Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Vierdter Theil. Halle, 1725.wenn sie sich dessen weigerten, und vorerst wegen ihrer praeliminar exception gesprochen haben wolten, würden die Herren Commissarii genöthiget werden, selbiges an Ihre Durchl. zu referiren. Nach der Prediger Abtritt bathe der Politicus, wieder den dieselbe protestirt hatten, den Herrn Praesidem und die andern, daß sie bey Ihrer Durchl. es möchten helffen in die Wege richten, daß er künfftig mit dieser Commission verschonet werden möchte, massen er so fort anfangs selbige depreciret, aber wieder seinen Willen hätte übernehmen müssen. Deßgleichen thäte nauch die vier Herren Geistlichen, wieder welche excipiret werden wollen, darauf der Herr Praeses erwehnete, wie er zweiffelte, daß Ihre Durchl. diejenigen, die sie hierzu einmahl erwehlet, dieserhalb dimittiren würden. Er selbst und wohl die übrigen alle wären auch gerne damit verschonet gewesen, und würde wohl keiner darnach groß Verlangen getragen haben. §. XXVI. Was ich bißher von dieser Commission gemeldet, habe ich aus dem darüber gehaltenen protocoll gezogen, welches der Herr Praeses mir damahlen jussu Serenissimi zuschickte. Daß nun darinnen nichts registriret worden, was nicht auf seiten der Prediger würcklich vorgegangen, wird durch die von ihnen selbst verfertigte speciem facti zimlich erläutert, als in welcher sie selbst folgendes setzen: Als die Prediger in termino erschienen, wurden ihnen 9. gravamina vorgeleget, und auff den 14. zu beantworten extradiret. Worauff die Prediger etliche exceptiones fürbrachten. (1) Sie nicht als blosse Unterthanen der weltlichen Obrigkeit, sondern vornemlich als Knechte GOttes, und ihr Amt als GOttes Amt anzusehen, auch selbst auf nichts, als GOttes Ehre und Wahrheit der reinen Evangelischen Kirchen zu reflectiren. (2) Restitutionem in integrum, sintemahl sie nach allen Rechten sich nicht eher einzulassen schuldig wären. (3) Weil sie des Processes unerfahren, ihnen nichts, quod forsan contra modum processus, zu imputiren, vielmehr ex officio judiciali zu suppliren, so ihnen ein beneficium juris irgends wo könte zu statten kommen. (4) Ihren Worten keine übele und andere Deutung, als sie intendirten, zu geben, mit Bezeigung für GOtt, daß sie nichts animo injuriandi vorbringen wolten. (5) Wenn die Sache ad sententionandum reiff wäre, selbige tanquam rem mere Theologicam an eine nicht excipirte Theologische Facultät zuschicken. (6) Daß a notando möchten praecludiret werden, und sie solenniter protestireten wieder einige dieses geistlichen Collegii, nemlich wieder den Abt. S. wieder F. und noch zwey wenn sie sich dessen weigerten, und vorerst wegen ihrer praeliminar exception gesprochen haben wolten, würden die Herren Commissarii genöthiget werden, selbiges an Ihre Durchl. zu referiren. Nach der Prediger Abtritt bathe der Politicus, wieder den dieselbe protestirt hatten, den Herrn Praesidem und die andern, daß sie bey Ihrer Durchl. es möchten helffen in die Wege richten, daß er künfftig mit dieser Commission verschonet werden möchte, massen er so fort anfangs selbige depreciret, aber wieder seinen Willen hätte übernehmen müssen. Deßgleichen thäte nauch die vier Herren Geistlichen, wieder welche excipiret werden wollen, darauf der Herr Praeses erwehnete, wie er zweiffelte, daß Ihre Durchl. diejenigen, die sie hierzu einmahl erwehlet, dieserhalb dimittiren würden. Er selbst und wohl die übrigen alle wären auch gerne damit verschonet gewesen, und würde wohl keiner darnach groß Verlangen