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Tönnies, Johann Heinrich: Auszug der Geschichte zur Erklärung der Offenbarung Johannis. Leipzig, 1776.

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nicht ex ignorantia, multo minus ex malitia, sondern mit gutem Vorbedachte disfals unterlassen haben, das funden wir, wie gesaget als wir um Erlaubniß baten, mit einigen theologischen Facultaeten und Collegiis zu communiciren; nemlich Ihro Durchl. Mißfallen: indem sie uns die Resolution gaben; wir solten zu Dero Verunglimpfung und Verkleinerung mit niemande communiciren, weil es der Erörterung dieser Frage nicht bedürfte. Wenn wir es nun dem Consistorio vorgetragen hätten: so hätten wir entweder damit gesündiget, daß wir die ersten gradus admonitionis nicht gebrauchet; oder da wir sie gebrauchten und weiter gehen wolten, solches aber verboten wurde, daß wir wieder solches Verboth gehandelt hätten. Wie können wir den nun, da wir gehörige Behutsamkeit und Vorsicht gebrauchet haben, Sünder sein? Also 5) gesezt die Kirchenordnung gäbe in dem quaestionirten Casu deutliche Maße, welches sie nicht thut; so wäre doch derselben durch eine Specialverordnung, Resolution und Verboth hic & nunc derogiret. Daß bey diesem gravamine gesagt ist; es würde wieder den geringsten Unterthan ohne Vorbewust und Verordnung des Consistorii also nicht verfahren; findet sich nach der gemeinen Lehre aller unserer Theologen in praxi ganz anders: da Clavis ligans & suspensio ohne Vorbewust des Consistorii gebrauchet; vielmer (wie von uns geschehen) ein Consilium Theologicum dem Communicaturo, bey dem

nicht ex ignorantia, multo minus ex malitia, sondern mit gutem Vorbedachte disfals unterlassen haben, das funden wir, wie gesaget als wir um Erlaubniß baten, mit einigen theologischen Facultaeten und Collegiis zu communiciren; nemlich Ihro Durchl. Mißfallen: indem sie uns die Resolution gaben; wir solten zu Dero Verunglimpfung und Verkleinerung mit niemande communiciren, weil es der Erörterung dieser Frage nicht bedürfte. Wenn wir es nun dem Consistorio vorgetragen hätten: so hätten wir entweder damit gesündiget, daß wir die ersten gradus admonitionis nicht gebrauchet; oder da wir sie gebrauchten und weiter gehen wolten, solches aber verboten wurde, daß wir wieder solches Verboth gehandelt hätten. Wie können wir den nun, da wir gehörige Behutsamkeit und Vorsicht gebrauchet haben, Sünder sein? Also 5) gesezt die Kirchenordnung gäbe in dem quaestionirten Casu deutliche Maße, welches sie nicht thut; so wäre doch derselben durch eine Specialverordnung, Resolution und Verboth hic & nunc derogiret. Daß bey diesem gravamine gesagt ist; es würde wieder den geringsten Unterthan ohne Vorbewust und Verordnung des Consistorii also nicht verfahren; findet sich nach der gemeinen Lehre aller unserer Theologen in praxi ganz anders: da Clavis ligans & suspensio ohne Vorbewust des Consistorii gebrauchet; vielmer (wie von uns geschehen) ein Consilium Theologicum dem Communicaturo, bey dem

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[107/1063] nicht ex ignorantia, multo minus ex malitia, sondern mit gutem Vorbedachte disfals unterlassen haben, das funden wir, wie gesaget als wir um Erlaubniß baten, mit einigen theologischen Facultaeten und Collegiis zu communiciren; nemlich Ihro Durchl. Mißfallen: indem sie uns die Resolution gaben; wir solten zu Dero Verunglimpfung und Verkleinerung mit niemande communiciren, weil es der Erörterung dieser Frage nicht bedürfte. Wenn wir es nun dem Consistorio vorgetragen hätten: so hätten wir entweder damit gesündiget, daß wir die ersten gradus admonitionis nicht gebrauchet; oder da wir sie gebrauchten und weiter gehen wolten, solches aber verboten wurde, daß wir wieder solches Verboth gehandelt hätten. Wie können wir den nun, da wir gehörige Behutsamkeit und Vorsicht gebrauchet haben, Sünder sein? Also 5) gesezt die Kirchenordnung gäbe in dem quaestionirten Casu deutliche Maße, welches sie nicht thut; so wäre doch derselben durch eine Specialverordnung, Resolution und Verboth hic & nunc derogiret. Daß bey diesem gravamine gesagt ist; es würde wieder den geringsten Unterthan ohne Vorbewust und Verordnung des Consistorii also nicht verfahren; findet sich nach der gemeinen Lehre aller unserer Theologen in praxi ganz anders: da Clavis ligans & suspensio ohne Vorbewust des Consistorii gebrauchet; vielmer (wie von uns geschehen) ein Consilium Theologicum dem Communicaturo, bey dem

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Zitationshilfe: Tönnies, Johann Heinrich: Auszug der Geschichte zur Erklärung der Offenbarung Johannis. Leipzig, 1776, S. 107. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/toennies_auszug_1776/1063>, abgerufen am 23.11.2024.