Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Vierdter Theil. Halle, 1725.gantz unnöthig zu seyn, sondern ich wünschte, daß, da sie ohnedem sonsten gewohnet gewesen, ihrer Sache aus denen Exempeln der Jüdischen Republique ein Färbgen anzustreichen; sie das Jus Canonicum hätten fahren lassen, und vielmehr auf das Exempel des Abjathars einige Reflexion gemacht hätten. Zu diesen sprach der König Salomon: Er solte auf seinen Acker gehen, denn er sey ein Mann des Todes, und verstieß also den Abjathar, daß er nicht muste Priester des HErren seyn. 1. Reg. II, 26. 27. Es war ein grosses Glück für den König Salomon, daß damahls kein Jus Canonicum bey denen Jüden im Gebrauch war, und ich glaube, es würde Abjathar ein grosses von seinen Vermögen darum gegeben haben, wenn er das Jus Canonicum, den Dedekennum, die Consilia Wittenbergensia, den Dunte, Taylor, absonderlich aber des Königs Casus conscientiae bey der Hand gehabt, und daraus dem König Salomon hätte opponiren können, daß er wider einen Priester neque auditum, neque convictum nicht ab executione anfangen könnte, daß ihm exceptio Spolii zu statten käme, daß er ihm zulassen müste, seine Nothdurfft schrifftlich & cum allegatis legum & Doctorum einzubringen, und daß, wenn er genungsam gehöret worden, die Acta an eine unpartheyische und von ihm nicht eximirte Theologische Facultät verschicket werden müsten, weil es eine Materia pure Theologica wäre &c. Ich überlasse hierbey denenjenigen Theologis, die da statuiren, daß damahls zu Abel eine mit 4. Facultäten besetzte Universität floriret hätte, die Sorge, wie sie einen einfältigen Leyen das Dubium zu benehmen sich getrauen, wie es doch immermehr möglich gewesen, daß Abjathar nicht zum wenigsten von dem König Salomo praetendiret, daß er erst von der Theologischen Facultät zu Abel ein Responsum über seine Person einhohlen lassen solte. u. d. g. Zum wenigsten giebt dieses ein sonderbahres Nachdencken, daß, da der sonst sehr scharffsinnige Schuppius in seinen Regenten-Spiegel nicht leicht eine Gelegenheit unterlässet, der Priester ihre Jura zu vertheydigen, und der Obrigkeit ihre Pflicht einzuschärffen, er dennoch in seinen Anmerckungen über besagtes andre Capitel des ersten Buchs der Könige dieser Absetzung des Abjathars nicht mit einem Worte erwehnet, sondern dieselbe mit einem gäntzlichen Stillschweigen übergangen habe. §. XXXI. Ich muß mich aber wieder zu der von denen PredigernUngleiche Relation von dem denen Predigern hierauf aufgesetzten specie facti wenden, zumahlen da selbige von ihnen an viele ihnen gleichgesinnete Freunde geschickt worden, und also vermuthlich noch in vieler Menschen Händen ist. Sie beklagen sich darknnen, daß der Herr Praeses ihre Schrifft zu sich genommen, selbige extrajudicialiter erbrochen, durchlesen, und nachdem er sie einem andern Ministro deputato überrei- gantz unnöthig zu seyn, sondern ich wünschte, daß, da sie ohnedem sonsten gewohnet gewesen, ihrer Sache aus denen Exempeln der Jüdischen Republique ein Färbgen anzustreichen; sie das Jus Canonicum hätten fahren lassen, und vielmehr auf das Exempel des Abjathars einige Reflexion gemacht hätten. Zu diesen sprach der König Salomon: Er solte auf seinen Acker gehen, denn er sey ein Mann des Todes, und verstieß also den Abjathar, daß er nicht muste Priester des HErren seyn. 1. Reg. II, 26. 27. Es war ein grosses Glück für den König Salomon, daß damahls kein Jus Canonicum bey denen Jüden im Gebrauch war, und ich glaube, es würde Abjathar ein grosses von seinen Vermögen darum gegeben haben, wenn er das Jus Canonicum, den Dedekennum, die Consilia Wittenbergensia, den Dunte, Taylor, absonderlich aber des Königs Casus conscientiae bey der Hand gehabt, und daraus dem König Salomon hätte opponiren können, daß er wider einen Priester neque auditum, neque convictum nicht ab executione anfangen könnte, daß ihm exceptio Spolii zu statten käme, daß er ihm zulassen müste, seine Nothdurfft schrifftlich & cum