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Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Vierdter Theil. Halle, 1725.

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des letzen Urtheils an seinen Orte auch der Muth, und ermangelte dannenhero nicht cum allegatis und brocardicis juris das letzte Urtheil zu vertheydigen, davon ich dem Leser das Judicium überlasse. Er führete hauptsächlich an, es wäre falsch, daß die exceptio renunciata laesionis in ersten Urtheil wäre aberkannt worden, weil selbige so wohl ante als post litem contestatam könne opponiret werden, und darauf gesprochen werden müste. Dannenhero ließ er dahin gestellet seyn, warum die Herren J. nicht darauf gesprochen, sondern erst Einlassung auf die Klage erkannt hätten; alleine daraus folge noch lange nicht, daß die von ihm opponirte Exceptio aberkannt wäre. Er Beklagter agnoscire den ersten Aufsatz nicht, bekenne sich auch nicht darzu, sondern er halte sich billich an seinen Gerichtlichen Kauff. Zu dem sey ein Aufsatz nicht mehr als ein Aufsatz, der die Contrahenten nicht verbinde, und offt verändert werde, biß das Werck zu einem richtigen Schluß komme. Es habe Mornacius ad l. 17. Cod. de fide instrum. eine schöne Beschreibung von dergleichen Aufsätzen und Punctationen gegeben; ja es wisse ein jeder gemeiner Mann, daß dergleichen Aufsätze nur scripturae praeparatoriae wären, und keine Instrumenta guarentigiata, dahero wenn Instrumenta guarentigiata über ein Negotium verhanden wären, so könte man zu denen Punctationen und Aufsätzen keine Zuflucht nehmen. Er allegirte auch dabey Strykii cautelas contractuum Sect. 1. cap. 6. §. 1. In übrigen wäre dieses eine grosse Schmähung gegen das Hochgräfliche Judicium, wenn Kläger vorgäbe, daß ihm die gerichtliche Extenfion nicht sey vorgelesen worden, und daß er dabey sehr höhnisch setze, als ob Beklagter wolle dieses zu des Klägers Verantwortung heimstellen, und inzwischen ihn nur dieses in sein Gewissen zu überlegen geben, worum er denn den Contract so lange agnosciret, adimplirt, und treulich gehalten hätte, so lange seine Tochter als des Beklagten Eheweib gelebet hätte, und nun erst nach ihren Tode ungeräumte Einwürffe dawider machen wolte. Ob er nicht bedächte, daß es hiesse: quod semel placuit, amplius displicere non potest? In Summa: Beklagten sey es leyd, daß er bey seiner gerechten Sache von seinen Schwieger Eltern so verfolget werde, und wolle es GOtt und der Obrigkeit befehlen, bate dannenhero zu erkennen, daß es cum restitutione expensarum, bey vorigen L. Urtheil verbleiben möchte. Kläger replicirte. Beklagter könne sich der Exception renunciatae laesionis ultra dimidium vor itzo weiter nicht bedienen, weil das J.

des letzen Urtheils an seinen Orte auch der Muth, und ermangelte dannenhero nicht cum allegatis und brocardicis juris das letzte Urtheil zu vertheydigen, davon ich dem Leser das Judicium überlasse. Er führete hauptsächlich an, es wäre falsch, daß die exceptio renunciata laesionis in ersten Urtheil wäre aberkannt worden, weil selbige so wohl ante als post litem contestatam könne opponiret werden, und darauf gesprochen werden müste. Dannenhero ließ er dahin gestellet seyn, warum die Herren J. nicht darauf gesprochen, sondern erst Einlassung auf die Klage erkannt hätten; alleine daraus folge noch lange nicht, daß die von ihm opponirte Exceptio aberkannt wäre. Er Beklagter agnoscire den ersten Aufsatz nicht, bekenne sich auch nicht darzu, sondern er halte sich billich an seinen Gerichtlichen Kauff. Zu dem sey ein Aufsatz nicht mehr als ein Aufsatz, der die Contrahenten nicht verbinde, und offt verändert werde, biß das Werck zu einem richtigen Schluß komme. Es habe Mornacius ad l. 17. Cod. de fide instrum. eine schöne Beschreibung von dergleichen Aufsätzen und Punctationen gegeben; ja es wisse ein jeder gemeiner Mann, daß dergleichen Aufsätze nur scripturae praeparatoriae wären, und keine Instrumenta guarentigiata, dahero wenn Instrumenta guarentigiata über ein Negotium verhanden wären, so könte man zu denen Punctationen und Aufsätzen keine Zuflucht nehmen. Er allegirte auch dabey Strykii cautelas contractuum Sect. 1. cap. 6. §. 1. In übrigen wäre dieses eine grosse Schmähung gegen das Hochgräfliche Judicium, wenn Kläger vorgäbe, daß ihm die gerichtliche Extenfion nicht sey vorgelesen worden, und daß er dabey sehr höhnisch setze, als ob Beklagter wolle dieses zu des Klägers Verantwortung heimstellen, und inzwischen ihn nur dieses in sein Gewissen zu überlegen geben, worum er denn den Contract so lange agnosciret, adimplirt, und treulich gehalten hätte, so lange seine Tochter als des Beklagten Eheweib gelebet hätte, und nun erst nach ihren Tode ungeräumte Einwürffe dawider machen wolte. Ob er nicht bedächte, daß es hiesse: quod semel placuit, amplius displicere non potest? In Summa: Beklagten sey es leyd, daß er bey seiner gerechten Sache von seinen Schwieger Eltern so verfolget werde, und wolle es GOtt und der Obrigkeit befehlen, bate dannenhero zu erkennen, daß es cum restitutione expensarum, bey vorigen L. Urtheil verbleiben möchte. Kläger replicirte. Beklagter könne sich der Exception renunciatae laesionis ultra dimidium vor itzo weiter nicht bedienen, weil das J.

