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Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Vierdter Theil. Halle, 1725.

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chet, zugeschickten Decreto remotionis.sie auch denen übrigen Herren Assessoribus zuschicken, sey er geschwinde ad Serenissimum nach S. gefahren, allwo der neue Confessionarius auch gewesen, und da wäre noch selbigen Tages denen beyden Predigern, durch den Gerichts-Pedellen ein Decretum remotionis zu S. datiret, insinuiret worden, ehe noch jemand von denen übrigen Herren Deputatis der Prediger Defensions-Schrifft gelesen, wielweniger sein Votum darüber gegeben hätte. Nach der Remotion aber und nach der Introduction der neuen Prediger und also erst post festum, wären dennoch die Acta und Rescripta an alle Membra judicii Ecclesiastici, auch an die Excipirten ergangen, ihre Vota über die vorher unerhört, und unüberführt und dennoch abgesetzte Hof-Prediger, einzuschicken.

Als welches nur ein Decretum dimissionis war.

§. XXXII. Nun ist kein Zweiffel, daß diese Relation bey vielen auch sonst unpartheyischen Lesern allerhand nachtheilige Gedancken erwecket habe; Aber gleich wie es sonst heisset, quod minima facti circumstantia jus variet; Also werden auch verhoffentlich alle dergleichen Gedancken wegfallen, wenn ich den wahren Inhalt des Fürstl. Decreti, wie mir dasselbige von meinen damahligen Herrn Correspondenten eröffnet worden, kürtzlich beysetze. Nemlich, daß, weil ihre Fürstl. Durchl. nöthig befunden, bey ihrer Schloß-Capelle einige Veränderung zu treffen, so hätten sie ihnen solches hiemit notificiren, und ihnen ihre Dimission ertheilen wollen. So viel aber ihr bißheriges übeles Verfahren beträffe, würde das hiezu verordnete geistliche Gerichte fernere Verfügung thun. Denn die Dimission derer Prediger war S. Durchl. auch ohne rechtliche Erkäntnüß zu thun ohnedem befugt, und darzu war auch die angeordnete Commission nicht destinirt per dicta §. XIX. & XX. Eine andre und von der vorigen gantz unterschiedene Frage aber war, wie die Prediger wegen ihres bißherigen üblen Verfahrens anzusehen wären, und diese gehörete eigentlich für die Commission, und konte also auch nach der Dimission der Prediger von selbiger decidiret werden.

Ungleiche Relation von der Predigt des bisherigen Confessionarii.

§. XXXIII. Eben so ist es auch mit der Einsetzung der neuen Prediger beschaffen. Die gegenseitige facti species beschreibet solche abermahls sehr partheyisch. Nemlich es wären den folgenden Sonntag drauf zwey neue Hof-Diaconi von offterwehnten Abt der Schloß-Gemeine vorgestellet worden, und wäre dessen Introductions-Sermon voller ärgerlichen Expressionen wider die vorigen Prediger, und voller Unwahrheit und dem Straf-Amt des H. Geistes höchst nachtheiligen Hypothesibus angefüllet gewesen, nur dadurch diese illegale (wie sie schreiben) remotion vor der dadurch höchstgeärgerten Hof-Gemeine zu justificiren. Weil aber diese Feigenblätter

chet, zugeschickten Decreto remotionis.sie auch denen übrigen Herren Assessoribus zuschicken, sey er geschwinde ad Serenissimum nach S. gefahren, allwo der neue Confessionarius auch gewesen, und da wäre noch selbigen Tages denen beyden Predigern, durch den Gerichts-Pedellen ein Decretum remotionis zu S. datiret, insinuiret worden, ehe noch jemand von denen übrigen Herren Deputatis der Prediger Defensions-Schrifft gelesen, wielweniger sein Votum darüber gegeben hätte. Nach der Remotion aber und nach der Introduction der neuen Prediger und also erst post festum, wären dennoch die Acta und Rescripta an alle Membra judicii Ecclesiastici, auch an die Excipirten ergangen, ihre Vota über die vorher unerhört, und unüberführt und dennoch abgesetzte Hof-Prediger, einzuschicken.

Als welches nur ein Decretum dimissionis war.

