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Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Vierdter Theil. Halle, 1725.

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Erzehlung der Geschicht.

Haben die Herren, als nemlich Bargemeister und Rath der Kayserlichen und des Römischen Reichs freyen Stadt D. dem in dasiger Graffschafft wohnenden Schultzen zu C. cum causae cognitione erlaubet, seiner ohne Kinder verstorbenen Frauen ihre Schwester zu heyrathen, massen auch dieselbe darauf copuliret und die Frau nunmehro schwanger worden. Als sich aber diese beyde Eheleuthe nachhero vorgenommen zum heiligen Abendmahl zu gehen, haben die Prediger derjenigen Kirche, worinnen dieselbe eingepfarret sind, sich geweigert, sie ad usum sacrae coenae zu admittiren; Und ob wohl die Herren ihnen solches zu thun anfänglich ohne Straffe, nachgehends aber bey Straffe, und endlich sub poena remotionis auferleget; So haben sich doch besagte Prediger bißher diesen Praeceptis zu gehorsamen beständig geweigert, unter dem Vorwand, es gienge diese Zulassung wider ihr Gewissen, und könnten sie denen beyden I. Frage. Ob die dictirte Straffe nicht zur Execution zu bringen.Eheleuten, ehe und bevor selbige sich wider separiren liessen, das heilige Nachtmahl nicht reichen, dannenhero die Herren berichtet seyn wollen, ob bey so bewandten Umständen dieselben nicht befugt wären, über die ertheilte Verordnungen zu halten, und die Prediger nicht schuldig wären, die obgedachten Eheleute ad usum sacrae Coenae zu admittiren

Vorerinnerung wegen Mangel etlicher Umstände.

Ob nun wohl wir auch selbst zu förderst hätten wünschen mögen, daß uns die zu dieser Sache gehörigen Acten oder Registraturen völlig wären mit geschicket worden, oder wir doch, welches mit wenig Worten hätte geschehen können, wären etwas deutlicher berichtet worden, ob nicht die beyden Eheleute von einen Prediger der Parochie, worinnen sie eingepfarret gewesen, oder von einen andern, und aus was Ursachen, getrauet worden, ingleichen unter was für einer Straffe Bedrohung die andere an die Prediger ergangene Auflage geschehen, wie nicht weniger, ob die übrigen Prediger unter Dortmündischer Bothmäßigkeit mit denen Predigern erwehnter Parochie gleich gesinnet, oder denen Herren mehr Gehorsam zu leisten geneigt wären; massen uns dieses sonderlich bey Beantwortung der andern Frage, und sonsten ein grosses Licht würde gegeben Schein-Ursachen für die Prediger.haben; Hiernechst wider die Herren von denen Predigern quaestionis angeführet werden möchte, daß gleichwohl die meisten berühmten Theologi und JCti von allen dreyen im Römischen Reich gedulteten I. Daß die Ehe mit des Weibes SchwesterReligionen der ernstlichen Meynung wären, daß des verstorbenen Weibes Schwester in göttlichen Gesetz wo nicht mit ausdrücklichen Worten, dennoch durch vernünfftige und von reinen Theologis ap-

Erzehlung der Geschicht.

Haben die Herren, als nemlich Bargemeister und Rath der Kayserlichen und des Römischen Reichs freyen Stadt D. dem in dasiger Graffschafft wohnenden Schultzen zu C. cum causae cognitione erlaubet, seiner ohne Kinder verstorbenen Frauen ihre Schwester zu heyrathen, massen auch dieselbe darauf copuliret und die Frau nunmehro schwanger worden. Als sich aber diese beyde Eheleuthe nachhero vorgenommen zum heiligen Abendmahl zu gehen, haben die Prediger derjenigen Kirche, worinnen dieselbe eingepfarret sind, sich geweigert, sie ad usum sacrae coenae zu admittiren; Und ob wohl die Herren ihnen solches zu thun anfänglich ohne Straffe, nachgehends aber bey Straffe, und endlich sub poena remotionis auferleget; So haben sich doch besagte Prediger bißher diesen Praeceptis zu gehorsamen beständig geweigert, unter dem Vorwand, es gienge diese Zulassung wider ihr Gewissen, und könnten sie denen beyden I. Frage. Ob die dictirte Straffe nicht zur Execution zu bringen.Eheleuten, ehe und bevor selbige sich wider separiren liessen, das heilige Nachtmahl nicht reichen, dannenhero die Herren berichtet seyn wollen, ob bey so bewandten Umständen dieselben nicht befugt wären, über die ertheilte Verordnungen zu halten, und die Prediger nicht schuldig wären, die obgedachten Eheleute ad usum sacrae Coenae zu admittiren

Vorerinnerung wegen Mangel etlicher Umstände.

