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Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Vierdter Theil. Halle, 1725.

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andre Theologos, und einen Politicum, welche sich theils durch ihre widrige Responsa, theils durch andre passionirte gegebene Sentiments sehr partialisch gemacht, daß sie kein Bedencken hätten wider selbige das Juramentum perhorrescentiae abzuschweren.

§. XXVII. Wenn man nun besagtes Protocoll gegen diese ihreAnmerckung wegen der Allotriorum, und dem wahren Ursprung artis Rabulisticae. eigene speciem facti hält, kan man dem Herren Praesidi eben nicht verdencken, daß er die Prediger vermahnet, künfftig von dergleichen Allotriis zu abstiniren; wiewohl dieses Wort den Hof-Capellan über die massen ärgerte, dergestalt, daß, da er kurtz darauf am Chiragra danieder lag, die meisten die Kranckheit diesen Aergernüß zu schrieben. Der berühmte Ziegler hat sonst viel de arte rabulistica geschrieben, davon ich in notis ad Lancelottum einen kurtzen Extract gemacht, aber ich weiß doch nicht, ob er diese Anmerckung recht ansgeführet, woher die erste Rabulisterey entstanden. Denn ob wohl kein Zweiffel ist, daß dieses Vitium denen Pseudo JCtis pfleget zugeschrieben zu werden, so fürchte ich doch, daß, was in specie das Rabulistische Geschmiere und Aufhaltung mit impertinentibus rebus, belanget, vielleicht ursprünglich der Philosophiae & Theologiae Scholasticae möge zu zuschreiben seyn, und hernach von diesen auf die Canonisten, von dar auf die Legisten, und endlich auf die Practicos in Foro fortgepflantzet worden. Indessen wundert mich, daß, da die Canonisten alles zu rebus Spiritualibus machen, auch von delictis Spiritualibus viel zu disputiren pflegen; Sie nicht auch in jure Canonico von Stultitiis Spiritualibus, als z. E. der arte rabulistica viel Redens machen, dazu ihnen doch Erasmi Encomium Moriae trefliche Locos hätte suppeditiren können, ja damit das gantze Jus Canonicum durch und durch angefüllet ist. Bey dieser Bewandnüß aber muß man die beyden Prediger in etwas wegen der ihnen vorgeworffenen Allotriorum excusiren, weil sie dergleichen nicht allein in denen Theologischen Consiliis zu lesen gewohnet waren, sondern auch, weil sie sich bey Vertheydigung ihrer Händel gar fleißig des Juris Canonici bedienten, wie allbereit oben §. XVI. gedacht worden, und aus folgenden noch weiter erhellen wird.

§. XXIIX. Die von denen Predigern auffgesetzte Species factiIngleichen wegen des was die gegentheilige Species facti referiret. erzehlet die Continuation dieser Affaire folgendergestalt: daß bald nach gehaltener Session beyde Prediger zu dem Praeside deputationis gegangen, mit Bitte, er wolle ihnen doch nicht, wie es in judicio das Ansehen gewinnen wollen, (es scheint, daß sie hier die vorgeworffene Allotria verstehen, und sie dieselbe noch nicht verdauen können,) dasjenige

andre Theologos, und einen Politicum, welche sich theils durch ihre widrige Responsa, theils durch andre passionirte gegebene Sentiments sehr partialisch gemacht, daß sie kein Bedencken hätten wider selbige das Juramentum perhorrescentiae abzuschweren.

§. XXVII. Wenn man nun besagtes Protocoll gegen diese ihreAnmerckung wegen der Allotriorum, und dem wahren Ursprung artis Rabulisticae. eigene speciem facti hält, kan man dem Herren Praesidi eben nicht verdencken, daß er die Prediger vermahnet, künfftig von dergleichen Allotriis zu abstiniren; wiewohl dieses Wort den Hof-Capellan über die massen ärgerte, dergestalt, daß, da er kurtz darauf am Chiragra danieder lag, die meisten die Kranckheit diesen Aergernüß zu schrieben. Der berühmte Ziegler hat sonst viel de arte rabulistica geschrieben, davon ich in notis ad Lancelottum einen kurtzen Extract gemacht, aber ich weiß doch nicht, ob er diese Anmerckung recht ansgeführet, woher die erste Rabulisterey entstanden. Denn ob wohl kein Zweiffel ist, daß dieses Vitium denen Pseudo JCtis pfleget zugeschrieben zu werden, so fürchte ich doch, daß, was in specie das Rabulistische Geschmiere und Aufhaltung mit impertinentibus rebus, belanget, vielleicht ursprünglich der Philosophiae & Theologiae Scholasticae möge zu zuschreiben seyn, und hernach von diesen auf die Canonisten, von dar auf die Legisten, und endlich auf die Practicos in Foro fortgepflantzet worden. Indessen wundert mich, daß, da die Canonisten alles zu rebus Spiritualibus machen, auch von delictis Spiritualibus viel zu disputiren pflegen; Sie nicht auch in jure Canonico von Stultitiis Spiritualibus, als z. E. der arte rabulistica viel Redens machen, dazu ihnen doch Erasmi Encomium Moriae trefliche Locos hätte suppeditiren können, ja damit das gantze Jus Canonicum durch und durch angefüllet ist. Bey dieser Bewandnüß aber muß man die beyden Prediger in etwas wegen der ihnen vorgeworffenen Allotriorum excusiren, weil sie dergleichen nicht allein in denen Theologischen Consiliis zu lesen gewohnet waren, sondern auch, weil sie sich bey Vertheydigung ihrer Händel gar fleißig des Juris Canonici bedienten, wie allbereit oben §. XVI. gedacht worden, und aus folgenden noch weiter erhellen wird.

