Thunberg, Carl Peter: Reisen durch einen Theil von Europa, Afrika und Asien [...] in den Jahren 1770 bis 1779. Bd. 1. Übers. v. Christian Heinrich Groskurd. Berlin, 1792.Zweyte Abtheilung. Erster Abschnitt. weilen auch wohl nur alle drey Tage auf die Wache, undhat folglich einen oder zwey Tage frey. Die Wache dauert vier und zwanzig Stunden. Die kleinen Wachen werden mit einem Corporal und drey Mann, und die größern mit einem Sergeanten und zwölf Mann besetzt. Zwey Stunden steht jeder auf dem Posten, hat also vier Stunden frey. Jeder Soldat ist schuldig fünf Jahr, die Zeit der Reise nicht mit gerechnet, zu dienen. Wäh- rend dieser Zeit darf er nicht zu Hause reisen; wenn aber die Officiere einem wohlwollen, so wird viel davon abgekürzt, und manchmahl bekommt er die Erlaubniß, schon mit demselben Schiffe zurückzugehen. Wenn er seine Zeit ausgedient hat, steht es ihm frey, entweder zu Hause zurückzukehren, oder länger zu dienen. Geht er eine neue Capitulation ein, welches das erstemahl auf drey Jahr geschieht, so wird sein Sold mit monathlich zwey Gulden vermehrt. Wenn diese Jahre vorbey sind, kann er zum andernmahl auf drey Jahr capituliren, da er denn abermahls eine monathliche Zulage von zwey Gulden bekommt. Hernach wird nichts mehr zugelegt, wofern er nicht zugleich eine Stufe höher hinauf rückt. Wer als Soldat hingekommen ist, kann zum Corporal, Sergeanten oder Officier, auch wohl zum Assistenten auf einem Comtoire, oder, wenn er in Europa die Chi- rurgie gelernt hat, zum Feldscheer avanciren. Uebrigens kann ein Soldat von der Muskete und dem Dienste auf mehr als eine Art loskommen. Gemeiniglich geschieht dies so, daß er, wie man es hier nennt, auf Paß geht. Er ist alsdann von allen Diensten frey, und kann sich er- nähren, womit er will, auch jedes Handwerk treiben. Dafür werden monathlich vier Thaler, und dem Adju- tanten bey der Compagnie ein Schilling bezahlt; wogegen er seinen monathlichen Sold zu gut behält. Jetzt waren Zweyte Abtheilung. Erſter Abſchnitt. weilen auch wohl nur alle drey Tage auf die Wache, undhat folglich einen oder zwey Tage frey. Die Wache dauert vier und zwanzig Stunden. Die kleinen Wachen werden mit einem Corporal und drey Mann, und die groͤßern mit einem Sergeanten und zwoͤlf Mann beſetzt. Zwey Stunden ſteht jeder auf dem Poſten, hat alſo vier Stunden frey. Jeder Soldat iſt ſchuldig fuͤnf Jahr, die Zeit der Reiſe nicht mit gerechnet, zu dienen. Waͤh- rend dieſer Zeit darf er nicht zu Hauſe reiſen; wenn aber die Officiere einem wohlwollen, ſo wird viel davon abgekuͤrzt, und manchmahl bekommt er die Erlaubniß, ſchon mit demſelben Schiffe zuruͤckzugehen. Wenn er ſeine Zeit ausgedient hat, ſteht es ihm frey, entweder zu Hauſe zuruͤckzukehren, oder laͤnger zu dienen. Geht er eine neue Capitulation ein, welches das erſtemahl auf drey Jahr geſchieht, ſo wird ſein Sold mit monathlich zwey Gulden vermehrt. Wenn dieſe Jahre vorbey ſind, kann er zum andernmahl auf drey Jahr capituliren, da er denn abermahls eine monathliche Zulage von zwey Gulden bekommt. Hernach wird nichts mehr zugelegt, wofern er nicht zugleich eine Stufe hoͤher hinauf ruͤckt. Wer als Soldat hingekommen iſt, kann zum Corporal, Sergeanten oder Officier, auch wohl zum Aſſiſtenten auf einem Comtoire, oder, wenn er in Europa die Chi- rurgie gelernt hat, zum Feldſcheer avanciren. Uebrigens kann ein Soldat von der Muſkete und dem Dienſte auf mehr als eine Art loskommen. Gemeiniglich geſchieht dies ſo, daß er, wie man es hier nennt, auf Paß geht. Er iſt alsdann von allen Dienſten frey, und kann ſich er- naͤhren, womit er will, auch jedes Handwerk treiben. Dafuͤr werden monathlich vier Thaler, und dem Adju- tanten bey der Compagnie ein Schilling bezahlt; wogegen er ſeinen monathlichen Sold zu gut behaͤlt. Jetzt waren <TEI> <text> <body> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0130" n="102"/><fw place="top" type="header"><hi rendition="#b">Zweyte Abtheilung. Erſter Abſchnitt.