getragen haben. §. XXVI. Was ich bißher von dieser Commission gemeldet, habe ich aus dem darüber gehaltenen protocoll gezogen, welches der Herr Praeses mir damahlen jussu Serenissimi zuschickte. Daß nun darinnen nichts registriret worden, was nicht auf seiten der Prediger würcklich vorgegangen, wird durch die von ihnen selbst verfertigte speciem facti zimlich erläutert, als in welcher sie selbst folgendes setzen: Als die Prediger in termino erschienen, wurden ihnen 9. gravamina vorgeleget, und auff den 14. zu beantworten extradiret. Worauff die Prediger etliche exceptiones fürbrachten. (1) Sie nicht als blosse Unterthanen der weltlichen Obrigkeit, sondern vornemlich als Knechte GOttes, und ihr Amt als GOttes Amt anzusehen, auch selbst auf nichts, als GOttes Ehre und Wahrheit der reinen Evangelischen Kirchen zu reflectiren. (2) Restitutionem in integrum, sintemahl sie nach allen Rechten sich nicht eher einzulassen schuldig wären. (3) Weil sie des Processes unerfahren, ihnen nichts, quod forsan contra modum processus, zu imputiren, vielmehr ex officio judiciali zu suppliren, so ihnen ein beneficium juris irgends wo könte zu statten kommen. (4) Ihren Worten keine übele und andere Deutung, als sie intendirten, zu geben, mit Bezeigung für GOtt, daß sie nichts animo injuriandi vorbringen wolten. (5) Wenn die Sache ad sententionandum reiff wäre, selbige tanquam rem mere Theologicam an eine nicht excipirte Theologische Facultät zuschicken. (6) Daß a notando möchten praecludiret werden, und sie solenniter protestireten wieder einige dieses geistlichen Collegii, nemlich wieder den Abt. S. wieder F. und noch zwey <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0246" n="238"/> wenn sie sich dessen weigerten, und vorerst wegen ihrer praeliminar exception gesprochen haben wolten, würden die Herren Commissarii genöthiget werden, selbiges an Ihre Durchl. zu referiren. Nach der Prediger Abtritt bathe der Politicus, wieder den dieselbe protestirt hatten, den Herrn Praesidem und die andern, daß sie bey Ihrer Durchl. es möchten helffen in die Wege richten, daß er künfftig mit dieser Commission verschonet werden möchte, massen er so fort anfangs selbige depreciret, aber wieder seinen Willen hätte übernehmen müssen. Deßgleichen thäte nauch die vier Herren Geistlichen, wieder welche excipiret werden wollen, darauf der Herr Praeses erwehnete, wie er zweiffelte, daß Ihre Durchl. diejenigen, die sie hierzu einmahl erwehlet, dieserhalb dimittiren würden. Er selbst und wohl die übrigen alle wären auch gerne damit verschonet gewesen, und würde wohl keiner darnach groß Verlangen getragen haben.</p> <note place="left"><hi rendition="#i">Conferi</hi>rung der bißher erzehlten Umstände, mit der gegentheiligen <hi rendition="#i">specie facti.</hi></note> <p>§. XXVI. Was ich bißher von dieser Commission gemeldet, habe ich aus dem darüber gehaltenen protocoll gezogen, welches der Herr Praeses mir damahlen jussu Serenissimi zuschickte. Daß nun darinnen nichts registriret worden, was nicht auf seiten der Prediger würcklich vorgegangen, wird durch die von ihnen selbst verfertigte speciem facti zimlich erläutert, als in welcher sie selbst folgendes setzen: Als die Prediger in termino erschienen, wurden ihnen 9. gravamina vorgeleget, und auff den 14. zu beantworten extradiret. Worauff die Prediger etliche exceptiones fürbrachten. (1) Sie nicht als blosse Unterthanen der weltlichen Obrigkeit, sondern vornemlich als Knechte GOttes, und ihr Amt als GOttes Amt anzusehen, auch selbst auf