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Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Vierdter Theil. Halle, 1725.

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ctis leichtlich hergenommen werden, und wir würden nach denenselben selst nicht anders gesprochen haben, wenn die acta damahls an Uns wären geschickt worden, und mochte auch solches Bekl. Advocat selbst begreiffen, denn sonsten sehe ich keine Ursache, warum er das Urtheil hätte in rem judicatam ergehen lassen, und es per leuterationem oder appellationem nicht suspendiret hätte.

Was in dem andern Termin von beyden Theilen vorgebracht worden.

§. IIX. Dannenhero wird nun ein jeder vernünfftiger Leser vermuthen, es werde die litis contestation bald erfolgt seyn, und ist ihm nicht zu verdencken, wenn er etwas begierig wird zu wissen, wie doch der Kläger die libellirte Verletzung über die Helffte bewiesen, zumahl da die Herren Practici gar sehr über die Art und Weise des Beweises in dieser Materie überhaupt sehr zu zancken pflegen. Aber Gedult. Wir sind noch nicht dahin. Der Kläger hielt zwar gar bald um neuen Termin an, und forderte nochmahls die Einlassung. Des Beklagtens Advocat hingegen wunderte sich, warum doch die Herren JCti J. nicht auf seine exception tanquam litis ingressum impedientem reflectiret hätten, wannenhero er selbige wiederhohlete, den gerichtlichen Contract nochmahls producirte, und dessen recognition von Klägern begehrte. Kläger erinnerte dagegen, daß dieses Begehren des Beklagten sehr ungeschickt sey, weil das vorige Urtheil einmahl in rem judicatam gangen, und ihm in demselben also diese exceptio als litis ingressum impendiens zugleich mit aberkennet worden. Der Beklagte meldete hingegen, daß gleichwohl gemeinen Rechten gemäß wäre, daß die exceptiones die durch documenta guarentigiata in continenti bewiesen werden könten, von der litis contestation befreyeten, und also zugelassen werden müsten. Jedoch befahrete er sich zugleich, er möchte etwan pro confesso & convicto gehalten werden, und contestirte litem, da denn leichtlich zu begreiffen, daß er geleugnet habe, daß Kläger bey diesen Contract über die Helffte verletzt sey, worauf auch alles hier ankömt. Dieweil er aber nicht förmlich auf die übrige Worte der Klage litim contestiret und dieselbe wiederhohlet hatte; Als nahm Kläger daher Gelegenheit, Beklagten zu beschuldigen, daß er nicht genungsam und gebührend litem contestiret hätte, und also pro cenfesso & convicto zu halten wäre: der Beklagte hingegen bate, den Kläger zu condemniren, daß er den allbereit producirten gerichtlichen Contract sub poena recogniti recognosciren, und weil er dieses itzo nicht gethan, ihm die Unkosten dieses termins wieder erstatten solte.

ctis leichtlich hergenommen werden, und wir würden nach denenselben selst nicht anders gesprochen haben, wenn die acta damahls an Uns wären geschickt worden, und mochte auch solches Bekl. Advocat selbst begreiffen, denn sonsten sehe ich keine Ursache, warum er das Urtheil hätte in rem judicatam ergehen lassen, und es per leuterationem oder appellationem nicht suspendiret hätte.

Was in dem andern Termin von beyden Theilen vorgebracht worden.

