waren; weil er nemlig in seinem vorigen Stande eine Witwe geheirathet und als Richter einen Mißethäter zum Tode verurtheilet hatte: der Abgesezte stellete sich zu Rom vor dem Leo und beschwerete sich über Unrecht; Leo erlaubte ihm in Rom seine Amtsgeschäfte zuverrichten, machte also das Urtheil der Gallischen Versamlung thätig zum Gespötte: auf solche Nachricht ging Hilarius zu Fuße nach Rom Leoni Vorstellung zuthun; damit er selbigem hiedurch nicht seine richterlige Gewalt einzuräumen schiene, bezeugte er gleich anfangs, daß er nicht gekommen sei sich in einen Streit einzulaßen; doch lies er sichs gefallen in Gegenwart Leonis und anderer Bischöfe zuhören, was der Abgesezte wieder das Urtheil einzuwenden hätte; als er aber in dieser Zusammenkunft ernstliger gesprochen, als er sollen, lies ihn Leo in Verhaft nemen, dergleichen zu Rom noch keinem Bischofe wiederfaren war, und sezte einen Tag an zur Entscheidung der Sache: Hilarius, der sich vor solchem Gerichte nicht stellen wolte, fand indes Gelegenheit seinen Wächtern zuentgehen und kam durch viel Unwege wieder nach Arelat: Leo ereiferte sich darüber dergestalt, daß er sogleich die Absezung für wiederrechtlich erklärte, weil falsch sei, daß der Abgesezte eine Wittwe geheirathet, welches doch durch Zeugen erwiesen war; zugleich schlos er Hilarium von seiner Gemeinschaft aus, erklärete ihn unfähig einen Bischof ein-
waren; weil er nemlig in seinem vorigen Stande eine Witwe geheirathet und als Richter einen Mißethäter zum Tode verurtheilet hatte: der Abgesezte stellete sich zu Rom vor dem Leo und beschwerete sich über Unrecht; Leo erlaubte ihm in Rom seine Amtsgeschäfte zuverrichten, machte also das Urtheil der Gallischen Versamlung thätig zum Gespötte: auf solche Nachricht ging Hilarius zu Fuße nach Rom Leoni Vorstellung zuthun; damit er selbigem hiedurch nicht seine richterlige Gewalt einzuräumen schiene, bezeugte er gleich anfangs, daß er nicht gekommen sei sich in einen Streit einzulaßen; doch lies er sichs gefallen in Gegenwart Leonis und anderer Bischöfe zuhören, was der Abgesezte wieder das Urtheil einzuwenden hätte; als er aber in dieser Zusammenkunft ernstliger gesprochen, als er sollen, lies ihn Leo in Verhaft nemen, dergleichen zu Rom noch keinem Bischofe wiederfaren war, und sezte einen Tag an zur Entscheidung der Sache: Hilarius, der sich vor solchem Gerichte nicht stellen wolte, fand indes Gelegenheit seinen Wächtern zuentgehen und kam durch viel Unwege wieder nach Arelat: Leo ereiferte sich darüber dergestalt, daß er sogleich die Absezung für wiederrechtlich erklärte, weil falsch sei, daß der Abgesezte eine Wittwe geheirathet, welches doch durch Zeugen erwiesen war; zugleich schlos er Hilarium von seiner Gemeinschaft aus, erklärete ihn unfähig einen Bischof ein-
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waren; weil er nemlig in seinem vorigen Stande eine Witwe geheirathet und als Richter einen Mißethäter zum Tode verurtheilet hatte: der Abgesezte stellete sich zu Rom vor dem Leo und beschwerete sich über Unrecht; Leo erlaubte ihm in Rom seine Amtsgeschäfte zuverrichten, machte also das Urtheil der Gallischen Versamlung thätig zum Gespötte: auf solche Nachricht ging Hilarius zu Fuße nach Rom Leoni Vorstellung zuthun; damit er selbigem hiedurch nicht seine richterlige Gewalt einzuräumen schiene, bezeugte er gleich anfangs, daß er nicht gekommen sei sich in einen Streit einzulaßen; doch lies er sichs gefallen in Gegenwart Leonis und anderer Bischöfe zuhören, was der Abgesezte wieder das Urtheil einzuwenden hätte; als er aber in dieser Zusammenkunft ernstliger gesprochen, als er sollen, lies ihn Leo in Verhaft nemen, dergleichen zu Rom noch keinem Bischofe wiederfaren war, und sezte einen Tag an zur Entscheidung der Sache: Hilarius, der sich vor solchem Gerichte nicht stellen wolte, fand indes Gelegenheit seinen Wächtern zuentgehen und kam durch viel Unwege wieder nach Arelat: Leo ereiferte sich darüber dergestalt, daß er sogleich die Absezung für wiederrechtlich erklärte, weil falsch sei, daß der Abgesezte eine Wittwe geheirathet, welches doch durch Zeugen erwiesen war; zugleich schlos er Hilarium von seiner Gemeinschaft aus, erklärete ihn unfähig einen Bischof ein-
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waren; weil er nemlig in seinem vorigen Stande eine Witwe geheirathet und als Richter einen Mißethäter zum Tode verurtheilet hatte: der Abgesezte stellete sich zu Rom vor dem Leo und beschwerete sich über Unrecht; Leo erlaubte ihm in Rom seine Amtsgeschäfte zuverrichten, machte also das Urtheil der Gallischen Versamlung thätig zum Gespötte: auf solche Nachricht ging Hilarius zu Fuße nach Rom Leoni Vorstellung zuthun; damit er selbigem hiedurch nicht seine richterlige Gewalt einzuräumen schiene, bezeugte er gleich anfangs, daß er nicht gekommen sei sich in einen Streit einzulaßen; doch lies er sichs gefallen in Gegenwart Leonis und anderer Bischöfe zuhören, was der Abgesezte wieder das Urtheil einzuwenden hätte; als er aber in dieser Zusammenkunft ernstliger gesprochen, als er sollen, lies ihn Leo in Verhaft nemen, dergleichen zu Rom noch keinem Bischofe wiederfaren war, und sezte einen Tag an zur Entscheidung der Sache: Hilarius, der sich vor solchem Gerichte nicht stellen wolte, fand indes Gelegenheit seinen Wächtern zuentgehen und kam durch viel Unwege wieder nach Arelat: Leo ereiferte sich darüber dergestalt, daß er sogleich die Absezung für wiederrechtlich erklärte, weil falsch sei, daß der Abgesezte eine Wittwe geheirathet, welches doch durch Zeugen erwiesen war; zugleich schlos er Hilarium von seiner Gemeinschaft aus, erklärete ihn unfähig einen Bischof ein-
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Tönnies, Johann Heinrich: Auszug der Geschichte zur Erklärung der Offenbarung Johannis. Leipzig, 1776, S. 136. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/toennies_auszug_1776/148>, abgerufen am 21.11.2024.
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