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Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Vierdter Theil. Halle, 1725.

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storio anhängig gemacht gewesen, und selbiges ihnen wieder die einschleichende Irrthümer auf der Cantzel zu predigen anbefohlen, dahero ihnen nichts straffbahres beyzumessen, hergegen aber dessen Vater und Bruder bemeldete Herren Prediger dem Ansehen nach mit unterschiedlichen injurieusen Reden angegriffen, indem sie dieselbe nicht vor wahre Lehrer erkennen wollen, sondern sie vor falsche Propheten ausgeruffen, ja dessen Vater den Herrn Adjunctum gar für einen Wieder-Christ gescholten, wie dessen querelen in Act. Consist. f. 334. ausweisen, woraus zu folgen scheinet, daß nicht die Herren Prediger, sondern vielmehr dessen Vater und Bruder der Schärffe nach zu bestraffen, und diese jenen gehörige satisfaction zu geben schuldig seyn.

Beantwortung derselben.

Dieweil aber dennoch die Rechts-Lehrer bey der assertion, quod inquisitus, licet quoad causam principalem a poena absolvatur, nihilominus ad expensarum refusionem condemnari possit ac debeat, allezeit supponiren, inquisitum factis indecoris, improbis, suspectis & scandalosis majoris delicti suspicionem, adeoque causam inquisitionis praebuisse, & haec facta probata esse. Brunnem. Proc. inquis. c. 9. n. 2. & 6. sonst aber und in dessen Ermangelung communis & in jure ac aequitate fundata sententia DD. ist, daß ein Reus, wenn er auch das juramentum purgationis einiger wider ihn verhandenen praesumtionum halber abstatten müssen, dennoch nicht allein quoad causam principalem, sondern auch quoad expensas & alia accidentia gäntzlich zu absolviren sey, Idem dict. c. & n. 6. & in Proc. civ. c. 23. n. 38. Carpzov. Prax. Crim. quaest. 116. n. 77. & Autores ibi allegati. und dann droben bey der ersten Frage aus denen mir zugesandten Extractis Actorum auch von demselben verfertigten weitläufftigen Apologie der Länge nach an- und ausgeführet, daß dessen Vater und Bruder gar kein solch factum improbum, indecorum, suspectum & scandalosum, quod majoris delicti suspicionem praebuisset, beygemessen oder erwiesen werden könne, sondern das gantze Verbrechen darin von Anfang bestanden, daß Herr Prof. Francke bey dessen Vater eingekehret, und die Seinigen darnach ein frömmer Leben angefangen, auch zuweilen, wiewohl selten, besagten Herrn M. Francken Predigten zu hören, nach Erfurth und Halle gereiset: andern theils hergegen aus denen Rechten bekannt ist, quod etiam verbi Minister officio suo abutens, seu officium suum tanquam tegumentum pravorum suorum affe-

storio anhängig gemacht gewesen, und selbiges ihnen wieder die einschleichende Irrthümer auf der Cantzel zu predigen anbefohlen, dahero ihnen nichts straffbahres beyzumessen, hergegen aber dessen Vater und Bruder bemeldete Herren Prediger dem Ansehen nach mit unterschiedlichen injurieusen Reden angegriffen, indem sie dieselbe nicht vor wahre Lehrer erkennen wollen, sondern sie vor falsche Propheten ausgeruffen, ja dessen Vater den Herrn Adjunctum gar für einen Wieder-Christ gescholten, wie dessen querelen in Act. Consist. f. 334. ausweisen, woraus zu folgen scheinet, daß nicht die Herren Prediger, sondern vielmehr dessen Vater und Bruder der Schärffe nach zu bestraffen, und diese jenen gehörige satisfaction zu geben schuldig seyn.

Beantwortung derselben.