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[352/0360] des letzen Urtheils an seinen Orte auch der Muth, und ermangelte dannenhero nicht cum allegatis und brocardicis juris das letzte Urtheil zu vertheydigen, davon ich dem Leser das Judicium überlasse. Er führete hauptsächlich an, es wäre falsch, daß die exceptio renunciata laesionis in ersten Urtheil wäre aberkannt worden, weil selbige so wohl ante als post litem contestatam könne opponiret werden, und darauf gesprochen werden müste. Dannenhero ließ er dahin gestellet seyn, warum die Herren J. nicht darauf gesprochen, sondern erst Einlassung auf die Klage erkannt hätten; alleine daraus folge noch lange nicht, daß die von ihm opponirte Exceptio aberkannt wäre. Er Beklagter agnoscire den ersten Aufsatz nicht, bekenne sich auch nicht darzu, sondern er halte sich billich an seinen Gerichtlichen Kauff. Zu dem sey ein Aufsatz nicht mehr als ein Aufsatz, der die Contrahenten nicht verbinde, und offt verändert werde, biß das Werck zu einem richtigen Schluß komme. Es habe Mornacius ad l. 17. Cod. de fide instrum. eine schöne Beschreibung von dergleichen Aufsätzen und Punctationen gegeben; ja es wisse ein jeder gemeiner Mann, daß dergleichen Aufsätze nur scripturae praeparatoriae wären, und keine Instrumenta guarentigiata, dahero wenn Instrumenta guarentigiata über ein Negotium verhanden wären, so könte man zu denen Punctationen und Aufsätzen keine Zuflucht nehmen. Er allegirte auch dabey Strykii cautelas contractuum Sect. 1. cap. 6. §. 1. In übrigen wäre dieses eine grosse Schmähung gegen das Hochgräfliche Judicium, wenn Kläger vorgäbe, daß ihm die gerichtliche Extenfion nicht sey vorgelesen worden, und daß er dabey sehr höhnisch setze, als ob Beklagter wolle dieses zu des Klägers Verantwortung heimstellen, und inzwischen ihn nur dieses in sein Gewissen zu überlegen geben, worum er denn den Contract so lange agnosciret, adimplirt, und treulich gehalten hätte, so lange seine Tochter als des Beklagten Eheweib gelebet hätte, und nun erst nach ihren Tode ungeräumte Einwürffe dawider machen wolte. Ob er nicht bedächte, daß es hiesse: quod semel placuit, amplius displicere non potest? In Summa: Beklagten sey es leyd, daß er bey seiner gerechten Sache von seinen Schwieger Eltern so verfolget werde, und wolle es GOtt und der Obrigkeit befehlen, bate dannenhero zu erkennen, daß es cum restitutione expensarum, bey vorigen L. Urtheil verbleiben möchte. Kläger replicirte. Beklagter könne sich der Exception renunciatae laesionis ultra dimidium vor itzo weiter nicht bedienen, weil das J.

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Zitationshilfe: Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Vierdter Theil. Halle, 1725, S. 352. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte04_1725/360>, abgerufen am 30.11.2024.