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Tönnies, Johann Heinrich: Auszug der Geschichte zur Erklärung der Offenbarung Johannis. Leipzig, 1776.

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in der Oberpfalz angehalten worden: da er ein Mensch sei habe er aus Furcht vor dem Feuer, der grausamsten Todesstrafe, durch die Hofnung, so ihm von einem gütigen Verfaren gemacht worden, sich verleiten laßen zu wiederrufen, die Verdammung Wiklefs und Hußens, ihrer Bücher und Lehre gutzuheißen; (der Zusaz, auch solches nach Bömen zuberichten; mus etwa nur von einer anfängligen Zusage verstanden werden, die unerfüllet geblieben, indem der aufgesezle Brief zurükbehalten worden; sonst stimmet hiemit nicht überein, daß des zurükgehaltenen Schreibens wegen die Untersuchung wieder ihn erneuert worden, Labb. & Coleti ccil. T. XVI. p. 408. das non mus daselbst ausgelöschet oder in nunc verwandelt werden, fonst ist kein Zusammenhang; er gestund allerdings nunmer, daß er wieder Gewißen gehandelt;) er müße aber gestehen, daß er damit wieder Gewißen gehandelt, den Hußens Lehre sei heilig und sein Leben gerecht gewesen, wobei er bleiben wolle, auch Wiklefs Bücher und Lehre wären gut, er hätte nie was gründligers von einem Menschen geschrieben gefunden, daher er auch dabei beharren wolle; er habe übel gethan, daß er anders gesprochen, so keinesweges in dem Vorsaze geschehen, daß er von Wiklefs und Hußens Lehre abstehen wollen, sondern blos aus Furcht des Feuers; nun aber sei er bereit jede Todesstrafe mit standhaftem Gemüthe zuüberne-

in der Oberpfalz angehalten worden: da er ein Mensch sei habe er aus Furcht vor dem Feuer, der grausamsten Todesstrafe, durch die Hofnung, so ihm von einem gütigen Verfaren gemacht worden, sich verleiten laßen zu wiederrufen, die Verdammung Wiklefs und Hußens, ihrer Bücher und Lehre gutzuheißen; (der Zusaz, auch solches nach Bömen zuberichten; mus etwa nur von einer anfängligen Zusage verstanden werden, die unerfüllet geblieben, indem der aufgesezle Brief zurükbehalten worden; sonst stimmet hiemit nicht überein, daß des zurükgehaltenen Schreibens wegen die Untersuchung wieder ihn erneuert worden, Labb. & Coleti ccil. T. XVI. p. 408. das non mus daselbst ausgelöschet oder in nunc verwandelt werden, fonst ist kein Zusammenhang; er gestund allerdings nunmer, daß er wieder Gewißen gehandelt;) er müße aber gestehen, daß er damit wieder Gewißen gehandelt, den Hußens Lehre sei heilig und sein Leben gerecht gewesen, wobei er bleiben wolle, auch Wiklefs Bücher und Lehre wären gut, er hätte nie was gründligers von einem Menschen geschrieben gefunden, daher er auch dabei beharren wolle; er habe übel gethan, daß er anders gesprochen, so keinesweges in dem Vorsaze geschehen, daß er von Wiklefs und Hußens Lehre abstehen wollen, sondern blos aus Furcht des Feuers; nun aber sei er bereit jede Todesstrafe mit standhaftem Gemüthe zuüberne-

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[572/0584] in der Oberpfalz angehalten worden: da er ein Mensch sei habe er aus Furcht vor dem Feuer, der grausamsten Todesstrafe, durch die Hofnung, so ihm von einem gütigen Verfaren gemacht worden, sich verleiten laßen zu wiederrufen, die Verdammung Wiklefs und Hußens, ihrer Bücher und Lehre gutzuheißen; (der Zusaz, auch solches nach Bömen zuberichten; mus etwa nur von einer anfängligen Zusage verstanden werden, die unerfüllet geblieben, indem der aufgesezle Brief zurükbehalten worden; sonst stimmet hiemit nicht überein, daß des zurükgehaltenen Schreibens wegen die Untersuchung wieder ihn erneuert worden, Labb. & Coleti ccil. T. XVI. p. 408. das non mus daselbst ausgelöschet oder in nunc verwandelt werden, fonst ist kein Zusammenhang; er gestund allerdings nunmer, daß er wieder Gewißen gehandelt;) er müße aber gestehen, daß er damit wieder Gewißen gehandelt, den Hußens Lehre sei heilig und sein Leben gerecht gewesen, wobei er bleiben wolle, auch Wiklefs Bücher und Lehre wären gut, er hätte nie was gründligers von einem Menschen geschrieben gefunden, daher er auch dabei beharren wolle; er habe übel gethan, daß er anders gesprochen, so keinesweges in dem Vorsaze geschehen, daß er von Wiklefs und Hußens Lehre abstehen wollen, sondern blos aus Furcht des Feuers; nun aber sei er bereit jede Todesstrafe mit standhaftem Gemüthe zuüberne-

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Zitationshilfe: Tönnies, Johann Heinrich: Auszug der Geschichte zur Erklärung der Offenbarung Johannis. Leipzig, 1776, S. 572. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/toennies_auszug_1776/584>, abgerufen am 25.11.2024.