Dieweil aber dennoch die Rechts-Lehrer bey der assertion, quod inquisitus, licet quoad causam principalem a poena absolvatur, nihilominus ad expensarum refusionem condemnari possit ac debeat, allezeit supponiren, inquisitum factis indecoris, improbis, suspectis & scandalosis majoris delicti suspicionem, adeoque causam inquisitionis praebuisse, & haec facta probata esse. Brunnem. Proc. inquis. c. 9. n. 2. & 6. sonst aber und in dessen Ermangelung communis & in jure ac aequitate fundata sententia DD. ist, daß ein Reus, wenn er auch das juramentum purgationis einiger wider ihn verhandenen praesumtionum halber abstatten müssen, dennoch nicht allein quoad causam principalem, sondern auch quoad expensas & alia accidentia gäntzlich zu absolviren sey, Idem dict. c. & n. 6. & in Proc. civ. c. 23. n. 38. Carpzov. Prax. Crim. quaest. 116. n. 77. & Autores ibi allegati. und dann droben bey der ersten Frage aus denen mir zugesandten Extractis Actorum auch von demselben verfertigten weitläufftigen Apologie der Länge nach an- und ausgeführet, daß dessen Vater und Bruder gar kein solch factum improbum, indecorum, suspectum & scandalosum, quod majoris delicti suspicionem praebuisset, beygemessen oder erwiesen werden könne, sondern das gantze Verbrechen darin von Anfang bestanden, daß Herr Prof. Francke bey dessen Vater eingekehret, und die Seinigen darnach ein frömmer Leben angefangen, auch zuweilen, wiewohl selten, besagten Herrn M. Francken Predigten zu hören, nach Erfurth und Halle gereiset: andern theils hergegen aus denen Rechten bekannt ist, quod etiam verbi Minister officio suo abutens, seu officium suum tanquam tegumentum pravorum suorum affe-

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[286/0294] storio anhängig gemacht gewesen, und selbiges ihnen wieder die einschleichende Irrthümer auf der Cantzel zu predigen anbefohlen, dahero ihnen nichts straffbahres beyzumessen, hergegen aber dessen Vater und Bruder bemeldete Herren Prediger dem Ansehen nach mit unterschiedlichen injurieusen Reden angegriffen, indem sie dieselbe nicht vor wahre Lehrer erkennen wollen, sondern sie vor falsche Propheten ausgeruffen, ja dessen Vater den Herrn Adjunctum gar für einen Wieder-Christ gescholten, wie dessen querelen in Act. Consist. f. 334. ausweisen, woraus zu folgen scheinet, daß nicht die Herren Prediger, sondern vielmehr dessen Vater und Bruder der Schärffe nach zu bestraffen, und diese jenen gehörige satisfaction zu geben schuldig seyn. Dieweil aber dennoch die Rechts-Lehrer bey der assertion, quod inquisitus, licet quoad causam principalem a poena absolvatur, nihilominus ad expensarum refusionem condemnari possit ac debeat, allezeit supponiren, inquisitum factis indecoris, improbis, suspectis & scandalosis majoris delicti suspicionem, adeoque causam inquisitionis praebuisse, & haec facta probata esse. Brunnem. Proc. inquis. c. 9. n. 2. & 6. sonst aber und in dessen Ermangelung communis & in jure ac aequitate fundata sententia DD. ist, daß ein Reus, wenn er auch das juramentum purgationis einiger wider ihn verhandenen praesumtionum halber abstatten müssen, dennoch nicht allein quoad causam principalem, sondern auch quoad expensas & alia accidentia gäntzlich zu absolviren sey, Idem dict. c. & n. 6. & in Proc. civ. c. 23. n. 38. Carpzov. Prax. Crim. quaest. 116. n. 77. & Autores ibi allegati. und dann droben bey der ersten Frage aus denen mir zugesandten Extractis Actorum auch von demselben verfertigten weitläufftigen Apologie der Länge nach an- und ausgeführet, daß dessen Vater und Bruder gar kein solch factum improbum, indecorum, suspectum & scandalosum, quod majoris delicti suspicionem praebuisset, beygemessen oder erwiesen werden könne, sondern das gantze Verbrechen darin von Anfang bestanden, daß Herr Prof. Francke bey dessen Vater eingekehret, und die Seinigen darnach ein frömmer Leben angefangen, auch zuweilen, wiewohl selten, besagten Herrn M. Francken Predigten zu hören, nach Erfurth und Halle gereiset: andern theils hergegen aus denen Rechten bekannt ist, quod etiam verbi Minister officio suo abutens, seu officium suum tanquam tegumentum pravorum suorum affe-

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Zitationshilfe: Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Vierdter Theil. Halle, 1725, S. 286. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte04_1725/294>, abgerufen am 24.11.2024.