Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Vierdter Theil. Halle, 1725.§. V. Dieweil nun bißher bey diesen Handel auf diesen praeliminar-Der gerichtliche etwas anders eingerichtete Contract. oder incident-Punct das meiste angekommen, als will nöthig seyn, auch diesen gerichtlichen Contract hieher zu setzen: Vor denen Gräflich-Hoymischen Gerichten melden sich Endes dato Hannß Gaudes, der Untere, Verkäuffer an einem, und Hannß Krausse von Thiemendorff, Käuffer am andern Theil, und tragen folgenden Kauff, dessen sie unter sich einig und schlüßig worden, gebührend vor, und bitten, solchen Gerichts wegen zu ratificiren. Es verkauffet nehmlich Hannß Gaudes, der Untere, sein Hauß, Hoff, Scheine, Ställe und Garten, zwischen Hannß Müllern und Gottfried Buchmannen inne gelegen, mit darzu gehörigen Feldern, Holtz und Wiesewachs, wie solches in seinen Rainen und Steinen in der Buchheimer Flur befindlich, samt den so genannten Hayden-Felde in der Königshöffer Flur, und ein von Hannß Stollbergs Guth darzu gebrachtes vorm Dorff gelegenes Stück Acker, mit Schiff und Geschirr, Rind- und Schaaff-Vieh, Hauß-Geräthe und Mobilien, auch seine Heergeräths-Stücke, und was darzu gehöret, gleichwie er solches genutzet und gebrauchet, welches Hauß und Pertinenzien dem Hause Droyßig zu Lehen gehet, und jährlich auf Walburgie 4. Gr. 6. Pf. und auf Michaelis 9. Gr 6. Pf. dahin zinset, item auf Petri Pauli 3. Gr. 4. Pf. und auf Weynachten 3. Gr. 4. Pf. vor die Fröhne entrichtet, und zur Haasen-Jagd dienet, von Schulden und alten Gefällen frey und unbeschwehrt, ausser was künfftig an obbeniemten Gefällen und Steuren davon abzustatten ist, Eingangs genannten Hannß Kraussen, seinen künfftigen Eydam, um und vor fünff hundert und zwantzig Gülden Meißnischer Wehrung gantzer Kauff-Summa, welche Käuffer auf folgende Maaß zu bezahlen verspricht, dreyhundert und fünff und siebentzig Gülden nehmlich soll und will derselbe zum Angelde erlegen, und damit folgende auf den Güthlein hafftende Schulden bezahlen: als: 100. fl. etc. etc. Von denen übrigen einhundert fünff und viertzig Gülden ziehet sich Verkäuffer aus, und reserviret sich einhundert Gülden, davon die Nothdurfft, wenn er kranck und lagerhafft werden solte, zu erheben, was aber daran übrig verbleibet, das soll dem Eydam und Käuffern und seinem Weibe verbleiben. Desgleichen bedinget Verkäuffer und setzet aus vor sein Weib viertzig Gülden, davon sie nach seinem, Verkäuffers Tode das nöthige davon nehmen und heben könne, wenn sie kranck und bettlagerhafft werden möchte, und soll das übrige, was sie davon nicht erhoben, ebenfalls dem Käuffer und seinem §. V. Dieweil nun bißher bey diesen Handel auf diesen praeliminar-Der gerichtliche etwas anders eingerichtete Contract. oder incident-Punct das meiste angekommen, als will nöthig seyn, auch diesen gerichtlichen Contract hieher zu setzen: Vor denen Gräflich-Hoymischen Gerichten melden sich Endes dato Hannß Gaudes, der Untere, Verkäuffer an einem, und Hannß Krausse von Thiemendorff, Käuffer am andern Theil, und tragen folgenden Kauff, dessen sie unter sich einig und schlüßig worden, gebührend vor, und bitten, solchen Gerichts wegen zu ratificiren. Es verkauffet nehmlich Hannß Gaudes, der Untere, sein Hauß, Hoff, Scheine, Ställe und Garten, zwischen Hannß Müllern und Gottfried Buchmannen inne gelegen, mit darzu gehörigen Feldern, Holtz und Wiesewachs, wie solches in seinen Rainen und Steinen in der Buchheimer Flur befindlich, samt den so genannten