Thünen, Johann Heinrich von: Der isolirte Staat in Beziehung auf Landwirthschaft und Nationalökonomie. Hamburg, 1826.abgezogen, bleibt Landrente für Die Landwirthe, die den Kreis der freien Wirthschaft Wir haben die Landrente beider Wirthschaftsarten ge- Es sey demnach [Tabelle]
abgezogen, bleibt Landrente fuͤr Die Landwirthe, die den Kreis der freien Wirthſchaft Wir haben die Landrente beider Wirthſchaftsarten ge- Es ſey demnach [Tabelle]
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abgezogen, bleibt Landrente fuͤr
eine Ladung [FORMEL]
Fuͤr 100000 □R., welche 3600 Ladungen Kartoffeln lie-
fern, betraͤgt alſo die Landrente [FORMEL]
3600 Thaler.
Die Landwirthe, die den Kreis der freien Wirthſchaft
bewohnen, haben ſtets die Wahl, ob ſie ſie den Dung auf
ihrem eigenen Felde erzeugen, oder denſelben aus der
Stadt ankaufen wollen; und ſie werden letzteres nur dann
thun, wenn der aus der Stadt gekaufte Dung ihnen wohl-
feiler zu ſtehen kommt, als der in der eigenen Wirthſchaft
erzielte Duͤnger.
Wir haben die Landrente beider Wirthſchaftsarten ge-
funden, und wenn wir dieſe einander gleich ſetzen: ſo muß
ſich ergeben zu welchem Preiſe das Fuder Dung bezahlt
werden kann.
Es ſey demnach
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