: theils aber hätten sie sich ipso facto als ihre adversarios bezeuget, nicht allein was die Hochfürstliche Communion beträffe (wobey ich zwar meines Orts nicht weiß, ob sie die Wegnehmung des sancti denarii, oder, daß der Abt Serenissimum zum Abendmahl admittiret hatte, oder beydes verstehen) sondern auch was andre casus concernirte, unter welchen (um geliebter Kürtze willen) nur ietzo dieser von dem Abt anzuführen wäre, daß wie einsten der N. N. Gärtner, der Römisch Catholischer Religion gewesen, von ihm dem Herrn Abt besuchet worden, und er demselben so fort das heilige Abendmahl unter der Bedingung gegeben, daß derselbe Mensch dem unerachtet, wenn er gesund würde, bey seiner Catholischen Religion bleiben möchte, da dann die Sache so fort an Seine Hochfürstl. Durchl. von einigen Römischen Catholischen gebracht, und unterthänigst gebeten worden, daß weil dieser Gärtner das Abendmahl von dem Pater zu Dorstedt verlangte, S. Durchl. darinnen gnädigst consentiren möchten, welches er der Hoff-Prediger aber vor seine Wenigkeit damals, da er eben die Gnade gehabt, bey Ihrer Durchl. zu seyn, depreciret, daß nemlich dem Pater solches nicht möchte verstattet werden, weil sonst in der Stadt bey den Evangeli-
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