</hi></fw><lb/> weilen auch wohl nur alle drey Tage auf die Wache, und<lb/> hat folglich einen oder zwey Tage frey. Die Wache<lb/> dauert vier und zwanzig Stunden. Die kleinen Wachen<lb/> werden mit einem Corporal und drey Mann, und die<lb/> groͤßern mit einem Sergeanten und zwoͤlf Mann beſetzt.<lb/> Zwey Stunden ſteht jeder auf dem Poſten, hat alſo vier<lb/> Stunden frey. Jeder Soldat iſt ſchuldig fuͤnf Jahr,<lb/> die Zeit der Reiſe nicht mit gerechnet, zu dienen. Waͤh-<lb/> rend dieſer Zeit darf er nicht zu Hauſe reiſen; wenn<lb/> aber die Officiere einem wohlwollen, ſo wird viel davon<lb/> abgekuͤrzt, und manchmahl bekommt er die Erlaubniß,<lb/> ſchon mit demſelben Schiffe zuruͤckzugehen. Wenn er<lb/> ſeine Zeit ausgedient hat, ſteht es ihm frey, entweder<lb/> zu Hauſe zuruͤckzukehren, oder laͤnger zu dienen. Geht<lb/> er eine neue Capitulation ein, welches das erſtemahl auf<lb/> drey Jahr geſchieht, ſo wird ſein Sold mit monathlich<lb/> zwey Gulden vermehrt. Wenn dieſe Jahre vorbey ſind,<lb/> kann er zum andernmahl auf drey Jahr capituliren, da<lb/> er denn abermahls eine monathliche Zulage von zwey<lb/> Gulden bekommt. Hernach wird nichts mehr zugelegt,<lb/> wofern er nicht zugleich eine Stufe hoͤher hinauf ruͤckt.<lb/> Wer als Soldat hingekommen iſt, kann zum Corporal,<lb/> Sergeanten oder Officier, auch wohl zum Aſſiſtenten<lb/> auf einem Comtoire, oder, wenn er in <placeName>Europa</placeName> die Chi-<lb/> rurgie gelernt hat, zum Feldſcheer avanciren. Uebrigens<lb/> kann ein Soldat von der Muſkete und dem Dienſte auf<lb/> mehr als eine Art loskommen. Gemeiniglich geſchieht<lb/> dies ſo, daß er, wie man es hier nennt, auf Paß geht.<lb/> Er iſt alsdann von allen Dienſten frey, und kann ſich er-<lb/> naͤhren, womit er will, auch jedes Handwerk treiben.<lb/> Dafuͤr werden monathlich vier Thaler, und dem Adju-<lb/> tanten bey der Compagnie ein Schilling bezahlt; wogegen<lb/> er ſeinen monathlichen Sold zu gut behaͤlt. Jetzt waren<lb/></p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [102/0130]
Zweyte Abtheilung. Erſter Abſchnitt.
weilen auch wohl nur alle drey Tage auf die Wache, und
hat folglich einen oder zwey Tage frey. Die Wache
dauert vier und zwanzig Stunden. Die kleinen Wachen
werden mit einem Corporal und drey Mann, und die
groͤßern mit einem Sergeanten und zwoͤlf Mann beſetzt.
Zwey Stunden ſteht jeder auf dem Poſten, hat alſo vier
Stunden frey. Jeder Soldat iſt ſchuldig fuͤnf Jahr,
die Zeit der Reiſe nicht mit gerechnet, zu dienen. Waͤh-
rend dieſer Zeit darf er nicht zu Hauſe reiſen; wenn
aber die Officiere einem wohlwollen, ſo wird viel davon
abgekuͤrzt, und manchmahl bekommt er die Erlaubniß,
ſchon mit demſelben Schiffe zuruͤckzugehen. Wenn er
ſeine Zeit ausgedient hat, ſteht es ihm frey, entweder
zu Hauſe zuruͤckzukehren, oder laͤnger zu dienen. Geht
er eine neue Capitulation ein, welches das erſtemahl auf
drey Jahr geſchieht, ſo wird ſein Sold mit monathlich
zwey Gulden vermehrt. Wenn dieſe Jahre vorbey ſind,
kann er zum andernmahl auf drey Jahr capituliren, da
er denn abermahls eine monathliche Zulage von zwey
Gulden bekommt. Hernach wird nichts mehr zugelegt,
wofern er nicht zugleich eine Stufe hoͤher hinauf ruͤckt.
Wer als Soldat hingekommen iſt, kann zum Corporal,
Sergeanten oder Officier, auch wohl zum Aſſiſtenten
auf einem Comtoire, oder, wenn er in Europa die Chi-
rurgie gelernt hat, zum Feldſcheer avanciren. Uebrigens
kann ein Soldat von der Muſkete und dem Dienſte auf
mehr als eine Art loskommen. Gemeiniglich geſchieht
dies ſo, daß er, wie man es hier nennt, auf Paß geht.
Er iſt alsdann von allen Dienſten frey, und kann ſich er-
naͤhren, womit er will, auch jedes Handwerk treiben.
Dafuͤr werden monathlich vier Thaler, und dem Adju-
tanten bey der Compagnie ein Schilling bezahlt; wogegen
er ſeinen monathlichen Sold zu gut behaͤlt. Jetzt waren
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |