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Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Vierdter Theil. Halle, 1725.

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Ad 8) Ob wir wohl unserer unterthänigsten devotion gemäß, mitAuf das achte Gravamen, wegen Wiedersetzlichkeit wieder das Oberhaupt der Kirchen in dem Fürstenthum. unsern Güthern, Personen, Leib und Leben unter Ihro Durchl. Gewalt und jurisdiction uns zu seyn erkennen, und in allen, was nicht wieder GOtt, das Amt des Heil. Geistes (welches wir nicht nur Krafft des äusserlichen Beruffs, von den vornehmsten Obrigkeitlichen, sondern auch übrigen Kirchen-Ständen und der gantzen Kirchen haben) und wieder unser aus GOttes Wort unterrichtetes Gewissen ist, unsere schuldigste Unterthänigkeit und Gehorsam erkennen, und dem göttlichen charactern und hohen Stand, Macht und Gewalt, so Ihro Durchl. von Gottes Gnaden haben, mit unterthänigsten respect veneriren, so getrauen wir uns doch, so ferne das, was man redet, reden soll, als GOttes Wort, mit dem Herrn Referenten nicht zu behaupten, daß Ihro Durchl. das höchste und absolute Oberhaupt der Kirchen dieser Lande sey; als welcher Titul Christo JEsu allein gegeben wird, der das höchste und absolute Oberhaupt, wie der Universal-also auch der Particular-Kirchen: und weiß die heilige Schrifft so wenig, als unsere Theologische Schulen von einigen sichtbaren, sondern nur von einigen unsichtbaren geistlichen absoluten und höchsten Oberhaupt, von welchen die Glieder seines geistlichen Leibes den Einfluß der Gnaden und geistlichen Gaben empfangen. Ihro Durchl. hat GOtt als seines Reiches Amtmann, Nutritorem Ecclesiae & custodem utriusque tabulae geordnet: Ein solcher grosser Herr aber ist doch bey der Absolution, Communion, und allen göttlichen Kirchen-Ordnungen und Heils Gütern JEsu Christi, als ein anderer Gläubiger, wie geringer condition er seyn mag, vid. Beylage sub lit. H.Diese ist allbereit oben ad punctum 5. mit angeführet und beygedruckt worden. und also in casu quaestionis, wie ein anderer Communicante zu consideriren, da es heisset, hier ist kein Knecht noch Freyer, sie sind alle einer in Christo JEsu, und Jacobi 2. v. 1. seq. Haltet es nicht dafür, lieben Brüder, daß der Glauben an JEsum Christum Ansehen der Person leide etc. Ihro Durchl. werden gewiß selbst erkennen, daß sie unter dem geraden Scepter des Reiches Christi, unter der von Christo JEsu selbst geordneten Macht des Predigamts, des Binde- und Löse-Schlüssels, und also von dero Seel-Sorgern, die es treulich mit ihrer Seeligkeit meinen, für unwürdigen Gebrauch des heil. Abendmahls so wohl als dero Unterthanen zu warnen, und zu bewahren seyn, und da wir dieses gethan, so haben wir wieder Ihro Durchl. Oberbischöfliches Amt und hohen Respect keines weges handeln können, weil wir dißfalls nichts nicht als Diener einiges Menschen, sondern Christi

Ad 8) Ob wir wohl unserer unterthänigsten devotion gemäß, mitAuf das achte Gravamen, wegen Wiedersetzlichkeit wieder das Oberhaupt der Kirchen in dem Fürstenthum. unsern Güthern, Personen, Leib und Leben unter Ihro Durchl. Gewalt und jurisdiction uns zu seyn erkennen, und in allen, was nicht wieder GOtt, das Amt des Heil. Geistes (welches wir nicht nur Krafft des äusserlichen Beruffs, von den vornehmsten Obrigkeitlichen, sondern auch übrigen Kirchen-Ständen und der gantzen Kirchen haben) und wieder unser aus GOttes Wort unterrichtetes Gewissen ist, unsere schuldigste Unterthänigkeit und Gehorsam erkennen, und dem göttlichen charactern und hohen Stand, Macht und Gewalt, so Ihro Durchl. von Gottes Gnaden haben, mit unterthänigsten respect veneriren, so getrauen wir uns doch, so ferne das, was man redet, reden soll, als GOttes Wort, mit dem Herrn Referenten nicht zu behaupten, daß Ihro Durchl. das höchste und absolute Oberhaupt der Kirchen dieser Lande sey; als welcher Titul Christo JEsu allein gegeben wird, der das höchste und absolute Oberhaupt, wie der Universal-also auch der Particular-Kirchen: und weiß die heilige Schrifft so wenig, als unsere Theologische Schulen von einigen sichtbaren, sondern nur von einigen unsichtbaren geistlichen absoluten und höchsten Oberhaupt, von welchen die Glieder seines geistlichen Leibes den Einfluß der Gnaden und geistlichen Gaben empfangen. Ihro Durchl. hat GOtt als seines Reiches Amtmann, Nutritorem Ecclesiae & custodem utriusque tabulae geordnet: Ein solcher grosser Herr aber ist doch bey der Absolution, Communion, und allen göttlichen Kirchen-Ordnungen und Heils Gütern JEsu Christi, als ein anderer Gläubiger, wie geringer condition er seyn mag, vid. Beylage sub lit. H.Diese ist allbereit oben ad punctum 5. mit angeführet und beygedruckt worden. und also in casu quaestionis, wie ein anderer Communicante zu consideriren, da es heisset, hier ist kein Knecht noch Freyer, sie sind alle einer in Christo JEsu, und Jacobi 2. v. 1. seq. Haltet es nicht dafür, lieben Brüder, daß der Glauben an JEsum Christum Ansehen der Person leide etc. Ihro Durchl. werden gewiß selbst erkennen, daß sie unter dem geraden Scepter des Reiches Christi, unter der von Christo JEsu selbst geordneten Macht des Predigamts, des Binde- und Löse-Schlüssels, und also von dero Seel-Sorgern, die es treulich mit ihrer Seeligkeit meinen, für unwürdigen Gebrauch des heil. Abendmahls so wohl als dero Unterthanen zu warnen, und zu bewahren seyn, und da wir dieses gethan, so haben wir wieder Ihro Durchl. Oberbischöfliches Amt und hohen Respect keines weges handeln können, weil wir dißfalls nichts nicht als Diener einiges Menschen, sondern Christi

