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Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Vierdter Theil. Halle, 1725.

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Eheweibe allein verbleiben. Bey diesem Kauff hat sich auch der Verkäuffer mit Bewilligung Käuffers die Helffte des Nutzens aus den verkaufften Guthe auf seine Lebenszeit, item von dem vorhandenen Viehe, sich vorbehalten und ausgezogen, dargegen trägt er auch die Helffte aller Beschwehrungen von grösten biß zum kleinesten mit bey, ohne dem Haupt-Baue, welchen der Käuffer allein auf seine Kosten führet, die Helffte vom Viehe, item des Pferdes, Schiffes und Geschirres, behält sich Verkäuffer ebenfalls ad dies vitae bevor, desgleichen auch den Gebrauch seiner Heer-Geräths-Stücke, und geschiehet die Ubergabe dessen an den Käuffer bey seinem Verkäuffers letzten Ende. Damit aber auch Verkäuffers Eheweib nicht unversorgt gelassen werde, so soll und will Käuffer, weil mit Verkäuffers Tode der sämtliche Gebrauch und Nutzen an ihm übergehet, schuldig seyn, die Mutter bey sich im Hause zu behalten, und Ihr freye Wohnung, warme Stube und Schlaffstelle darinnen gönnen und geben, ihr auch an seinem Tisch die Kost an Essen und Trincken mit geniessen lassen, so lange sie leben wird. Solte es aber ihr nicht gefallen, oder mit den Käuffer sich nicht vertragen können, so soll und will derselbe ihr folgendes Deputat zu ihren Unterhalt jährlich zu reichen schuldig seyn, nehmlich 21/2. Scheffel Korn, 2. Viertel Gersten, 1. Viertel Waitzen, 1. Viertel Haber, 1. Maaß Erbsen, (alles Eisenbergisch Gemäß,) 8. Kannen Butter, 2. Schock Käse, 1. Schock Eyer; will und soll ihr auch ein Viertels Väßgen Lein auf sein Feld hierzu ohne Entgeld zurichten, worzu die Mutter den Saamen giebet. Hierauff nun hat Verkäuffer seinen Abekäuffer das verkauffte Hauß und Grund-Stücke, ausser die Helffte des Viehes, Pferdes und Geschirr, übergeben, die Lehen daran aufgelassen, und es demselben zu gewehren versprochen, sich aber, wie schon oben gemeldet, den Genuß zur Helffte daran reserviret. Nachdem nun die Contrahenten damit zu frieden zu seyn sich erkläret, und bey diesem Handel unverbrüchlich zu halten gelobet, auch zu dem Ende allen Rechtlichen Ausflüchten und Behelffen, dadurch solche entweder angefochten, oder gar umgestossen werden könnte, insgemein, und insonderheit der laesion oder Verkürtzung über die Helffte des rechten Werthes abgesaget, und derselben wissentlich sich begeben, der Käuffer auch absonderlich an Gerichts-Hand versprochen, daß er das Lehn bessern und nicht schwächen, und der Lehn mit Entrichtung der üblichen Lehnwahr, auf alle und jede Fälle, richtige Folge thun, und einen Gulden von jedem hundert zur Schreibe-Ge-

