Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Vierdter Theil. Halle, 1725.Urtheil solche einmahl aberkannt, dannenhero hätten die Herren L. auf selbige nicht erkennen können, cum sententia contra rem judicatam sit nulla. Carpz. lib. 3. tit. 10. Resp. 96. n. 3. Bekl. habe ja die Extenfion des Aufsatzes einmahl unterschrieben, und müste dannenhero denselben allerdings recognosciren; Ja es müsse sich die gerichtliche Extension allerdings nach dem Aufsatz richten. Durch das Anführen, daß die Extension des Kauff-Brieffs ihm Klägern niemahls vorgelesen worden, würde dem Hochgräflichen Judicio (für welches Kläger allen Respect trüge) keine Schmähung zugesügt, indem es der Wahrheit gemäß, der Herr Amtmann auch solches attestiren werde. Endlich könne auch Leuteranten nicht praejudiciren, daß er die Klage nicht bey seiner Tochter Leben angestellet hätte, weil er allerdings befugt wäre, solches auch nach ihren Tode zu thun, zumahl da ihm Beklagter alles Hertzeleyd anthäte. §. XI. Als nun hierauf die Acta an Unsere Facultät geschickt wurden,Unserer Facultät Urtheil. haben Wir zu Ende des Aprils des itzigen 1721. Jahres folgendermassen erkannt: Nunmehr aus denen Acten so viel zu befinden, daß Kläger den fol. 6. befindlichen gerichtlichen Kauf-Contract von 18. Mart. 1718. worinnen der Verkürtzung der Helffte absonderlich renunciret worden, sub poena recogniti noch zur Zeit zu recognosciren nicht schuldig, sondern vielmehr Beklagter nach Anleitung des fol. 21. befindlichen Rechts-kräfftigen Jenaischen Urtheils auf die Klage sich einzulassen, und zu antworten verbunden, und weil er solches allbereit fol. 32. b. & 33. in eventum gethan, und die vorgewendete Verletzung über die Helffte verneinet, als ist Kläger nunmehro den Grund seiner Klage und besagte Verletzung wie recht zu erweisen schuldig, dawider Beklagten sein Gegenbeweiß, Eydes-Delation und andere rechtliche Nothdurfft billig vorbehalten wird, ferner darauf zu beschehen was recht ist. V. R. W. §. XII. Wie nun nachhero der Proceß weiter gelauffen undUrsachen, warum Kläger in gegenwärtigen Handel wohl schwerlich gewinnen werde. noch lauffen werde, kan ich nicht berichten. So viel aber kan ich wohl melden, daß ich nimmermehr glauben noch mir einbilden kan, daß Kläger in dieser Klage den Proceß gewinnen, und die vorgeschützte Laesion werde beweisen können, denn wenn gleich die verkaufften Güter zu Zeit des Contracts noch mehr als einmahl so viel wären werth gewesen, welches noch nicht ausgemacht ist, so ist doch auch gewiß zu vermuthen, daß Kläger solches zu Zeit des Contracts wohl gewust ha- Urtheil solche einmahl aberkannt, dannenhero hätten die Herren L. auf selbige nicht erkennen können, cum sententia contra rem judicatam sit nulla. Carpz. lib. 3. tit. 10. Resp. 96. n. 3. Bekl. habe ja die Extenfion des Aufsatzes einmahl unterschrieben, und müste dannenhero denselben allerdings recognosciren; Ja es müsse sich die gerichtliche Extension allerdings nach dem Aufsatz richten. Durch das Anführen, daß die Extension des Kauff-Brieffs ihm Klägern niemahls vorgelesen worden, würde dem Hochgräflichen Judicio (für welches Kläger allen Respect trüge) keine Schmähung zugesügt, indem es der Wahrheit gemäß, der Herr Amtmann auch solches attestiren werde. Endlich könne auch Leuteranten nicht praejudiciren, daß er die Klage nicht bey seiner Tochter Leben angestellet hätte, weil er allerdings befugt wäre, solches auch nach ihren Tode zu thun, zumahl da ihm