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Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Vierdter Theil. Halle, 1725.

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bey ihm kein Zweiffel übrig die Klage auf dieses Fundament einzurichten: weßhalben er folgendes Libell kurtz und gut darnach verfertigte, und solches den 31. Jan. 1720. übergab. Ich habe vermöge des am 6. Jan. 1718. unterschriebenen Aufsatzes mein Hauß, Hoff, Scheune, Ställe, Garten, Holtz, Wiesewachs, Felder, Hayde-Felder, ein Stück Acker von Hannß Stollbergs Guth, Pferde, Schiff und Geschirr, Rind-und Schaaf-Vieh, Haußrath und männliche Geräthe, alles nach Maßgebung nur gedachten Aufsatzes, an Hannß Kraussen verkaufft. Weil ich nun weit über die Helffte laediret bin, und deswegen zu klagen genöthiget werde; als gereichet an denselben mein gehorsames Bitten, den Beklagten nebst mir hochgeneigt vorzuladen, in Entstehung der Güte zur Antwort anzuhalten und in Rechten auszusprechen, daß Beklagter entweder die verkauffte Mobilia und Immobilia gegen Erlegung des Kauf-Geldes wieder abzutreten, oder den rechten Werth nach zu bezahlen schuldig. Worüber und was sonst hätte gebeten werden können, nobiliss. Dn. jud. off. pro jur. & just. largiss. adm. humil. implorire und verharre etc.

Beklagter excipiret, daß Kläger der Verkürtzung über die Helffte renunciret hätte.

§. IV. In dem ersten Termin excipirte Beklagter wider die von Klägern gebetene Einlassung auf die Klage, hauptsächlich, daß Kläger in dem nach Verfertigung des ersten Aufsatzes in Martio 1718. eingegangenen gerichtlichen Contract, auch der Exception laesionis ultra dimidium gerichtlich renunciret hätte, und ihm also die exceptio actionis non competentis zu statten kommen müste. Kläger hingegen replicirte, daß diese exceptio altioris indaginis wäre, und also erst post litem contestatam zu untersuchen seyn würde. Denn in dem ersten Contract wäre die Renunciation dieser Exception nicht enthalten, sondern es wäre selbige nebst andern Clausuln bey dem Aufsatz des gerichtlichen Contracts von dem Judice nicht auf Begehren beyder Partheyen, sondern nur nach Gewohnheit eingerückt worden, wie sich dieses alles post litem contestatam mit mehrern zeigen würde. Beklagter contra meldete es wäre der von ihm produciret Contract ein in judicio zu registriren gebetener Aufsatz und keine blosse Ratification und Confirmation des vorhergeschriebenen Contracts, und meritirte dannenhero plenam fidem. Kläger aber blieb dabey, der von ihm producirte erste Contract sey das Principal-Werck und der andre, den Bekl. producirt, sey nur des ersten Accessorium, und gehörete alles nach der litis contestation.

bey ihm kein Zweiffel übrig die Klage auf dieses Fundament einzurichten: weßhalben er folgendes Libell kurtz und gut darnach verfertigte, und solches den 31. Jan. 1720. übergab. Ich habe vermöge des am 6. Jan. 1718. unterschriebenen Aufsatzes mein Hauß, Hoff, Scheune, Ställe, Garten, Holtz, Wiesewachs, Felder, Hayde-Felder, ein Stück Acker von Hannß Stollbergs Guth, Pferde, Schiff und Geschirr, Rind-und Schaaf-Vieh, Haußrath und männliche Geräthe, alles nach Maßgebung nur gedachten Aufsatzes, an Hannß Kraussen verkaufft. Weil ich nun weit über die Helffte laediret bin, und deswegen zu klagen genöthiget werde; als gereichet an denselben mein gehorsames Bitten, den Beklagten nebst mir hochgeneigt vorzuladen, in Entstehung der Güte zur Antwort anzuhalten und in Rechten auszusprechen, daß Beklagter entweder die verkauffte Mobilia und Immobilia gegen Erlegung des Kauf-Geldes wieder abzutreten, oder den rechten Werth nach zu bezahlen schuldig. Worüber und was sonst hätte gebeten werden können, nobiliss. Dn. jud. off. pro jur. & just. largiss. adm. humil. implorire und verharre etc.

Beklagter excipiret, daß Kläger der Verkürtzung über die Helffte renunciret hätte.