Eheweibe allein verbleiben. Bey diesem Kauff hat sich auch der Verkäuffer mit Bewilligung Käuffers die Helffte des Nutzens aus den verkaufften Guthe auf seine Lebenszeit, item von dem vorhandenen Viehe, sich vorbehalten und ausgezogen, dargegen trägt er auch die Helffte aller Beschwehrungen von grösten biß zum kleinesten mit bey, ohne dem Haupt-Baue, welchen der Käuffer allein auf seine Kosten führet, die Helffte vom Viehe, item des Pferdes, Schiffes und Geschirres, behält sich Verkäuffer ebenfalls ad dies vitae bevor, desgleichen auch den Gebrauch seiner Heer-Geräths-Stücke, und geschiehet die Ubergabe dessen an den Käuffer bey seinem Verkäuffers letzten Ende. Damit aber auch Verkäuffers Eheweib nicht unversorgt gelassen werde, so soll und will Käuffer, weil mit Verkäuffers Tode der sämtliche Gebrauch und Nutzen an ihm übergehet, schuldig seyn, die Mutter bey sich im Hause zu behalten, und Ihr freye Wohnung, warme Stube und Schlaffstelle darinnen gönnen und geben, ihr auch an seinem Tisch die Kost an Essen und Trincken mit geniessen lassen, so lange sie leben wird. Solte es aber ihr nicht gefallen, oder mit den Käuffer sich nicht vertragen können, so soll und will derselbe ihr folgendes Deputat zu ihren Unterhalt jährlich zu reichen schuldig seyn, nehmlich 21/2. Scheffel Korn, 2. Viertel Gersten, 1. Viertel Waitzen, 1. Viertel Haber, 1. Maaß Erbsen, (alles Eisenbergisch Gemäß,) 8. Kannen Butter, 2. Schock Käse, 1. Schock Eyer; will und soll ihr auch ein Viertels Väßgen Lein auf sein Feld hierzu ohne Entgeld zurichten, worzu die Mutter den Saamen giebet. Hierauff nun hat Verkäuffer seinen Abekäuffer das verkauffte Hauß und Grund-Stücke, ausser die Helffte des Viehes, Pferdes und Geschirr, übergeben, die Lehen daran aufgelassen, und es demselben zu gewehren versprochen, sich aber, wie schon oben gemeldet, den Genuß zur Helffte daran reserviret. Nachdem nun die Contrahenten damit zu frieden zu seyn sich erkläret, und bey diesem Handel unverbrüchlich zu halten gelobet, auch zu dem Ende allen Rechtlichen Ausflüchten und Behelffen, dadurch solche entweder angefochten, oder gar umgestossen werden könnte, insgemein, und insonderheit der laesion oder Verkürtzung über die Helffte des rechten Werthes abgesaget, und derselben wissentlich sich begeben, der Käuffer auch absonderlich an Gerichts-Hand versprochen, daß er das Lehn bessern und nicht schwächen, und der Lehn mit Entrichtung der üblichen Lehnwahr, auf alle und jede Fälle, richtige Folge thun, und einen Gulden von jedem hundert zur Schreibe-Ge-