§. XXIIX. Die von denen Predigern auffgesetzte Species factiIngleichen wegen des was die gegentheilige Species facti referiret. erzehlet die Continuation dieser Affaire folgendergestalt: daß bald nach gehaltener Session beyde Prediger zu dem Praeside deputationis gegangen, mit Bitte, er wolle ihnen doch nicht, wie es in judicio das Ansehen gewinnen wollen, (es scheint, daß sie hier die vorgeworffene Allotria verstehen, und sie dieselbe noch nicht verdauen können,) dasjenige

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[239/0247] andre Theologos, und einen Politicum, welche sich theils durch ihre widrige Responsa, theils durch andre passionirte gegebene Sentiments sehr partialisch gemacht, daß sie kein Bedencken hätten wider selbige das Juramentum perhorrescentiae abzuschweren. §. XXVII. Wenn man nun besagtes Protocoll gegen diese ihre eigene speciem facti hält, kan man dem Herren Praesidi eben nicht verdencken, daß er die Prediger vermahnet, künfftig von dergleichen Allotriis zu abstiniren; wiewohl dieses Wort den Hof-Capellan über die massen ärgerte, dergestalt, daß, da er kurtz darauf am Chiragra danieder lag, die meisten die Kranckheit diesen Aergernüß zu schrieben. Der berühmte Ziegler hat sonst viel de arte rabulistica geschrieben, davon ich in notis ad Lancelottum einen kurtzen Extract gemacht, aber ich weiß doch nicht, ob er diese Anmerckung recht ansgeführet, woher die erste Rabulisterey entstanden. Denn ob wohl kein Zweiffel ist, daß dieses Vitium denen Pseudo JCtis pfleget zugeschrieben zu werden, so fürchte ich doch, daß, was in specie das Rabulistische Geschmiere und Aufhaltung mit impertinentibus rebus, belanget, vielleicht ursprünglich der Philosophiae & Theologiae Scholasticae möge zu zuschreiben seyn, und hernach von diesen auf die Canonisten, von dar auf die Legisten, und endlich auf die Practicos in Foro fortgepflantzet worden. Indessen wundert mich, daß, da die Canonisten alles zu rebus Spiritualibus machen, auch von delictis Spiritualibus viel zu disputiren pflegen; Sie nicht auch in jure Canonico von Stultitiis Spiritualibus, als z. E. der arte rabulistica viel Redens machen, dazu ihnen doch Erasmi Encomium Moriae trefliche Locos hätte suppeditiren können, ja damit das gantze Jus Canonicum durch und durch angefüllet ist. Bey dieser Bewandnüß aber muß man die beyden Prediger in etwas wegen der ihnen vorgeworffenen Allotriorum excusiren, weil sie dergleichen nicht allein in denen Theologischen Consiliis zu lesen gewohnet waren, sondern auch, weil sie sich bey Vertheydigung ihrer Händel gar fleißig des Juris Canonici bedienten, wie allbereit oben §. XVI. gedacht worden, und aus folgenden noch weiter erhellen wird. Anmerckung wegen der Allotriorum, und dem wahren Ursprung artis Rabulisticae. §. XXIIX. Die von denen Predigern auffgesetzte Species facti erzehlet die Continuation dieser Affaire folgendergestalt: daß bald nach gehaltener Session beyde Prediger zu dem Praeside deputationis gegangen, mit Bitte, er wolle ihnen doch nicht, wie es in judicio das Ansehen gewinnen wollen, (es scheint, daß sie hier die vorgeworffene Allotria verstehen, und sie dieselbe noch nicht verdauen können,) dasjenige Ingleichen wegen des was die gegentheilige Species facti referiret.

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Zitationshilfe: Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Vierdter Theil. Halle, 1725, S. 239. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte04_1725/247>, abgerufen am 24.11.2024.