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Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Vierdter Theil. Halle, 1725.

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nach der gemeinen Lehre unserer Theologen in praxi gantz anders, da clavis ligans & suspensio ohne Vorbewust des Consistorii gebrauchet, vielmehr, wie von uns geschehen, ein Consilium Theologicum dem Communicaturo, bey dem man die Communion bedencklich findet, suppeditiret und derselbe ersuchet wird, des Confessionarii Gewissens zu verschonen; Daß wir dessen, was härter ist, nicht gedencken, als daß, vor kurtzer Zeit die hiesige N. weil sie mit ihrem Manne eine unfriedliche Ehe besitzet, von ihren Beicht-Vater, ohne Vorbewust des Consistorii, vor welchen doch die Sache rechtshängig und unentschieden ist, so gar in der Kirchen von Beicht-Stuhl abgewiesen ist, so doch der Mann admittiret seyn soll.

Ad 6) Wenn der Herr Referent die in unserer Schrifft von 1. Sept.Auf das sechste gravamen, von der comparation zwischen ihrer Durchl. und Nadab, A ihu. Usa, &c. gebrauchte Worte besser eingesehen hätte, würde er uns nicht beschuldiget haben, daß wir die comparation von Nadab, Abihu und Usu auf Ihro Durchl. gemachet hätten; als die dahin gehen, weil der Abfall der Princessin (den GOtt verhüten wolle!) in unserer Evangelischen Kirche, so viel uns wissend, sine exemplo ist, und sie darinn die erste seyn würde, so besorgte man daher destomehr Unseegens und Straffe, weil man finde, daß die ersten Exempel in einer gewissen Sünden Art mercklig gestraffet, wie an Nadab und Abihu, Usa und andern zu sehen, welche in einer gewissen, ob schon für Menschen geringe scheinender Sünden Art die ersten gewesen und mercklich gestraffet sind. Haben wir denn nun Ihro Durchl. mit Nadab, Abihu und Usa verglichen? in welchen tertio comparationis? Man ist dieses Orts wohl übel dran, wenn bey Anführung eines Biblischen Spruchs oder Exempels solche applicatores sich finden, und ihre application dem Prediger imputiret, und als ein grosses Verbrechen angerechnet wird, so gar, daß in diesen gravamine uns schuld gegeben wird, wir hätten mit dieser comparation des Nadabs &c. unsern Landes-Fürsten zur öffentlichen Verachtung exponiret, und die Unterthanen in ihrer devotion irre gemacht. Du gerechter GOtt, wenn ein solches Befchuldigen genug ist, so können wir bey unserer gerechtesten Sache unmöglich unschuldig bleiben; Die Schrifften sind ja verschlossen in Serenissuni Cabinet geschicket, und versireten wir damahls in terminis privatae admonitionis, woher kan denn NB. offentliche Verachtung kommen? den Nathan kan man ja nicht beschuldigen (wir bitten, nicht abermahl extra tertium eine ungütige interpretation zu machen) daß er seinen König der öffentlichen Verachtung exponiret, und die Unterthanen irre gemachet, als er zu ihm sagte, du bist der Mann des Todes. Wir sagen mit Grunde der Wahrheit, wir, unsere Worte und Schrifften machen niemand in seiner devotion irre, und ist die Sache durch ungütige Deu-

nach der gemeinen Lehre unserer Theologen in praxi gantz anders, da clavis ligans & suspensio ohne Vorbewust des Consistorii gebrauchet, vielmehr, wie von uns geschehen, ein Consilium Theologicum dem Communicaturo, bey dem man die Communion bedencklich findet, suppeditiret und derselbe ersuchet wird, des Confessionarii Gewissens zu verschonen; Daß wir dessen, was härter ist, nicht gedencken, als daß, vor kurtzer Zeit die hiesige N. weil sie mit ihrem Manne eine unfriedliche Ehe besitzet, von ihren Beicht-Vater, ohne Vorbewust des Consistorii, vor welchen doch die Sache rechtshängig und unentschieden ist, so gar in der Kirchen von Beicht-Stuhl abgewiesen ist, so doch der Mann admittiret seyn soll.