§. IIX. Dannenhero wird nun ein jeder vernünfftiger Leser vermuthen, es werde die litis contestation bald erfolgt seyn, und ist ihm nicht zu verdencken, wenn er etwas begierig wird zu wissen, wie doch der Kläger die libellirte Verletzung über die Helffte bewiesen, zumahl da die Herren Practici gar sehr über die Art und Weise des Beweises in dieser Materie überhaupt sehr zu zancken pflegen. Aber Gedult. Wir sind noch nicht dahin. Der Kläger hielt zwar gar bald um neuen Termin an, und forderte nochmahls die Einlassung. Des Beklagtens Advocat hingegen wunderte sich, warum doch die Herren JCti J. nicht auf seine exception tanquam litis ingressum impedientem reflectiret hätten, wannenhero er selbige wiederhohlete, den gerichtlichen Contract nochmahls producirte, und dessen recognition von Klägern begehrte. Kläger erinnerte dagegen, daß dieses Begehren des Beklagten sehr ungeschickt sey, weil das vorige Urtheil einmahl in rem judicatam gangen, und ihm in demselben also diese exceptio als litis ingressum impendiens zugleich mit aberkennet worden. Der Beklagte meldete hingegen, daß gleichwohl gemeinen Rechten gemäß wäre, daß die exceptiones die durch documenta guarentigiata in continenti bewiesen werden könten, von der litis contestation befreyeten, und also zugelassen werden müsten. Jedoch befahrete er sich zugleich, er möchte etwan pro confesso & convicto gehalten werden, und contestirte litem, da denn leichtlich zu begreiffen, daß er geleugnet habe, daß Kläger bey diesen Contract über die Helffte verletzt sey, worauf auch alles hier ankömt. Dieweil er aber nicht förmlich auf die übrige Worte der Klage litim contestiret und dieselbe wiederhohlet hatte; Als nahm Kläger daher Gelegenheit, Beklagten zu beschuldigen, daß er nicht genungsam und gebührend litem contestiret hätte, und also pro cenfesso & convicto zu halten wäre: der Beklagte hingegen bate, den Kläger zu condemniren, daß er den allbereit producirten gerichtlichen Contract sub poena recogniti recognosciren, und weil er dieses itzo nicht gethan, ihm die Unkosten dieses termins wieder erstatten solte.

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[350/0358] ctis leichtlich hergenommen werden, und wir würden nach denenselben selst nicht anders gesprochen haben, wenn die acta damahls an Uns wären geschickt worden, und mochte auch solches Bekl. Advocat selbst begreiffen, denn sonsten sehe ich keine Ursache, warum er das Urtheil hätte in rem judicatam ergehen lassen, und es per leuterationem oder appellationem nicht suspendiret hätte. §. IIX. Dannenhero wird nun ein jeder vernünfftiger Leser vermuthen, es werde die litis contestation bald erfolgt seyn, und ist ihm nicht zu verdencken, wenn er etwas begierig wird zu wissen, wie doch der Kläger die libellirte Verletzung über die Helffte bewiesen, zumahl da die Herren Practici gar sehr über die Art und Weise des Beweises in dieser Materie überhaupt sehr zu zancken pflegen. Aber Gedult. Wir sind noch nicht dahin. Der Kläger hielt zwar gar bald um neuen Termin an, und forderte nochmahls die Einlassung. Des Beklagtens Advocat hingegen wunderte sich, warum doch die Herren JCti J. nicht auf seine exception tanquam litis ingressum impedientem reflectiret hätten, wannenhero er selbige wiederhohlete, den gerichtlichen Contract nochmahls producirte, und dessen recognition von Klägern begehrte. Kläger erinnerte dagegen, daß dieses Begehren des Beklagten sehr ungeschickt sey, weil das vorige Urtheil einmahl in rem judicatam gangen, und ihm in demselben also diese exceptio als litis ingressum impendiens zugleich mit aberkennet worden. Der Beklagte meldete hingegen, daß gleichwohl gemeinen Rechten gemäß wäre, daß die exceptiones die durch documenta guarentigiata in continenti bewiesen werden könten, von der litis contestation befreyeten, und also zugelassen werden müsten. Jedoch befahrete er sich zugleich, er möchte etwan pro confesso & convicto gehalten werden, und contestirte litem, da denn leichtlich zu begreiffen, daß er geleugnet habe, daß Kläger bey diesen Contract über die Helffte verletzt sey, worauf auch alles hier ankömt. Dieweil er aber nicht förmlich auf die übrige Worte der Klage litim contestiret und dieselbe wiederhohlet hatte; Als nahm Kläger daher Gelegenheit, Beklagten zu beschuldigen, daß er nicht genungsam und gebührend litem contestiret hätte, und also pro cenfesso & convicto zu halten wäre: der Beklagte hingegen bate, den Kläger zu condemniren, daß er den allbereit producirten gerichtlichen Contract sub poena recogniti recognosciren, und weil er dieses itzo nicht gethan, ihm die Unkosten dieses termins wieder erstatten solte.

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Zitationshilfe: Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Vierdter Theil. Halle, 1725, S. 350. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte04_1725/358>, abgerufen am 30.11.2024.