Beklagter alles Hertzeleyd anthäte. §. XI. Als nun hierauf die Acta an Unsere Facultät geschickt wurden,Unserer Facultät Urtheil. haben Wir zu Ende des Aprils des itzigen 1721. Jahres folgendermassen erkannt: Nunmehr aus denen Acten so viel zu befinden, daß Kläger den fol. 6. befindlichen gerichtlichen Kauf-Contract von 18. Mart. 1718. worinnen der Verkürtzung der Helffte absonderlich renunciret worden, sub poena recogniti noch zur Zeit zu recognosciren nicht schuldig, sondern vielmehr Beklagter nach Anleitung des fol. 21. befindlichen Rechts-kräfftigen Jenaischen Urtheils auf die Klage sich einzulassen, und zu antworten verbunden, und weil er solches allbereit fol. 32. b. & 33. in eventum gethan, und die vorgewendete Verletzung über die Helffte verneinet, als ist Kläger nunmehro den Grund seiner Klage und besagte Verletzung wie recht zu erweisen schuldig, dawider Beklagten sein Gegenbeweiß, Eydes-Delation und andere rechtliche Nothdurfft billig vorbehalten wird, ferner darauf zu beschehen was recht ist. V. R. W. §. XII. Wie nun nachhero der Proceß weiter gelauffen undUrsachen, warum Kläger in gegenwärtigen Handel wohl schwerlich gewinnen werde. noch lauffen werde, kan ich nicht berichten. So viel aber kan ich wohl melden, daß ich nimmermehr glauben noch mir einbilden kan, daß Kläger in dieser Klage den Proceß gewinnen, und die vorgeschützte Laesion werde beweisen können, denn wenn gleich die verkaufften Güter zu Zeit des Contracts noch mehr als einmahl so viel wären werth gewesen, welches noch nicht ausgemacht ist, so ist doch auch gewiß zu vermuthen, daß Kläger solches zu Zeit des Contracts wohl gewust ha- <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0361" n="353"/> Urtheil solche einmahl aberkannt, dannenhero hätten die Herren L. auf selbige nicht erkennen können, cum sententia contra rem judicatam sit nulla. Carpz. lib. 3. tit. 10. Resp. 96. n. 3. Bekl. habe ja die Extenfion des Aufsatzes einmahl unterschrieben, und müste dannenhero denselben allerdings recognosciren; Ja es müsse sich die gerichtliche Extension allerdings nach dem Aufsatz richten. Durch das Anführen, daß die Extension des Kauff-Brieffs ihm Klägern niemahls vorgelesen worden, würde dem Hochgräflichen Judicio (für welches Kläger allen Respect trüge) keine Schmähung zugesügt, indem es der Wahrheit gemäß, der Herr Amtmann auch solches attestiren werde. Endlich könne auch Leuteranten nicht praejudiciren, daß er die Klage nicht bey seiner Tochter Leben angestellet hätte, weil er allerdings befugt wäre, solches auch nach ihren Tode zu thun, zumahl da ihm Beklagter alles Hertzeleyd anthäte.</p> <p>§. XI. Als nun hierauf die Acta an Unsere Facultät geschickt wurden,<note place="right">Unserer <hi rendition="#i">Facul</hi>tät Urtheil.</note> haben Wir zu Ende des Aprils des itzigen 1721. Jahres folgendermassen erkannt: Nunmehr aus denen Acten so viel zu befinden, daß Kläger den fol. 6. befindlichen gerichtlichen Kauf-Contract von 18. Mart. 1718. worinnen der Verkürtzung der Helffte absonderlich renunciret worden, sub poena recogniti noch zur Zeit zu recognosciren nicht schuldig, sondern vielmehr Beklagter nach Anleitung des fol. 21. befindlichen Rechts-kräfftigen Jenaischen Urtheils auf die Klage sich einzulassen, und zu antworten verbunden, und weil er solches allbereit fol. 32. b. & 33. in eventum gethan, und die vorgewendete Verletzung über die Helffte verneinet, als ist Kläger nunmehro den Grund seiner Klage und besagte Verletzung wie recht zu erweisen schuldig, dawider Beklagten sein Gegenbeweiß, Eydes-Delation und andere rechtliche Nothdurfft billig vorbehalten wird, ferner darauf zu beschehen was recht ist. V. R. W.