Ad 6) Wenn der Herr Referent die in unserer Schrifft von 1. Sept.Auf das sechste gravamen, von der comparation zwischen ihrer Durchl. und Nadab, A ihu. Usa, &c. gebrauchte Worte besser eingesehen hätte, würde er uns nicht beschuldiget haben, daß wir die comparation von Nadab, Abihu und Usu auf Ihro Durchl. gemachet hätten; als die dahin gehen, weil der Abfall der Princessin (den GOtt verhüten wolle!) in unserer Evangelischen Kirche, so viel uns wissend, sine exemplo ist, und sie darinn die erste seyn würde, so besorgte man daher destomehr Unseegens und Straffe, weil man finde, daß die ersten Exempel in einer gewissen Sünden Art mercklig gestraffet, wie an Nadab und Abihu, Usa und andern zu sehen, welche in einer gewissen, ob schon für Menschen geringe scheinender Sünden Art die ersten gewesen und mercklich gestraffet sind. Haben wir denn nun Ihro Durchl. mit Nadab, Abihu und Usa verglichen? in welchen tertio comparationis? Man ist dieses Orts wohl übel dran, wenn bey Anführung eines Biblischen Spruchs oder Exempels solche applicatores sich finden, und ihre application dem Prediger imputiret, und als ein grosses Verbrechen angerechnet wird, so gar, daß in diesen gravamine uns schuld gegeben wird, wir hätten mit dieser comparation des Nadabs &c. unsern Landes-Fürsten zur öffentlichen Verachtung exponiret, und die Unterthanen in ihrer devotion irre gemacht. Du gerechter GOtt, wenn ein solches Befchuldigen genug ist, so können wir bey unserer gerechtesten Sache unmöglich unschuldig bleiben; Die Schrifften sind ja verschlossen in Serenissuni Cabinet geschicket, und versireten wir damahls in terminis privatae admonitionis, woher kan denn NB. offentliche Verachtung kommen? den Nathan kan man ja nicht beschuldigen (wir bitten, nicht abermahl extra tertium eine ungütige interpretation zu machen) daß er seinen König der öffentlichen Verachtung exponiret, und die Unterthanen irre gemachet, als er zu ihm sagte, du bist der Mann des Todes. Wir sagen mit Grunde der Wahrheit, wir, unsere Worte und Schrifften machen niemand in seiner devotion irre, und ist die Sache durch ungütige Deu-

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[251/0259] nach der gemeinen Lehre unserer Theologen in praxi gantz anders, da clavis ligans & suspensio ohne Vorbewust des Consistorii gebrauchet, vielmehr, wie von uns geschehen, ein Consilium Theologicum dem Communicaturo, bey dem man die Communion bedencklich findet, suppeditiret und derselbe ersuchet wird, des Confessionarii Gewissens zu verschonen; Daß wir dessen, was härter ist, nicht gedencken, als daß, vor kurtzer Zeit die hiesige N. weil sie mit ihrem Manne eine unfriedliche Ehe besitzet, von ihren Beicht-Vater, ohne Vorbewust des Consistorii, vor welchen doch die Sache rechtshängig und unentschieden ist, so gar in der Kirchen von Beicht-Stuhl abgewiesen ist, so doch der Mann admittiret seyn soll. Ad 6) Wenn der Herr Referent die in unserer Schrifft von 1. Sept. gebrauchte Worte besser eingesehen hätte, würde er uns nicht beschuldiget haben, daß wir die comparation von Nadab, Abihu und Usu auf Ihro Durchl. gemachet hätten; als die dahin gehen, weil der Abfall der Princessin (den GOtt verhüten wolle!) in unserer Evangelischen Kirche, so viel uns wissend, sine exemplo ist, und sie darinn die erste seyn würde, so besorgte man daher destomehr Unseegens und Straffe, weil man finde, daß die ersten Exempel in einer gewissen Sünden Art mercklig gestraffet, wie an Nadab und Abihu, Usa und andern zu sehen, welche in einer gewissen, ob schon für Menschen geringe scheinender Sünden Art die ersten gewesen und mercklich gestraffet sind. Haben wir denn nun Ihro Durchl. mit Nadab, Abihu und Usa verglichen? in welchen tertio comparationis? Man ist dieses Orts wohl übel dran, wenn bey Anführung eines Biblischen Spruchs oder Exempels solche applicatores sich finden, und ihre application dem Prediger imputiret, und als ein grosses Verbrechen angerechnet wird, so gar, daß in diesen gravamine uns schuld gegeben wird, wir hätten mit dieser comparation des Nadabs &c. unsern Landes-Fürsten zur öffentlichen Verachtung exponiret, und die Unterthanen in ihrer devotion irre gemacht. Du gerechter GOtt, wenn ein solches Befchuldigen genug ist, so können wir bey unserer gerechtesten Sache unmöglich unschuldig bleiben; Die Schrifften sind ja verschlossen in Serenissuni Cabinet geschicket, und versireten wir damahls in terminis privatae admonitionis, woher kan denn NB. offentliche Verachtung kommen? den Nathan kan man ja nicht beschuldigen (wir bitten, nicht abermahl extra tertium eine ungütige interpretation zu machen) daß er seinen König der öffentlichen Verachtung exponiret, und die Unterthanen irre gemachet, als er zu ihm sagte, du bist der Mann des Todes. Wir sagen mit Grunde der Wahrheit, wir, unsere Worte und Schrifften machen niemand in seiner devotion irre, und ist die Sache durch ungütige Deu- Auf das sechste gravamen, von der comparation zwischen ihrer Durchl. und Nadab, A ihu. Usa, &c.

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Zitationshilfe: Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Vierdter Theil. Halle, 1725, S. 251. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte04_1725/259>, abgerufen am 24.11.2024.