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Eheweibe allein                      verbleiben. Bey diesem Kauff hat sich auch der Verkäuffer mit Bewilligung                      Käuffers die Helffte des Nutzens aus den verkaufften Guthe auf seine Lebenszeit,                      item von dem vorhandenen Viehe, sich vorbehalten und ausgezogen, dargegen trägt                      er auch die Helffte aller Beschwehrungen von grösten biß zum kleinesten mit bey,                      ohne dem Haupt-Baue, welchen der Käuffer allein auf seine Kosten führet, die                      Helffte vom Viehe, item des Pferdes, Schiffes und Geschirres, behält sich                      Verkäuffer ebenfalls ad dies vitae bevor, desgleichen auch den Gebrauch seiner                      Heer-Geräths-Stücke, und geschiehet die Ubergabe dessen an den Käuffer bey                      seinem Verkäuffers letzten Ende. Damit aber auch Verkäuffers Eheweib nicht                      unversorgt gelassen werde, so soll und will Käuffer, weil mit Verkäuffers Tode                      der sämtliche Gebrauch und Nutzen an ihm übergehet, schuldig seyn, die Mutter                      bey sich im Hause zu behalten, und Ihr freye Wohnung, warme Stube und                      Schlaffstelle darinnen gönnen und geben, ihr auch an seinem Tisch die Kost an                      Essen und Trincken mit geniessen lassen, so lange sie leben wird. Solte es aber                      ihr nicht gefallen, oder mit den Käuffer sich nicht vertragen können, so soll                      und will derselbe ihr folgendes Deputat zu ihren Unterhalt jährlich zu reichen                      schuldig seyn, nehmlich 21/2. Scheffel Korn, 2. Viertel Gersten, 1. Viertel                      Waitzen, 1. Viertel Haber, 1. Maaß Erbsen, (alles Eisenbergisch Gemäß,) 8.                      Kannen Butter, 2. Schock Käse, 1. Schock Eyer; will und soll ihr auch ein                      Viertels Väßgen Lein auf sein Feld hierzu ohne Entgeld zurichten, worzu die                      Mutter den Saamen giebet. Hierauff nun hat Verkäuffer seinen Abekäuffer das                      verkauffte Hauß und Grund-Stücke, ausser die Helffte des Viehes, Pferdes und                      Geschirr, übergeben, die Lehen daran aufgelassen, und es demselben zu gewehren                      versprochen, sich aber, wie schon oben gemeldet, den Genuß zur Helffte daran                      reserviret. Nachdem nun die Contrahenten damit zu frieden zu seyn sich erkläret,                      und bey diesem Handel unverbrüchlich zu halten gelobet, auch zu dem Ende allen                      Rechtlichen Ausflüchten und Behelffen, dadurch solche entweder angefochten, oder                      gar umgestossen werden könnte, insgemein, und insonderheit der <hi rendition="#i">laesion</hi> oder Verkürtzung über die Helffte des rechten                      Werthes abgesaget, und derselben wissentlich sich begeben, der Käuffer auch                      absonderlich an Gerichts-Hand versprochen, daß er das Lehn bessern und nicht                      schwächen, und der Lehn mit Entrichtung der üblichen Lehnwahr, auf alle und jede                      Fälle, richtige Folge thun, und einen Gulden von jedem hundert zur                          Schreibe-Ge-
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[348/0356] Eheweibe allein verbleiben. Bey diesem Kauff hat sich auch der Verkäuffer mit Bewilligung Käuffers die Helffte des Nutzens aus den verkaufften Guthe auf seine Lebenszeit, item von dem vorhandenen Viehe, sich vorbehalten und ausgezogen, dargegen trägt er auch die Helffte aller Beschwehrungen von grösten biß zum kleinesten mit bey, ohne dem Haupt-Baue, welchen der Käuffer allein auf seine Kosten führet, die Helffte vom Viehe, item des Pferdes, Schiffes und Geschirres, behält sich Verkäuffer ebenfalls ad dies vitae bevor, desgleichen auch den Gebrauch seiner Heer-Geräths-Stücke, und geschiehet die Ubergabe dessen an den Käuffer bey seinem Verkäuffers letzten Ende. Damit aber auch Verkäuffers Eheweib nicht unversorgt gelassen werde, so soll und will Käuffer, weil mit Verkäuffers Tode der sämtliche Gebrauch und Nutzen an ihm übergehet, schuldig seyn, die Mutter bey sich im Hause zu behalten, und Ihr freye Wohnung, warme Stube und Schlaffstelle darinnen gönnen und geben, ihr auch an seinem Tisch die Kost an Essen und Trincken mit geniessen lassen, so lange sie leben wird. Solte es aber ihr nicht gefallen, oder mit den Käuffer sich nicht vertragen können, so soll und will derselbe ihr folgendes Deputat zu ihren Unterhalt jährlich zu reichen schuldig seyn, nehmlich 21/2. Scheffel Korn, 2. Viertel Gersten, 1. Viertel Waitzen, 1. Viertel Haber, 1. Maaß Erbsen, (alles Eisenbergisch Gemäß,) 8. Kannen Butter, 2. Schock Käse, 1. Schock Eyer; will und soll ihr auch ein Viertels Väßgen Lein auf sein Feld hierzu ohne Entgeld zurichten, worzu die Mutter den Saamen giebet. Hierauff nun hat Verkäuffer seinen Abekäuffer das verkauffte Hauß und Grund-Stücke, ausser die Helffte des Viehes, Pferdes und Geschirr, übergeben, die Lehen daran aufgelassen, und es demselben zu gewehren versprochen, sich aber, wie schon oben gemeldet, den Genuß zur Helffte daran reserviret. Nachdem nun die Contrahenten damit zu frieden zu seyn sich erkläret, und bey diesem Handel unverbrüchlich zu halten gelobet, auch zu dem Ende allen Rechtlichen Ausflüchten und Behelffen, dadurch solche entweder angefochten, oder gar umgestossen werden könnte, insgemein, und insonderheit der laesion oder Verkürtzung über die Helffte des rechten Werthes abgesaget, und derselben wissentlich sich begeben, der Käuffer auch absonderlich an Gerichts-Hand versprochen, daß er das Lehn bessern und nicht schwächen, und der Lehn mit Entrichtung der üblichen Lehnwahr, auf alle und jede Fälle, richtige Folge thun, und einen Gulden von jedem hundert zur Schreibe-Ge-

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Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-02-15T13:54:31Z)

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Zitationshilfe: Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Vierdter Theil. Halle, 1725, S. 348. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte04_1725/356>, abgerufen am 21.05.2024.