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Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Vierdter Theil. Halle, 1725.

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sich haben, daß Magistratus verbunden sey, selbigen mit Grund aus GOttes Wort zu begegnen, oder sie von andern, nach dem Wort GOttes, wie fern sie gültig oder unzulänglich seyn, examiniren zu lassen, damit, wenn dieses letzte wäre, die Gewissen vielmehr durch gute Gegengründe überzeuget, als mit einem Macht-Spruch in der Sache gedrungen werden möge, und bittet Facultas Theologica, diese Responsionem suspensivam dem Responso Juridico ohnschwer beyzufügen, oder, wenn man deßfalls Bedencken findet, so wird Facultas Theologica ihr Gutachten besonders von sich stellen. Halle den 9. Octobr. 1719. Was nun hierauf von Unserer Facultät geschlossen worden, zeiget folgende Antwort: Die Juristische Facultät trägt gar kein Bedencken, die Responsionem suspensivam der Löbl. Theologischen Facultät ihrem Responso mit beyzufügen, welches nach dem heutigen Concluso dahin gehet, daß suppositis in praemissa specic facti circumstantiis, wie man solche an Uns berichtet, die Prediger schuldig seyn, die Eheleute quaestionis ad usum sacrae Coenae zu admittiren, in Verbleibung dessen wäre der Magistrat wohl befugt, die ihnen gedrohete Straffe der Remotion zu exequiren; Es wolte dann derselbe, allerhand besorgliche Weiterungen zu vermeiden, vor der Execution annoch versuchen, ob sie nicht praeliminariter durch Dictirung einer oder der andern nach drücklichen Geld-Straffe die Hartnäckigkeit der Prediger überwünden könten, daß es so dann der Remotion nicht gebrauchte. Indessen aber wäre denen Eheleuten quaestionis, wenn sie solches begehren solten, auch zu vergönnen, daß sie interim bey andern Predigern ausser ihrer Parochic des Heil. Abendmahls gebrauchen möchten. Welches ich nicht unterlassen sollen, wiederum zur freundlichen Nachricht zu ertheilen. Halle den 10. Octobr. 1719.

§. IV. Was nun unser Responsum selbst betrifft, so erfordertenDas Responsum selbst. Eingang, jetztgemeldte Umstände, daß selbiges mit desto mehrer Behutsamkeit ausgefertiget würde. Als die Herren einen Bericht nebst zweyen unterschiedenen Fragen an die hiesige Theologische und Juristische Facultät geschickt, die Herren Theologi aber laut der Beylage sub A. Bedencken gehabt, alsobald ein Decisiv Responsum zu geben, sondern ihre responsionem suspensivam mit zu überschicken gebethen; demnach etc. und zwar anfänglich auf die erste Frage etc.

sich haben, daß Magistratus verbunden sey, selbigen mit Grund aus GOttes Wort zu begegnen, oder sie von andern, nach dem Wort GOttes, wie fern sie gültig oder unzulänglich seyn, examiniren zu lassen, damit, wenn dieses letzte wäre, die Gewissen vielmehr durch gute Gegengründe überzeuget, als mit einem Macht-Spruch in der Sache gedrungen werden möge, und bittet Facultas Theologica, diese Responsionem suspensivam dem Responso Juridico ohnschwer beyzufügen, oder, wenn man deßfalls Bedencken findet, so wird Facultas Theologica ihr Gutachten besonders von sich stellen. Halle den 9. Octobr. 1719. Was nun hierauf von Unserer Facultät geschlossen worden, zeiget folgende Antwort: Die Juristische Facultät trägt gar kein Bedencken, die Responsionem suspensivam der Löbl. Theologischen Facultät ihrem Responso mit beyzufügen, welches nach dem heutigen Concluso dahin gehet, daß suppositis in praemissa specic facti circumstantiis, wie man solche an Uns berichtet, die Prediger schuldig seyn, die Eheleute quaestionis ad usum sacrae Coenae zu admittiren, in Verbleibung dessen wäre der Magistrat wohl befugt, die ihnen gedrohete Straffe der Remotion zu exequiren; Es wolte dann derselbe, allerhand besorgliche Weiterungen zu vermeiden, vor der Execution annoch versuchen, ob sie nicht praeliminariter durch Dictirung einer oder der andern nach drücklichen Geld-Straffe die Hartnäckigkeit der Prediger überwünden könten, daß es so dann der Remotion nicht gebrauchte. Indessen aber wäre denen Eheleuten quaestionis, wenn sie solches begehren solten, auch zu vergönnen, daß sie interim bey andern Predigern ausser ihrer Parochic des Heil. Abendmahls gebrauchen möchten. Welches ich nicht unterlassen sollen, wiederum zur freundlichen Nachricht zu ertheilen. Halle den 10. Octobr. 1719.