§. IV. In dem ersten Termin excipirte Beklagter wider die von Klägern gebetene Einlassung auf die Klage, hauptsächlich, daß Kläger in dem nach Verfertigung des ersten Aufsatzes in Martio 1718. eingegangenen gerichtlichen Contract, auch der Exception laesionis ultra dimidium gerichtlich renunciret hätte, und ihm also die exceptio actionis non competentis zu statten kommen müste. Kläger hingegen replicirte, daß diese exceptio altioris indaginis wäre, und also erst post litem contestatam zu untersuchen seyn würde. Denn in dem ersten Contract wäre die Renunciation dieser Exception nicht enthalten, sondern es wäre selbige nebst andern Clausuln bey dem Aufsatz des gerichtlichen Contracts von dem Judice nicht auf Begehren beyder Partheyen, sondern nur nach Gewohnheit eingerückt worden, wie sich dieses alles post litem contestatam mit mehrern zeigen würde. Beklagter contra meldete es wäre der von ihm produciret Contract ein in judicio zu registriren gebetener Aufsatz und keine blosse Ratification und Confirmation des vorhergeschriebenen Contracts, und meritirte dannenhero plenam fidem. Kläger aber blieb dabey, der von ihm producirte erste Contract sey das Principal-Werck und der andre, den Bekl. producirt, sey nur des ersten Accessorium, und gehörete alles nach der litis contestation.

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[346/0354] bey ihm kein Zweiffel übrig die Klage auf dieses Fundament einzurichten: weßhalben er folgendes Libell kurtz und gut darnach verfertigte, und solches den 31. Jan. 1720. übergab. Ich habe vermöge des am 6. Jan. 1718. unterschriebenen Aufsatzes mein Hauß, Hoff, Scheune, Ställe, Garten, Holtz, Wiesewachs, Felder, Hayde-Felder, ein Stück Acker von Hannß Stollbergs Guth, Pferde, Schiff und Geschirr, Rind-und Schaaf-Vieh, Haußrath und männliche Geräthe, alles nach Maßgebung nur gedachten Aufsatzes, an Hannß Kraussen verkaufft. Weil ich nun weit über die Helffte laediret bin, und deswegen zu klagen genöthiget werde; als gereichet an denselben mein gehorsames Bitten, den Beklagten nebst mir hochgeneigt vorzuladen, in Entstehung der Güte zur Antwort anzuhalten und in Rechten auszusprechen, daß Beklagter entweder die verkauffte Mobilia und Immobilia gegen Erlegung des Kauf-Geldes wieder abzutreten, oder den rechten Werth nach zu bezahlen schuldig. Worüber und was sonst hätte gebeten werden können, nobiliss. Dn. jud. off. pro jur. & just. largiss. adm. humil. implorire und verharre etc. §. IV. In dem ersten Termin excipirte Beklagter wider die von Klägern gebetene Einlassung auf die Klage, hauptsächlich, daß Kläger in dem nach Verfertigung des ersten Aufsatzes in Martio 1718. eingegangenen gerichtlichen Contract, auch der Exception laesionis ultra dimidium gerichtlich renunciret hätte, und ihm also die exceptio actionis non competentis zu statten kommen müste. Kläger hingegen replicirte, daß diese exceptio altioris indaginis wäre, und also erst post litem contestatam zu untersuchen seyn würde. Denn in dem ersten Contract wäre die Renunciation dieser Exception nicht enthalten, sondern es wäre selbige nebst andern Clausuln bey dem Aufsatz des gerichtlichen Contracts von dem Judice nicht auf Begehren beyder Partheyen, sondern nur nach Gewohnheit eingerückt worden, wie sich dieses alles post litem contestatam mit mehrern zeigen würde. Beklagter contra meldete es wäre der von ihm produciret Contract ein in judicio zu registriren gebetener Aufsatz und keine blosse Ratification und Confirmation des vorhergeschriebenen Contracts, und meritirte dannenhero plenam fidem. Kläger aber blieb dabey, der von ihm producirte erste Contract sey das Principal-Werck und der andre, den Bekl. producirt, sey nur des ersten Accessorium, und gehörete alles nach der litis contestation.

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Zitationshilfe: Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Vierdter Theil. Halle, 1725, S. 346. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte04_1725/354>, abgerufen am 21.05.2024.