</p> <p>§. XII. Wie nun nachhero der Proceß weiter gelauffen und<note place="right">Ursachen, warum Kläger in gegenwärtigen Handel wohl schwerlich gewinnen werde.</note> noch lauffen werde, kan ich nicht berichten. So viel aber kan ich wohl melden, daß ich nimmermehr glauben noch mir einbilden kan, daß Kläger in dieser Klage den Proceß gewinnen, und die vorgeschützte Laesion werde beweisen können, denn wenn gleich die verkaufften Güter zu Zeit des Contracts noch mehr als einmahl so viel wären werth gewesen, welches noch nicht ausgemacht ist, so ist doch auch gewiß zu vermuthen, daß Kläger solches zu Zeit des Contracts wohl gewust ha- </p> </div> </body> </text> </TEI> [353/0361]
Urtheil solche einmahl aberkannt, dannenhero hätten die Herren L. auf selbige nicht erkennen können, cum sententia contra rem judicatam sit nulla. Carpz. lib. 3. tit. 10. Resp. 96. n. 3. Bekl. habe ja die Extenfion des Aufsatzes einmahl unterschrieben, und müste dannenhero denselben allerdings recognosciren; Ja es müsse sich die gerichtliche Extension allerdings nach dem Aufsatz richten. Durch das Anführen, daß die Extension des Kauff-Brieffs ihm Klägern niemahls vorgelesen worden, würde dem Hochgräflichen Judicio (für welches Kläger allen Respect trüge) keine Schmähung zugesügt, indem es der Wahrheit gemäß, der Herr Amtmann auch solches attestiren werde. Endlich könne auch Leuteranten nicht praejudiciren, daß er die Klage nicht bey seiner Tochter Leben angestellet hätte, weil er allerdings befugt wäre, solches auch nach ihren Tode zu thun, zumahl da ihm Beklagter alles Hertzeleyd anthäte.
§. XI. Als nun hierauf die Acta an Unsere Facultät geschickt wurden, haben Wir zu Ende des Aprils des itzigen 1721. Jahres folgendermassen erkannt: Nunmehr aus denen Acten so viel zu befinden, daß Kläger den fol. 6. befindlichen gerichtlichen Kauf-Contract von 18. Mart. 1718. worinnen der Verkürtzung der Helffte absonderlich renunciret worden, sub poena recogniti noch zur Zeit zu recognosciren nicht schuldig, sondern vielmehr Beklagter nach Anleitung des fol. 21. befindlichen Rechts-kräfftigen Jenaischen Urtheils auf die Klage sich einzulassen, und zu antworten verbunden, und weil er solches allbereit fol. 32. b. & 33. in eventum gethan, und die vorgewendete Verletzung über die Helffte verneinet, als ist Kläger nunmehro den Grund seiner Klage und besagte Verletzung wie recht zu erweisen schuldig, dawider Beklagten sein Gegenbeweiß, Eydes-Delation und andere rechtliche Nothdurfft billig vorbehalten wird, ferner darauf zu beschehen was recht ist. V. R. W.
Unserer Facultät Urtheil. §. XII. Wie nun nachhero der Proceß weiter gelauffen und noch lauffen werde, kan ich nicht berichten. So viel aber kan ich wohl melden, daß ich nimmermehr glauben noch mir einbilden kan, daß Kläger in dieser Klage den Proceß gewinnen, und die vorgeschützte Laesion werde beweisen können, denn wenn gleich die verkaufften Güter zu Zeit des Contracts noch mehr als einmahl so viel wären werth gewesen, welches noch nicht ausgemacht ist, so ist doch auch gewiß zu vermuthen, daß Kläger solches zu Zeit des Contracts wohl gewust ha-
Ursachen, warum Kläger in gegenwärtigen Handel wohl schwerlich gewinnen werde.
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