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[253/0261] Ad 8) Ob wir wohl unserer unterthänigsten devotion gemäß, mit unsern Güthern, Personen, Leib und Leben unter Ihro Durchl. Gewalt und jurisdiction uns zu seyn erkennen, und in allen, was nicht wieder GOtt, das Amt des Heil. Geistes (welches wir nicht nur Krafft des äusserlichen Beruffs, von den vornehmsten Obrigkeitlichen, sondern auch übrigen Kirchen-Ständen und der gantzen Kirchen haben) und wieder unser aus GOttes Wort unterrichtetes Gewissen ist, unsere schuldigste Unterthänigkeit und Gehorsam erkennen, und dem göttlichen charactern und hohen Stand, Macht und Gewalt, so Ihro Durchl. von Gottes Gnaden haben, mit unterthänigsten respect veneriren, so getrauen wir uns doch, so ferne das, was man redet, reden soll, als GOttes Wort, mit dem Herrn Referenten nicht zu behaupten, daß Ihro Durchl. das höchste und absolute Oberhaupt der Kirchen dieser Lande sey; als welcher Titul Christo JEsu allein gegeben wird, der das höchste und absolute Oberhaupt, wie der Universal-also auch der Particular-Kirchen: und weiß die heilige Schrifft so wenig, als unsere Theologische Schulen von einigen sichtbaren, sondern nur von einigen unsichtbaren geistlichen absoluten und höchsten Oberhaupt, von welchen die Glieder seines geistlichen Leibes den Einfluß der Gnaden und geistlichen Gaben empfangen. Ihro Durchl. hat GOtt als seines Reiches Amtmann, Nutritorem Ecclesiae & custodem utriusque tabulae geordnet: Ein solcher grosser Herr aber ist doch bey der Absolution, Communion, und allen göttlichen Kirchen-Ordnungen und Heils Gütern JEsu Christi, als ein anderer Gläubiger, wie geringer condition er seyn mag, vid. Beylage sub lit. H. und also in casu quaestionis, wie ein anderer Communicante zu consideriren, da es heisset, hier ist kein Knecht noch Freyer, sie sind alle einer in Christo JEsu, und Jacobi 2. v. 1. seq. Haltet es nicht dafür, lieben Brüder, daß der Glauben an JEsum Christum Ansehen der Person leide etc. Ihro Durchl. werden gewiß selbst erkennen, daß sie unter dem geraden Scepter des Reiches Christi, unter der von Christo JEsu selbst geordneten Macht des Predigamts, des Binde- und Löse-Schlüssels, und also von dero Seel-Sorgern, die es treulich mit ihrer Seeligkeit meinen, für unwürdigen Gebrauch des heil. Abendmahls so wohl als dero Unterthanen zu warnen, und zu bewahren seyn, und da wir dieses gethan, so haben wir wieder Ihro Durchl. Oberbischöfliches Amt und hohen Respect keines weges handeln können, weil wir dißfalls nichts nicht als Diener einiges Menschen, sondern Christi Auf das achte Gravamen, wegen Wiedersetzlichkeit wieder das Oberhaupt der Kirchen in dem Fürstenthum. Diese ist allbereit oben ad punctum 5. mit angeführet und beygedruckt worden.

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Zitationshilfe: Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Vierdter Theil. Halle, 1725, S. 253. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte04_1725/261>, abgerufen am 24.11.2024.