Hayden-Felde in der Königshöffer Flur, und ein von Hannß Stollbergs Guth darzu gebrachtes vorm Dorff gelegenes Stück Acker, mit Schiff und Geschirr, Rind- und Schaaff-Vieh, Hauß-Geräthe und Mobilien, auch seine Heergeräths-Stücke, und was darzu gehöret, gleichwie er solches genutzet und gebrauchet, welches Hauß und Pertinenzien dem Hause Droyßig zu Lehen gehet, und jährlich auf Walburgie 4. Gr. 6. Pf. und auf Michaelis 9. Gr 6. Pf. dahin zinset, item auf Petri Pauli 3. Gr. 4. Pf. und auf Weynachten 3. Gr. 4. Pf. vor die Fröhne entrichtet, und zur Haasen-Jagd dienet, von Schulden und alten Gefällen frey und unbeschwehrt, ausser was künfftig an obbeniemten Gefällen und Steuren davon abzustatten ist, Eingangs genannten Hannß Kraussen, seinen künfftigen Eydam, um und vor fünff hundert und zwantzig Gülden Meißnischer Wehrung gantzer Kauff-Summa, welche Käuffer auf folgende Maaß zu bezahlen verspricht, dreyhundert und fünff und siebentzig Gülden nehmlich soll und will derselbe zum Angelde erlegen, und damit folgende auf den Güthlein hafftende Schulden bezahlen: als: 100. fl. etc. etc. Von denen übrigen einhundert fünff und viertzig Gülden ziehet sich Verkäuffer aus, und reserviret sich einhundert Gülden, davon die Nothdurfft, wenn er kranck und lagerhafft werden solte, zu erheben, was aber daran übrig verbleibet, das soll dem Eydam und Käuffern und seinem Weibe verbleiben. Desgleichen bedinget Verkäuffer und setzet aus vor sein Weib viertzig Gülden, davon sie nach seinem, Verkäuffers Tode das nöthige davon nehmen und heben könne, wenn sie kranck und bettlagerhafft werden möchte, und soll das übrige, was sie davon nicht erhoben, ebenfalls dem Käuffer und seinem <TEI> <text> <body> <div> <pb facs="#f0355" n="347"/> <p>§. V. Dieweil nun bißher bey diesen Handel auf diesen praeliminar-<note place="right">Der gerichtliche etwas anders eingerichtete <hi rendition="#i">Contract.</hi></note> oder incident-Punct das meiste angekommen, als will nöthig seyn, auch diesen gerichtlichen Contract hieher zu setzen: Vor denen Gräflich-Hoymischen Gerichten melden sich Endes dato Hannß Gaudes, der Untere, Verkäuffer an einem, und Hannß Krausse von Thiemendorff, Käuffer am andern Theil, und tragen folgenden Kauff, dessen sie unter sich einig und schlüßig worden, gebührend vor, und bitten, solchen Gerichts wegen zu ratificiren. Es verkauffet nehmlich Hannß Gaudes, der Untere, sein Hauß, Hoff, Scheine, Ställe und Garten, zwischen Hannß Müllern und Gottfried Buchmannen inne gelegen, mit darzu gehörigen Feldern, Holtz und Wiesewachs, wie solches in seinen Rainen und Steinen in der Buchheimer Flur befindlich, samt den so genannten Hayden-Felde in der Königshöffer Flur, und ein von Hannß Stollbergs Guth darzu gebrachtes vorm Dorff gelegenes Stück Acker, mit Schiff und Geschirr, Rind- und Schaaff-Vieh, Hauß-Geräthe und Mobilien, auch seine Heergeräths-Stücke, und was darzu gehöret, gleichwie er solches genutzet und gebrauchet, welches Hauß und Pertinenzien dem Hause Droyßig zu Lehen gehet, und jährlich auf Walburgie 4. Gr. 6. Pf. und auf Michaelis 9. Gr 6. Pf. dahin zinset, item auf Petri Pauli 3. Gr. 4. Pf. und auf Weynachten 3. Gr. 4. Pf. vor die Fröhne entrichtet, und zur Haasen-Jagd dienet, von Schulden und alten Gefällen frey und unbeschwehrt, ausser was künfftig an obbeniemten Gefällen und Steuren davon abzustatten ist, Eingangs genannten Hannß Kraussen, seinen künfftigen Eydam, um und vor fünff hundert und zwantzig Gülden Meißnischer Wehrung gantzer