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Tönnies, Johann Heinrich: Auszug der Geschichte zur Erklärung der Offenbarung Johannis. Leipzig, 1776.

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Gemeine ihr ungeistliges Reich aus und hatte größern Anhang; darum ward im Gesichte Johanni befolen 11, [unleserliches Material - 1 Zeichen fehlt] 2: Mis das Haus Gottes mit seinem Altare und die, so daselbst anberen; las aber den äusern Vorhof weg und mis ihn nicht, den der ist den Heiden gegeben welche die heilige Stadt zwei und virzig Monden lang zertreten werden. Es ist also von dem Geiste der Weissagung deutlig vorhergesaget, daß von denen, die sich zur Gemeine Gottes rechneten, der größeste Theil ein wares Heidenthum sein, kein Bürgerrecht in der heiligen Stadt haben, sondern diese be bedrükken würde; den so lautet es von diesen Bedrükktragen an einem andern Orte 13, 5. 7: Das Thier das ungötlige Reich wird Macht haben wuder die Heiligen zukriegen und sie zu überwinden, es wird mit ihnen streiten zwei und virzig Monden. Die Zeugen der Warheit ins Gefängniß werfen, quälen, töten, das hies überwinden. Es drohet der gerechte Richter solches zuahnden und ein genaues Vergeltungsrecht an dem abgöttischen Geschlechte zuüben: indem es heist 13 10: Wet ins Gefängnis füret, sol ins Gefängnis gefüret werden wer mit dem Schwerte tötet, sol mit dem Schwerte getötet werden: dennoch solte Geduld und Glaube der Heiligen sich hiebei zeigen und solte nöthig sein; wen keine baldige und augenscheinlige

Gemeine ihr ungeistliges Reich aus und hatte größern Anhang; darum ward im Gesichte Johanni befolen 11, [unleserliches Material – 1 Zeichen fehlt] 2: Mis das Haus Gottes mit seinem Altare und die, so daselbst anberen; las aber den äusern Vorhof weg und mis ihn nicht, den der ist den Heiden gegeben welche die heilige Stadt zwei und virzig Monden lang zertreten werden. Es ist also von dem Geiste der Weissagung deutlig vorhergesaget, daß von denen, die sich zur Gemeine Gottes rechneten, der größeste Theil ein wares Heidenthum sein, kein Bürgerrecht in der heiligen Stadt haben, sondern diese be bedrükken würde; den so lautet es von diesen Bedrükktragen an einem andern Orte 13, 5. 7: Das Thier das ungötlige Reich wird Macht haben wuder die Heiligen zukriegen und sie zu überwinden, es wird mit ihnen streiten zwei und virzig Monden. Die Zeugen der Warheit ins Gefängniß werfen, quälen, töten, das hies überwinden. Es drohet der gerechte Richter solches zuahnden und ein genaues Vergeltungsrecht an dem abgöttischen Geschlechte zuüben: indem es heist 13 10: Wet ins Gefängnis füret, sol ins Gefängnis gefüret werden wer mit dem Schwerte tötet, sol mit dem Schwerte getötet werden: dennoch solte Geduld und Glaube der Heiligen sich hiebei zeigen und solte nöthig sein; wen keine baldige und augenscheinlige

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[240/0252] Gemeine ihr ungeistliges Reich aus und hatte größern Anhang; darum ward im Gesichte Johanni befolen 11, _ 2: Mis das Haus Gottes mit seinem Altare und die, so daselbst anberen; las aber den äusern Vorhof weg und mis ihn nicht, den der ist den Heiden gegeben welche die heilige Stadt zwei und virzig Monden lang zertreten werden. Es ist also von dem Geiste der Weissagung deutlig vorhergesaget, daß von denen, die sich zur Gemeine Gottes rechneten, der größeste Theil ein wares Heidenthum sein, kein Bürgerrecht in der heiligen Stadt haben, sondern diese be bedrükken würde; den so lautet es von diesen Bedrükktragen an einem andern Orte 13, 5. 7: Das Thier das ungötlige Reich wird Macht haben wuder die Heiligen zukriegen und sie zu überwinden, es wird mit ihnen streiten zwei und virzig Monden. Die Zeugen der Warheit ins Gefängniß werfen, quälen, töten, das hies überwinden. Es drohet der gerechte Richter solches zuahnden und ein genaues Vergeltungsrecht an dem abgöttischen Geschlechte zuüben: indem es heist 13 10: Wet ins Gefängnis füret, sol ins Gefängnis gefüret werden wer mit dem Schwerte tötet, sol mit dem Schwerte getötet werden: dennoch solte Geduld und Glaube der Heiligen sich hiebei zeigen und solte nöthig sein; wen keine baldige und augenscheinlige

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Zitationshilfe: Tönnies, Johann Heinrich: Auszug der Geschichte zur Erklärung der Offenbarung Johannis. Leipzig, 1776, S. 240. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/toennies_auszug_1776/252>, abgerufen am 22.11.2024.