nichts, als GOttes Ehre und Wahrheit der reinen Evangelischen Kirchen zu reflectiren. (2) Restitutionem in integrum, sintemahl sie nach allen Rechten sich nicht eher einzulassen schuldig wären. (3) Weil sie des Processes unerfahren, ihnen nichts, quod forsan contra modum processus, zu imputiren, vielmehr ex officio judiciali zu suppliren, so ihnen ein beneficium juris irgends wo könte zu statten kommen. (4) Ihren Worten keine übele und andere Deutung, als sie intendirten, zu geben, mit Bezeigung für GOtt, daß sie nichts animo injuriandi vorbringen wolten. (5) Wenn die Sache ad sententionandum reiff wäre, selbige tanquam rem mere Theologicam an eine nicht excipirte Theologische Facultät zuschicken. (6) Daß a notando möchten praecludiret werden, und sie solenniter protestireten wieder einige dieses geistlichen Collegii, nemlich wieder den Abt. S. wieder F. und noch zwey </p> </div> </body> </text> </TEI> [238/0246]
wenn sie sich dessen weigerten, und vorerst wegen ihrer praeliminar exception gesprochen haben wolten, würden die Herren Commissarii genöthiget werden, selbiges an Ihre Durchl. zu referiren. Nach der Prediger Abtritt bathe der Politicus, wieder den dieselbe protestirt hatten, den Herrn Praesidem und die andern, daß sie bey Ihrer Durchl. es möchten helffen in die Wege richten, daß er künfftig mit dieser Commission verschonet werden möchte, massen er so fort anfangs selbige depreciret, aber wieder seinen Willen hätte übernehmen müssen. Deßgleichen thäte nauch die vier Herren Geistlichen, wieder welche excipiret werden wollen, darauf der Herr Praeses erwehnete, wie er zweiffelte, daß Ihre Durchl. diejenigen, die sie hierzu einmahl erwehlet, dieserhalb dimittiren würden. Er selbst und wohl die übrigen alle wären auch gerne damit verschonet gewesen, und würde wohl keiner darnach groß Verlangen getragen haben.
§. XXVI. Was ich bißher von dieser Commission gemeldet, habe ich aus dem darüber gehaltenen protocoll gezogen, welches der Herr Praeses mir damahlen jussu Serenissimi zuschickte. Daß nun darinnen nichts registriret worden, was nicht auf seiten der Prediger würcklich vorgegangen, wird durch die von ihnen selbst verfertigte speciem facti zimlich erläutert, als in welcher sie selbst folgendes setzen: Als die Prediger in termino erschienen, wurden ihnen 9. gravamina vorgeleget, und auff den 14. zu beantworten extradiret. Worauff die Prediger etliche exceptiones fürbrachten. (1) Sie nicht als blosse Unterthanen der weltlichen Obrigkeit, sondern vornemlich als Knechte GOttes, und ihr Amt als GOttes Amt anzusehen, auch selbst auf nichts, als GOttes Ehre und Wahrheit der reinen Evangelischen Kirchen zu reflectiren. (2) Restitutionem in integrum, sintemahl sie nach allen Rechten sich nicht eher einzulassen schuldig wären. (3) Weil sie des Processes unerfahren, ihnen nichts, quod forsan contra modum processus, zu imputiren, vielmehr ex officio judiciali zu suppliren, so ihnen ein beneficium juris irgends wo könte zu statten kommen. (4) Ihren Worten keine übele und andere Deutung, als sie intendirten, zu geben, mit Bezeigung für GOtt, daß sie nichts animo injuriandi vorbringen wolten. (5) Wenn die Sache ad sententionandum reiff wäre, selbige tanquam rem mere Theologicam an eine nicht excipirte Theologische Facultät zuschicken. (6) Daß a notando möchten praecludiret werden, und sie solenniter protestireten wieder einige dieses geistlichen Collegii, nemlich wieder den Abt. S. wieder F. und noch zwey
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