Kauff-Summa, welche Käuffer auf folgende Maaß zu bezahlen verspricht, dreyhundert und fünff und siebentzig Gülden nehmlich soll und will derselbe zum Angelde erlegen, und damit folgende auf den Güthlein hafftende Schulden bezahlen: als: 100. fl. etc. etc. Von denen übrigen einhundert fünff und viertzig Gülden ziehet sich Verkäuffer aus, und reserviret sich einhundert Gülden, davon die Nothdurfft, wenn er kranck und lagerhafft werden solte, zu erheben, was aber daran übrig verbleibet, das soll dem Eydam und Käuffern und seinem Weibe verbleiben. Desgleichen bedinget Verkäuffer und setzet aus vor sein Weib viertzig Gülden, davon sie nach seinem, Verkäuffers Tode das nöthige davon nehmen und heben könne, wenn sie kranck und bettlagerhafft werden möchte, und soll das übrige, was sie davon nicht erhoben, ebenfalls dem Käuffer und seinem </p> </div> </body> </text> </TEI> [347/0355]
§. V. Dieweil nun bißher bey diesen Handel auf diesen praeliminar- oder incident-Punct das meiste angekommen, als will nöthig seyn, auch diesen gerichtlichen Contract hieher zu setzen: Vor denen Gräflich-Hoymischen Gerichten melden sich Endes dato Hannß Gaudes, der Untere, Verkäuffer an einem, und Hannß Krausse von Thiemendorff, Käuffer am andern Theil, und tragen folgenden Kauff, dessen sie unter sich einig und schlüßig worden, gebührend vor, und bitten, solchen Gerichts wegen zu ratificiren. Es verkauffet nehmlich Hannß Gaudes, der Untere, sein Hauß, Hoff, Scheine, Ställe und Garten, zwischen Hannß Müllern und Gottfried Buchmannen inne gelegen, mit darzu gehörigen Feldern, Holtz und Wiesewachs, wie solches in seinen Rainen und Steinen in der Buchheimer Flur befindlich, samt den so genannten Hayden-Felde in der Königshöffer Flur, und ein von Hannß Stollbergs Guth darzu gebrachtes vorm Dorff gelegenes Stück Acker, mit Schiff und Geschirr, Rind- und Schaaff-Vieh, Hauß-Geräthe und Mobilien, auch seine Heergeräths-Stücke, und was darzu gehöret, gleichwie er solches genutzet und gebrauchet, welches Hauß und Pertinenzien dem Hause Droyßig zu Lehen gehet, und jährlich auf Walburgie 4. Gr. 6. Pf. und auf Michaelis 9. Gr 6. Pf. dahin zinset, item auf Petri Pauli 3. Gr. 4. Pf. und auf Weynachten 3. Gr. 4. Pf. vor die Fröhne entrichtet, und zur Haasen-Jagd dienet, von Schulden und alten Gefällen frey und unbeschwehrt, ausser was künfftig an obbeniemten Gefällen und Steuren davon abzustatten ist, Eingangs genannten Hannß Kraussen, seinen künfftigen Eydam, um und vor fünff hundert und zwantzig Gülden Meißnischer Wehrung gantzer Kauff-Summa, welche Käuffer auf folgende Maaß zu bezahlen verspricht, dreyhundert und fünff und siebentzig Gülden nehmlich soll und will derselbe zum Angelde erlegen, und damit folgende auf den Güthlein hafftende Schulden bezahlen: als: 100. fl. etc. etc. Von denen übrigen einhundert fünff und viertzig Gülden ziehet sich Verkäuffer aus, und reserviret sich einhundert Gülden, davon die Nothdurfft, wenn er kranck und lagerhafft werden solte, zu erheben, was aber daran übrig verbleibet, das soll dem Eydam und Käuffern und seinem Weibe verbleiben. Desgleichen bedinget Verkäuffer und setzet aus vor sein Weib viertzig Gülden, davon sie nach seinem, Verkäuffers Tode das nöthige davon nehmen und heben könne, wenn sie kranck und bettlagerhafft werden möchte, und soll das übrige, was sie davon nicht erhoben, ebenfalls dem Käuffer und seinem
Der gerichtliche etwas anders eingerichtete Contract.
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