§. IV. Was nun unser Responsum selbst betrifft, so erfordertenDas Responsum selbst. Eingang, jetztgemeldte Umstände, daß selbiges mit desto mehrer Behutsamkeit ausgefertiget würde. Als die Herren einen Bericht nebst zweyen unterschiedenen Fragen an die hiesige Theologische und Juristische Facultät geschickt, die Herren Theologi aber laut der Beylage sub A. Bedencken gehabt, alsobald ein Decisiv Responsum zu geben, sondern ihre responsionem suspensivam mit zu überschicken gebethen; demnach etc. und zwar anfänglich auf die erste Frage etc.

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[295/0303] sich haben, daß Magistratus verbunden sey, selbigen mit Grund aus GOttes Wort zu begegnen, oder sie von andern, nach dem Wort GOttes, wie fern sie gültig oder unzulänglich seyn, examiniren zu lassen, damit, wenn dieses letzte wäre, die Gewissen vielmehr durch gute Gegengründe überzeuget, als mit einem Macht-Spruch in der Sache gedrungen werden möge, und bittet Facultas Theologica, diese Responsionem suspensivam dem Responso Juridico ohnschwer beyzufügen, oder, wenn man deßfalls Bedencken findet, so wird Facultas Theologica ihr Gutachten besonders von sich stellen. Halle den 9. Octobr. 1719. Was nun hierauf von Unserer Facultät geschlossen worden, zeiget folgende Antwort: Die Juristische Facultät trägt gar kein Bedencken, die Responsionem suspensivam der Löbl. Theologischen Facultät ihrem Responso mit beyzufügen, welches nach dem heutigen Concluso dahin gehet, daß suppositis in praemissa specic facti circumstantiis, wie man solche an Uns berichtet, die Prediger schuldig seyn, die Eheleute quaestionis ad usum sacrae Coenae zu admittiren, in Verbleibung dessen wäre der Magistrat wohl befugt, die ihnen gedrohete Straffe der Remotion zu exequiren; Es wolte dann derselbe, allerhand besorgliche Weiterungen zu vermeiden, vor der Execution annoch versuchen, ob sie nicht praeliminariter durch Dictirung einer oder der andern nach drücklichen Geld-Straffe die Hartnäckigkeit der Prediger überwünden könten, daß es so dann der Remotion nicht gebrauchte. Indessen aber wäre denen Eheleuten quaestionis, wenn sie solches begehren solten, auch zu vergönnen, daß sie interim bey andern Predigern ausser ihrer Parochic des Heil. Abendmahls gebrauchen möchten. Welches ich nicht unterlassen sollen, wiederum zur freundlichen Nachricht zu ertheilen. Halle den 10. Octobr. 1719. §. IV. Was nun unser Responsum selbst betrifft, so erforderten jetztgemeldte Umstände, daß selbiges mit desto mehrer Behutsamkeit ausgefertiget würde. Als die Herren einen Bericht nebst zweyen unterschiedenen Fragen an die hiesige Theologische und Juristische Facultät geschickt, die Herren Theologi aber laut der Beylage sub A. Bedencken gehabt, alsobald ein Decisiv Responsum zu geben, sondern ihre responsionem suspensivam mit zu überschicken gebethen; demnach etc. und zwar anfänglich auf die erste Frage etc. Das Responsum selbst. Eingang,

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Zitationshilfe: Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Vierdter Theil. Halle, 1725, S. 295. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte04_1725/303>, abgerufen am 24.11.2024.