§. XXXII. Nun ist kein Zweiffel, daß diese Relation bey vielen auch sonst unpartheyischen Lesern allerhand nachtheilige Gedancken erwecket habe; Aber gleich wie es sonst heisset, quod minima facti circumstantia jus variet; Also werden auch verhoffentlich alle dergleichen Gedancken wegfallen, wenn ich den wahren Inhalt des Fürstl. Decreti, wie mir dasselbige von meinen damahligen Herrn Correspondenten eröffnet worden, kürtzlich beysetze. Nemlich, daß, weil ihre Fürstl. Durchl. nöthig befunden, bey ihrer Schloß-Capelle einige Veränderung zu treffen, so hätten sie ihnen solches hiemit notificiren, und ihnen ihre Dimission ertheilen wollen. So viel aber ihr bißheriges übeles Verfahren beträffe, würde das hiezu verordnete geistliche Gerichte fernere Verfügung thun. Denn die Dimission derer Prediger war S. Durchl. auch ohne rechtliche Erkäntnüß zu thun ohnedem befugt, und darzu war auch die angeordnete Commission nicht destinirt per dicta §. XIX. & XX. Eine andre und von der vorigen gantz unterschiedene Frage aber war, wie die Prediger wegen ihres bißherigen üblen Verfahrens anzusehen wären, und diese gehörete eigentlich für die Commission, und konte also auch nach der Dimission der Prediger von selbiger decidiret werden.

Ungleiche Relation von der Predigt des bisherigen Confessionarii.

§. XXXIII. Eben so ist es auch mit der Einsetzung der neuen Prediger beschaffen. Die gegenseitige facti species beschreibet solche abermahls sehr partheyisch. Nemlich es wären den folgenden Sonntag drauf zwey neue Hof-Diaconi von offterwehnten Abt der Schloß-Gemeine vorgestellet worden, und wäre dessen Introductions-Sermon voller ärgerlichen Expressionen wider die vorigen Prediger, und voller Unwahrheit und dem Straf-Amt des H. Geistes höchst nachtheiligen Hypothesibus angefüllet gewesen, nur dadurch diese illegale (wie sie schreiben) remotion vor der dadurch höchstgeärgerten Hof-Gemeine zu justificiren. Weil aber diese Feigenblätter

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[256/0264] chet, sie auch denen übrigen Herren Assessoribus zuschicken, sey er geschwinde ad Serenissimum nach S. gefahren, allwo der neue Confessionarius auch gewesen, und da wäre noch selbigen Tages denen beyden Predigern, durch den Gerichts-Pedellen ein Decretum remotionis zu S. datiret, insinuiret worden, ehe noch jemand von denen übrigen Herren Deputatis der Prediger Defensions-Schrifft gelesen, wielweniger sein Votum darüber gegeben hätte. Nach der Remotion aber und nach der Introduction der neuen Prediger und also erst post festum, wären dennoch die Acta und Rescripta an alle Membra judicii Ecclesiastici, auch an die Excipirten ergangen, ihre Vota über die vorher unerhört, und unüberführt und dennoch abgesetzte Hof-Prediger, einzuschicken. zugeschickten Decreto remotionis. §. XXXII. Nun ist kein Zweiffel, daß diese Relation bey vielen auch sonst unpartheyischen Lesern allerhand nachtheilige Gedancken erwecket habe; Aber gleich wie es sonst heisset, quod minima facti circumstantia jus variet; Also werden auch verhoffentlich alle dergleichen Gedancken wegfallen, wenn ich den wahren Inhalt des Fürstl. Decreti, wie mir dasselbige von meinen damahligen Herrn Correspondenten eröffnet worden, kürtzlich beysetze. Nemlich, daß, weil ihre Fürstl. Durchl. nöthig befunden, bey ihrer Schloß-Capelle einige Veränderung zu treffen, so hätten sie ihnen solches hiemit notificiren, und ihnen ihre Dimission ertheilen wollen. So viel aber ihr bißheriges übeles Verfahren beträffe, würde das hiezu verordnete geistliche Gerichte fernere Verfügung thun. Denn die Dimission derer Prediger war S. Durchl. auch ohne rechtliche Erkäntnüß zu thun ohnedem befugt, und darzu war auch die angeordnete Commission nicht destinirt per dicta §. XIX. & XX. Eine andre und von der vorigen gantz unterschiedene Frage aber war, wie die Prediger wegen ihres bißherigen üblen Verfahrens anzusehen wären, und diese gehörete eigentlich für die Commission, und konte also auch nach der Dimission der Prediger von selbiger decidiret werden. §. XXXIII. Eben so ist es auch mit der Einsetzung der neuen Prediger beschaffen. Die gegenseitige facti species beschreibet solche abermahls sehr partheyisch. Nemlich es wären den folgenden Sonntag drauf zwey neue Hof-Diaconi von offterwehnten Abt der Schloß-Gemeine vorgestellet worden, und wäre dessen Introductions-Sermon voller ärgerlichen Expressionen wider die vorigen Prediger, und voller Unwahrheit und dem Straf-Amt des H. Geistes höchst nachtheiligen Hypothesibus angefüllet gewesen, nur dadurch diese illegale (wie sie schreiben) remotion vor der dadurch höchstgeärgerten Hof-Gemeine zu justificiren. Weil aber diese Feigenblätter

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Zitationshilfe: Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Vierdter Theil. Halle, 1725, S. 256. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte04_1725/264>, abgerufen am 24.11.2024.