Ob nun wohl wir auch selbst zu förderst hätten wünschen mögen, daß uns die zu dieser Sache gehörigen Acten oder Registraturen völlig wären mit geschicket worden, oder wir doch, welches mit wenig Worten hätte geschehen können, wären etwas deutlicher berichtet worden, ob nicht die beyden Eheleute von einen Prediger der Parochie, worinnen sie eingepfarret gewesen, oder von einen andern, und aus was Ursachen, getrauet worden, ingleichen unter was für einer Straffe Bedrohung die andere an die Prediger ergangene Auflage geschehen, wie nicht weniger, ob die übrigen Prediger unter Dortmündischer Bothmäßigkeit mit denen Predigern erwehnter Parochie gleich gesinnet, oder denen Herren mehr Gehorsam zu leisten geneigt wären; massen uns dieses sonderlich bey Beantwortung der andern Frage, und sonsten ein grosses Licht würde gegeben Schein-Ursachen für die Prediger.haben; Hiernechst wider die Herren von denen Predigern quaestionis angeführet werden möchte, daß gleichwohl die meisten berühmten Theologi und JCti von allen dreyen im Römischen Reich gedulteten I. Daß die Ehe mit des Weibes SchwesterReligionen der ernstlichen Meynung wären, daß des verstorbenen Weibes Schwester in göttlichen Gesetz wo nicht mit ausdrücklichen Worten, dennoch durch vernünfftige und von reinen Theologis ap-

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[296/0304] Haben die Herren, als nemlich Bargemeister und Rath der Kayserlichen und des Römischen Reichs freyen Stadt D. dem in dasiger Graffschafft wohnenden Schultzen zu C. cum causae cognitione erlaubet, seiner ohne Kinder verstorbenen Frauen ihre Schwester zu heyrathen, massen auch dieselbe darauf copuliret und die Frau nunmehro schwanger worden. Als sich aber diese beyde Eheleuthe nachhero vorgenommen zum heiligen Abendmahl zu gehen, haben die Prediger derjenigen Kirche, worinnen dieselbe eingepfarret sind, sich geweigert, sie ad usum sacrae coenae zu admittiren; Und ob wohl die Herren ihnen solches zu thun anfänglich ohne Straffe, nachgehends aber bey Straffe, und endlich sub poena remotionis auferleget; So haben sich doch besagte Prediger bißher diesen Praeceptis zu gehorsamen beständig geweigert, unter dem Vorwand, es gienge diese Zulassung wider ihr Gewissen, und könnten sie denen beyden Eheleuten, ehe und bevor selbige sich wider separiren liessen, das heilige Nachtmahl nicht reichen, dannenhero die Herren berichtet seyn wollen, ob bey so bewandten Umständen dieselben nicht befugt wären, über die ertheilte Verordnungen zu halten, und die Prediger nicht schuldig wären, die obgedachten Eheleute ad usum sacrae Coenae zu admittiren I. Frage. Ob die dictirte Straffe nicht zur Execution zu bringen. Ob nun wohl wir auch selbst zu förderst hätten wünschen mögen, daß uns die zu dieser Sache gehörigen Acten oder Registraturen völlig wären mit geschicket worden, oder wir doch, welches mit wenig Worten hätte geschehen können, wären etwas deutlicher berichtet worden, ob nicht die beyden Eheleute von einen Prediger der Parochie, worinnen sie eingepfarret gewesen, oder von einen andern, und aus was Ursachen, getrauet worden, ingleichen unter was für einer Straffe Bedrohung die andere an die Prediger ergangene Auflage geschehen, wie nicht weniger, ob die übrigen Prediger unter Dortmündischer Bothmäßigkeit mit denen Predigern erwehnter Parochie gleich gesinnet, oder denen Herren mehr Gehorsam zu leisten geneigt wären; massen uns dieses sonderlich bey Beantwortung der andern Frage, und sonsten ein grosses Licht würde gegeben haben; Hiernechst wider die Herren von denen Predigern quaestionis angeführet werden möchte, daß gleichwohl die meisten berühmten Theologi und JCti von allen dreyen im Römischen Reich gedulteten Religionen der ernstlichen Meynung wären, daß des verstorbenen Weibes Schwester in göttlichen Gesetz wo nicht mit ausdrücklichen Worten, dennoch durch vernünfftige und von reinen Theologis ap- Schein-Ursachen für die Prediger. I. Daß die Ehe mit des Weibes Schwester

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Zitationshilfe: Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Vierdter Theil. Halle, 1725, S. 296. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte04_1725/304>, abgerufen am 24.11.2024.