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Tönnies, Johann Heinrich: Auszug der Geschichte zur Erklärung der Offenbarung Johannis. Leipzig, 1776.

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an, dem gesaget ist, ihr solt lösen und binden, wie ihr es an dem großen und gestrengen Gerichtstage Jesu Christi euch zu verantworten getrauet. 3) Was Cap. 22. unserer Kirchenordnung stehet, handelt in rubro & nigro, von solchen Sünden, welche der Kirchenbuße unterworfen sind; wie denn auch daselbst die Abweisung von der Taufe und Abendmahle zusammen stehen: daher selbiges Cap. von niemande, der Ihro Durchl. in solchem Stande zu sein, nicht iudiciret, wieder uns mag gemißbrauchet werden. Aber 4) posito nequaquam vero concesso man könte einiges unter etwanigem Scheine und Ausdehnung aus selbigem 22 Cap. auf den quaestionirten Casum ziehen; so wird man doch finden, daß was sub finem §. 2. stehet, von uns nicht aus der Acht gelassen sey. Den wie wir in den ersten gradibus admonitionis stunden und um Erlaubniß, an einige theologische Collegia (wovon die Consistoria nicht ausgeschlossen sind) die zwey Fragen von des hohen Communicanten und der Prediger Verhalten gelangen zu lassen, unterthänig baten: funden wir, was wir vor und unter dem Gebrauche jezt besagter graduum wol erwogen hatten, daß Ihro Durchl. ungnädig nehmen mögten, wen Sie vor Ihrem Consistorio von uns gleichsam verklaget würden; bevorab, da sie uns sagen lassen, sie wolten, daß man die Sache geheim hielte; daß wir ja ohne expresse gnädigste Erlaubniß an ein öffentliches Judicium nicht schreiben durften. Was wir

an, dem gesaget ist, ihr solt lösen und binden, wie ihr es an dem großen und gestrengen Gerichtstage Jesu Christi euch zu verantworten getrauet. 3) Was Cap. 22. unserer Kirchenordnung stehet, handelt in rubro & nigro, von solchen Sünden, welche der Kirchenbuße unterworfen sind; wie denn auch daselbst die Abweisung von der Taufe und Abendmahle zusammen stehen: daher selbiges Cap. von niemande, der Ihro Durchl. in solchem Stande zu sein, nicht iudiciret, wieder uns mag gemißbrauchet werden. Aber 4) posito nequaquam vero concesso man könte einiges unter etwanigem Scheine und Ausdehnung aus selbigem 22 Cap. auf den quaestionirten Casum ziehen; so wird man doch finden, daß was sub finem §. 2. stehet, von uns nicht aus der Acht gelassen sey. Den wie wir in den ersten gradibus admonitionis stunden und um Erlaubniß, an einige theologische Collegia (wovon die Consistoria nicht ausgeschlossen sind) die zwey Fragen von des hohen Communicanten und der Prediger Verhalten gelangen zu lassen, unterthänig baten: funden wir, was wir vor und unter dem Gebrauche jezt besagter graduum wol erwogen hatten, daß Ihro Durchl. ungnädig nehmen mögten, wen Sie vor Ihrem Consistorio von uns gleichsam verklaget würden; bevorab, da sie uns sagen lassen, sie wolten, daß man die Sache geheim hielte; daß wir ja ohne expresse gnädigste Erlaubniß an ein öffentliches Judicium nicht schreiben durften. Was wir

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[106/1062] an, dem gesaget ist, ihr solt lösen und binden, wie ihr es an dem großen und gestrengen Gerichtstage Jesu Christi euch zu verantworten getrauet. 3) Was Cap. 22. unserer Kirchenordnung stehet, handelt in rubro & nigro, von solchen Sünden, welche der Kirchenbuße unterworfen sind; wie denn auch daselbst die Abweisung von der Taufe und Abendmahle zusammen stehen: daher selbiges Cap. von niemande, der Ihro Durchl. in solchem Stande zu sein, nicht iudiciret, wieder uns mag gemißbrauchet werden. Aber 4) posito nequaquam vero concesso man könte einiges unter etwanigem Scheine und Ausdehnung aus selbigem 22 Cap. auf den quaestionirten Casum ziehen; so wird man doch finden, daß was sub finem §. 2. stehet, von uns nicht aus der Acht gelassen sey. Den wie wir in den ersten gradibus admonitionis stunden und um Erlaubniß, an einige theologische Collegia (wovon die Consistoria nicht ausgeschlossen sind) die zwey Fragen von des hohen Communicanten und der Prediger Verhalten gelangen zu lassen, unterthänig baten: funden wir, was wir vor und unter dem Gebrauche jezt besagter graduum wol erwogen hatten, daß Ihro Durchl. ungnädig nehmen mögten, wen Sie vor Ihrem Consistorio von uns gleichsam verklaget würden; bevorab, da sie uns sagen lassen, sie wolten, daß man die Sache geheim hielte; daß wir ja ohne expresse gnädigste Erlaubniß an ein öffentliches Judicium nicht schreiben durften. Was wir

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Zitationshilfe: Tönnies, Johann Heinrich: Auszug der Geschichte zur Erklärung der Offenbarung Johannis. Leipzig, 1776, S. 106. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/toennies_auszug_1776/1062>, abgerufen am 27.11.2024.