allegatis legum & Doctorum einzubringen, und daß, wenn er genungsam gehöret worden, die Acta an eine unpartheyische und von ihm nicht eximirte Theologische Facultät verschicket werden müsten, weil es eine Materia pure Theologica wäre &c. Ich überlasse hierbey denenjenigen Theologis, die da statuiren, daß damahls zu Abel eine mit 4. Facultäten besetzte Universität floriret hätte, die Sorge, wie sie einen einfältigen Leyen das Dubium zu benehmen sich getrauen, wie es doch immermehr möglich gewesen, daß Abjathar nicht zum wenigsten von dem König Salomo praetendiret, daß er erst von der Theologischen Facultät zu Abel ein Responsum über seine Person einhohlen lassen solte. u. d. g. Zum wenigsten giebt dieses ein sonderbahres Nachdencken, daß, da der sonst sehr scharffsinnige Schuppius in seinen Regenten-Spiegel nicht leicht eine Gelegenheit unterlässet, der Priester ihre Jura zu vertheydigen, und der Obrigkeit ihre Pflicht einzuschärffen, er dennoch in seinen Anmerckungen über besagtes andre Capitel des ersten Buchs der Könige dieser Absetzung des Abjathars nicht mit einem Worte erwehnet, sondern dieselbe mit einem gäntzlichen Stillschweigen übergangen habe. §. XXXI. Ich muß mich aber wieder zu der von denen PredigernUngleiche Relation von dem denen Predigern hierauf aufgesetzten specie facti wenden, zumahlen da selbige von ihnen an viele ihnen gleichgesinnete Freunde geschickt worden, und also vermuthlich noch in vieler Menschen Händen ist. Sie beklagen sich darknnen, daß der Herr Praeses ihre Schrifft zu sich genommen, selbige extrajudicialiter erbrochen, durchlesen, und nachdem er sie einem andern Ministro deputato überrei- <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0263" n="255"/> gantz unnöthig zu seyn, sondern ich wünschte, daß, da sie ohnedem sonsten gewohnet gewesen, ihrer Sache aus denen Exempeln der Jüdischen Republique ein Färbgen anzustreichen; sie das Jus Canonicum hätten fahren lassen, und vielmehr auf das Exempel des Abjathars einige Reflexion gemacht hätten. Zu diesen sprach der König Salomon: Er solte auf seinen Acker gehen, denn er sey ein Mann des Todes, und verstieß also den Abjathar, daß er nicht muste Priester des HErren seyn. 1. Reg. II, 26. 27. Es war ein grosses Glück für den König Salomon, daß damahls kein Jus Canonicum bey denen Jüden im Gebrauch war, und ich glaube, es würde Abjathar ein grosses von seinen Vermögen darum gegeben haben, wenn er das Jus Canonicum, den Dedekennum, die Consilia Wittenbergensia, den Dunte, Taylor, absonderlich aber des Königs Casus conscientiae bey der Hand gehabt, und daraus dem König Salomon hätte opponiren können, daß er wider einen Priester neque auditum, neque convictum nicht ab executione anfangen könnte, daß ihm exceptio Spolii zu statten käme, daß er ihm zulassen müste, seine Nothdurfft schrifftlich & cum allegatis legum & Doctorum einzubringen, und daß, wenn er genungsam gehöret worden, die Acta an eine unpartheyische und von ihm nicht eximirte Theologische Facultät verschicket werden müsten, weil es eine Materia pure Theologica wäre &c. Ich überlasse hierbey denenjenigen Theologis, die da statuiren, daß damahls zu Abel eine mit 4. Facultäten besetzte Universität floriret hätte, die Sorge, wie sie einen einfältigen Leyen das Dubium zu benehmen sich getrauen, wie es doch immermehr möglich gewesen, daß Abjathar nicht zum wenigsten von dem König Salomo praetendiret, daß er erst von der Theologischen Facultät zu Abel ein Responsum über seine Person einhohlen lassen solte. u. d. g. Zum wenigsten giebt dieses ein sonderbahres Nachdencken, daß, da der sonst sehr scharffsinnige Schuppius in seinen Regenten-Spiegel nicht leicht eine Gelegenheit unterlässet, der Priester ihre Jura zu vertheydigen, und der Obrigkeit ihre Pflicht einzuschärffen, er dennoch in seinen Anmerckungen über besagtes andre Capitel des ersten Buchs der Könige dieser Absetzung des Abjathars nicht mit einem Worte erwehnet, sondern dieselbe mit einem gäntzlichen Stillschweigen übergangen habe.</p> <p>§. XXXI. Ich muß mich aber wieder zu der von denen Predigern<note place="right">Ungleiche <hi rendition="#i">Relation</hi> von dem denen Predigern hierauf</note> aufgesetzten specie facti wenden, zumahlen da selbige von ihnen an viele ihnen gleichgesinnete Freunde geschickt worden, und also vermuthlich noch in vieler Menschen Händen ist. Sie beklagen sich darknnen, daß der Herr Praeses ihre Schrifft zu sich genommen, selbige extrajudicialiter erbrochen, durchlesen, und nachdem er sie einem andern Ministro deputato überrei- </p> </div> </body> </text> </TEI> [255/0263]
gantz unnöthig zu seyn, sondern ich wünschte, daß, da sie ohnedem sonsten gewohnet gewesen, ihrer Sache aus denen Exempeln der Jüdischen Republique ein Färbgen anzustreichen; sie das Jus Canonicum hätten fahren lassen, und vielmehr auf das Exempel des Abjathars einige Reflexion gemacht hätten. Zu diesen sprach der König Salomon: Er solte auf seinen Acker gehen, denn er sey ein Mann des Todes, und verstieß also den Abjathar, daß er nicht muste Priester des HErren seyn. 1. Reg. II, 26. 27. Es war ein grosses Glück für den König Salomon, daß damahls kein Jus Canonicum bey denen Jüden im Gebrauch war, und ich glaube, es würde Abjathar ein grosses von seinen Vermögen darum gegeben haben, wenn er das Jus Canonicum, den Dedekennum, die Consilia Wittenbergensia, den Dunte, Taylor, absonderlich aber des Königs Casus conscientiae bey der Hand gehabt, und daraus dem König Salomon hätte opponiren können, daß er wider einen Priester neque auditum, neque convictum nicht ab executione anfangen könnte, daß ihm exceptio Spolii zu statten käme, daß er ihm zulassen müste, seine Nothdurfft schrifftlich & cum allegatis legum & Doctorum einzubringen, und daß, wenn er genungsam gehöret worden, die Acta an eine unpartheyische und von ihm nicht eximirte Theologische Facultät verschicket werden müsten, weil es eine Materia pure Theologica wäre &c. Ich überlasse hierbey denenjenigen Theologis, die da statuiren, daß damahls zu Abel eine mit 4. Facultäten besetzte Universität floriret hätte, die Sorge, wie sie einen einfältigen Leyen das Dubium zu benehmen sich getrauen, wie es doch immermehr möglich gewesen, daß Abjathar nicht zum wenigsten von dem König Salomo praetendiret, daß er erst von der Theologischen Facultät zu Abel ein Responsum über seine Person einhohlen lassen solte. u. d. g. Zum wenigsten giebt dieses ein sonderbahres Nachdencken, daß, da der sonst sehr scharffsinnige Schuppius in seinen Regenten-Spiegel nicht leicht eine Gelegenheit unterlässet, der Priester ihre Jura zu vertheydigen, und der Obrigkeit ihre Pflicht einzuschärffen, er dennoch in seinen Anmerckungen über besagtes andre Capitel des ersten Buchs der Könige dieser Absetzung des Abjathars nicht mit einem Worte erwehnet, sondern dieselbe mit einem gäntzlichen Stillschweigen übergangen habe.
§. XXXI. Ich muß mich aber wieder zu der von denen Predigern aufgesetzten specie facti wenden, zumahlen da selbige von ihnen an viele ihnen gleichgesinnete Freunde geschickt worden, und also vermuthlich noch in vieler Menschen Händen ist. Sie beklagen sich darknnen, daß der Herr Praeses ihre Schrifft zu sich genommen, selbige extrajudicialiter erbrochen, durchlesen, und nachdem er sie einem andern Ministro deputato überrei-
Ungleiche Relation von dem denen Predigern hierauf
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen … Obrigkeitskritik und Fürstenberatung: Die Oberhofprediger in Braunschweig-Wolfenbüttel 1568-1714: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI.
(2013-02-15T13:54:31Z)
Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss. Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate
(2013-02-15T13:54:31Z)
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription.
(2013-02-15T13:54:31Z)
Weitere Informationen:Anmerkungen zur Transkription:
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |