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Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Vierdter Theil. Halle, 1725.

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tunge unserer Schrifften und Worte, und die darauff conta nos nec convictos nec auditos erfolgte execution fast aller Orten bekant worden, derer gedruckten und unter die Leute ausgekommenen Streit-Schrifften, und verschiedener Theologischer Gutachten nicht zu gedencken. Wir werden, wie wir allezeit gethan, noch ferner mit der Hülffe des Allerhöchsten, wo und so lange uns GOtt bey dem Prediger-Amt haben will, mit allem Fleiß uns bemühen, daß die Unterthanen, so unsere Zuhörer sind, zuförderst bey der devotion gegen GOtt in Meidung aller falschen, bevorab Anti-Christischen Lehre und alles gottlosen Wesens, diesen nechst in der devotion gegen die ihnen von GOtt vorgesetzten Obrigkeit, in Annehmung, Abtragung, Erduldung und Verrichtung des, was dem Leib, Güter und alles, womit sie nach GOttes Wort und Willen unter menschlicher Ordnung sind, angehet, Christlich und gewissenhafft erhalten werden.

Auf das siebende gravamen wegen der opponiten exceptionis spolii.

Ad 7) Da wir auch, nachdem uns die Cantzel nicht ad tempus sondern simpliciter verboten, und gesaget war, Ihro Durchl. könten uns nicht wieder auf die Cantzel lassen, das beneficium juris ergriffen, und restitutionem, ehe und bevor uns der angedreuete process formiret wurde, demüthigst baten, da haben wir, um den Grund solcher Bitte zu zeigen, die Conones und jura angeführet, welche wollen, quod exspoliati & ejecti, oder wie man sie sonst nennet, ante omnia & quoad omnia müssen restituiret werden, antequam ad causam vocati sint. Nun hatten wir wohl nicht gedacht, daß solche unschuldige in foro & jure übliche Wörter uns zur Sünde und dahin solten gedeutet werden, als hielten wir Ihro Durchl. vor einen Spoliatorem und Räuber. Wir haben die Worte also verstanden, uns auch also von feinen Juristen e. g. Joh. Calvino in lexico jurid. voce spoliare, sagen lassen, es heisse hier spoliatus so viel, als einer der seines Rechts, Amts etc. entsetzet ist, wie von Ihrer Durchl. wir armen Prediger unsers Amts, und dessen, was darinn das potius ist, davon wir denominiret werden unstreitig entsetzet sind. Wenn es eine solche schlimme Deutung haben soll, als in diesem gravamine gemachet ist, mögen es die Jura und Juristen, Carpzov, Ziegler, Lancellotus, Brunnem. Stryk. Schilter &c. und nicht wir verantworten, wir können sie nicht anders allegiren, als sie beschrieben sind, und sind darinn wohl entschuldiget; als die wir das argument a casibus & conjugatis nicht unser machen, weiln wir in der Schule gelernet, daß selbiges offt gar stumpff sey, als wenn man schliessen wolte, die Menschen werden von GOtt dieser oder jener Gnade, dieses oder jenes Amtes, ihres Lebens oder Güther beraubet, Ergo, ist GOtt ein Räuber. Behüte uns GOtt für solchen consequentien!

tunge unserer Schrifften und Worte, und die darauff conta nos nec convictos nec auditos erfolgte execution fast aller Orten bekant worden, derer gedruckten und unter die Leute ausgekommenen Streit-Schrifften, und verschiedener Theologischer Gutachten nicht zu gedencken. Wir werden, wie wir allezeit gethan, noch ferner mit der Hülffe des Allerhöchsten, wo und so lange uns GOtt bey dem Prediger-Amt haben will, mit allem Fleiß uns bemühen, daß die Unterthanen, so unsere Zuhörer sind, zuförderst bey der devotion gegen GOtt in Meidung aller falschen, bevorab Anti-Christischen Lehre und alles gottlosen Wesens, diesen nechst in der devotion gegen die ihnen von GOtt vorgesetzten Obrigkeit, in Annehmung, Abtragung, Erduldung und Verrichtung des, was dem Leib, Güter und alles, womit sie nach GOttes Wort und Willen unter menschlicher Ordnung sind, angehet, Christlich und gewissenhafft erhalten werden.

Auf das siebende gravamen wegen der opponiten exceptionis spolii.

Ad 7) Da wir auch, nachdem uns die Cantzel nicht ad tempus sondern simpliciter verboten, und gesaget war, Ihro Durchl. könten uns nicht wieder auf die Cantzel lassen, das beneficium juris ergriffen, und restitutionem, ehe und bevor uns der angedreuete process formiret wurde, demüthigst baten, da haben wir, um den Grund solcher Bitte zu zeigen, die Conones und jura angeführet, welche wollen, quod exspoliati & ejecti, oder wie man sie sonst nennet, ante omnia & quoad omnia müssen restituiret werden, antequam ad causam vocati sint. Nun hatten wir wohl nicht gedacht, daß solche unschuldige in foro & jure übliche Wörter uns zur Sünde und dahin solten gedeutet werden, als hielten wir Ihro Durchl. vor einen Spoliatorem und Räuber. Wir haben die Worte also verstanden, uns auch also von feinen Juristen e. g. Joh. Calvino in lexico jurid. voce spoliare, sagen lassen, es heisse hier spoliatus so viel, als einer der seines Rechts, Amts etc. entsetzet ist, wie von Ihrer Durchl. wir armen Prediger unsers Amts, und dessen, was darinn das potius ist, davon wir denominiret werden unstreitig entsetzet sind. Wenn es eine solche schlimme Deutung haben soll, als in diesem gravamine gemachet ist, mögen es die Jura und Juristen, Carpzov, Ziegler, Lancellotus, Brunnem. Stryk. Schilter &c. und nicht wir verantworten, wir können sie nicht anders allegiren, als sie beschrieben sind, und sind darinn wohl entschuldiget; als die wir das argument a casibus & conjugatis nicht unser machen, weiln wir in der Schule gelernet, daß selbiges offt gar stumpff sey, als wenn man schliessen wolte, die Menschen werden von GOtt dieser oder jener Gnade, dieses oder jenes Amtes, ihres Lebens oder Güther beraubet, Ergo, ist GOtt ein Räuber. Behüte uns GOtt für solchen consequentien!

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[252/0260] tunge unserer Schrifften und Worte, und die darauff conta nos nec convictos nec auditos erfolgte execution fast aller Orten bekant worden, derer gedruckten und unter die Leute ausgekommenen Streit-Schrifften, und verschiedener Theologischer Gutachten nicht zu gedencken. Wir werden, wie wir allezeit gethan, noch ferner mit der Hülffe des Allerhöchsten, wo und so lange uns GOtt bey dem Prediger-Amt haben will, mit allem Fleiß uns bemühen, daß die Unterthanen, so unsere Zuhörer sind, zuförderst bey der devotion gegen GOtt in Meidung aller falschen, bevorab Anti-Christischen Lehre und alles gottlosen Wesens, diesen nechst in der devotion gegen die ihnen von GOtt vorgesetzten Obrigkeit, in Annehmung, Abtragung, Erduldung und Verrichtung des, was dem Leib, Güter und alles, womit sie nach GOttes Wort und Willen unter menschlicher Ordnung sind, angehet, Christlich und gewissenhafft erhalten werden. Ad 7) Da wir auch, nachdem uns die Cantzel nicht ad tempus sondern simpliciter verboten, und gesaget war, Ihro Durchl. könten uns nicht wieder auf die Cantzel lassen, das beneficium juris ergriffen, und restitutionem, ehe und bevor uns der angedreuete process formiret wurde, demüthigst baten, da haben wir, um den Grund solcher Bitte zu zeigen, die Conones und jura angeführet, welche wollen, quod exspoliati & ejecti, oder wie man sie sonst nennet, ante omnia & quoad omnia müssen restituiret werden, antequam ad causam vocati sint. Nun hatten wir wohl nicht gedacht, daß solche unschuldige in foro & jure übliche Wörter uns zur Sünde und dahin solten gedeutet werden, als hielten wir Ihro Durchl. vor einen Spoliatorem und Räuber. Wir haben die Worte also verstanden, uns auch also von feinen Juristen e. g. Joh. Calvino in lexico jurid. voce spoliare, sagen lassen, es heisse hier spoliatus so viel, als einer der seines Rechts, Amts etc. entsetzet ist, wie von Ihrer Durchl. wir armen Prediger unsers Amts, und dessen, was darinn das potius ist, davon wir denominiret werden unstreitig entsetzet sind. Wenn es eine solche schlimme Deutung haben soll, als in diesem gravamine gemachet ist, mögen es die Jura und Juristen, Carpzov, Ziegler, Lancellotus, Brunnem. Stryk. Schilter &c. und nicht wir verantworten, wir können sie nicht anders allegiren, als sie beschrieben sind, und sind darinn wohl entschuldiget; als die wir das argument a casibus & conjugatis nicht unser machen, weiln wir in der Schule gelernet, daß selbiges offt gar stumpff sey, als wenn man schliessen wolte, die Menschen werden von GOtt dieser oder jener Gnade, dieses oder jenes Amtes, ihres Lebens oder Güther beraubet, Ergo, ist GOtt ein Räuber. Behüte uns GOtt für solchen consequentien!

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Zitationshilfe: Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Vierdter Theil. Halle, 1725, S. 252. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte04_1725/260>, abgerufen am 24.11.2024.