wie die Lehrer des Natur- und Völkerrechts sehr zureichend erweisen, zween besondere Verträge zum Grunde: den Vereinigungsvertrag, wodurch sich verschiedene Personen verbinden, zu Beförderung gemeinschaftliger Wohlfarth in einer Geselschaft zusammen zuleben, und den Unterwerfungsvertrag, wodurch sie diejenigen ernennen, deren zur algemeinen Wohlfarth abzielenden Befehlen sie gehorchen wollen. Da der lezte von diesen Verträgen den ersten voraussezet, so wird er von selbst wegfallen, so bald jener wegfält. Wen aber bei einem zweiseitigen Vertrage einer von beiden Theilen wieder den Vertrag handelt, und folglig durch die That (welches mer ist, als durch Worte) zu erkennen giebt, er sei nicht willens seine Einwilligung zur fernern Dauer dieses Vertrages zu geben; so ist es offenbar, daß auch dem andern Theile das Recht zustehen müsse, seine gegebene Einwilligung zurükzunemen, wiewohl er auch befugt ist, wenn er wil, auf die Erfüllung des Vertrages zu dringen. Denn die Treulosigkeit eines contrahirenden Theils kan unmöglig den andern um sein einmal erlangtes Recht bringen. Ich enthalte mich, Beweise für diese Lehrsäze anzufüren, da man dieselben in den gemeinsten Handbüchern des Natur- und Völkerrechts antrift. Gesezt nun, daß sich der Fürst und seine Räthe unter-
wie die Lehrer des Natur- und Völkerrechts sehr zureichend erweisen, zween besondere Verträge zum Grunde: den Vereinigungsvertrag, wodurch sich verschiedene Personen verbinden, zu Beförderung gemeinschaftliger Wohlfarth in einer Geselschaft zusammen zuleben, und den Unterwerfungsvertrag, wodurch sie diejenigen ernennen, deren zur algemeinen Wohlfarth abzielenden Befehlen sie gehorchen wollen. Da der lezte von diesen Verträgen den ersten voraussezet, so wird er von selbst wegfallen, so bald jener wegfält. Wen aber bei einem zweiseitigen Vertrage einer von beiden Theilen wieder den Vertrag handelt, und folglig durch die That (welches mer ist, als durch Worte) zu erkennen giebt, er sei nicht willens seine Einwilligung zur fernern Dauer dieses Vertrages zu geben; so ist es offenbar, daß auch dem andern Theile das Recht zustehen müsse, seine gegebene Einwilligung zurükzunemen, wiewohl er auch befugt ist, wenn er wil, auf die Erfüllung des Vertrages zu dringen. Denn die Treulosigkeit eines contrahirenden Theils kan unmöglig den andern um sein einmal erlangtes Recht bringen. Ich enthalte mich, Beweise für diese Lehrsäze anzufüren, da man dieselben in den gemeinsten Handbüchern des Natur- und Völkerrechts antrift. Gesezt nun, daß sich der Fürst und seine Räthe unter-
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wie die Lehrer des Natur- und Völkerrechts sehr zureichend erweisen, zween besondere Verträge zum Grunde: den Vereinigungsvertrag, wodurch sich verschiedene Personen verbinden, zu Beförderung gemeinschaftliger Wohlfarth in einer Geselschaft zusammen zuleben, und den Unterwerfungsvertrag, wodurch sie diejenigen ernennen, deren zur algemeinen Wohlfarth abzielenden Befehlen sie gehorchen wollen. Da der lezte von diesen Verträgen den ersten voraussezet, so wird er von selbst wegfallen, so bald jener wegfält. Wen aber bei einem zweiseitigen Vertrage einer von beiden Theilen wieder den Vertrag handelt, und folglig durch die That (welches mer ist, als durch Worte) zu erkennen giebt, er sei nicht willens seine Einwilligung zur fernern Dauer dieses Vertrages zu geben; so ist es offenbar, daß auch dem andern Theile das Recht zustehen müsse, seine gegebene Einwilligung zurükzunemen, wiewohl er auch befugt ist, wenn er wil, auf die Erfüllung des Vertrages zu dringen. Denn die Treulosigkeit eines contrahirenden Theils kan unmöglig den andern um sein einmal erlangtes Recht bringen. Ich enthalte mich, Beweise für diese Lehrsäze anzufüren, da man dieselben in den gemeinsten Handbüchern des Natur- und Völkerrechts antrift. Gesezt nun, daß sich der Fürst und seine Räthe unter-
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wie die Lehrer des Natur- und Völkerrechts sehr zureichend erweisen, zween besondere Verträge zum Grunde: den Vereinigungsvertrag, wodurch sich verschiedene Personen verbinden, zu Beförderung gemeinschaftliger Wohlfarth in einer Geselschaft zusammen zuleben, und den Unterwerfungsvertrag, wodurch sie diejenigen ernennen, deren zur algemeinen Wohlfarth abzielenden Befehlen sie gehorchen wollen. Da der lezte von diesen Verträgen den ersten voraussezet, so wird er von selbst wegfallen, so bald jener wegfält. Wen aber bei einem zweiseitigen Vertrage einer von beiden Theilen wieder den Vertrag handelt, und folglig durch die That (welches mer ist, als durch Worte) zu erkennen giebt, er sei nicht willens seine Einwilligung zur fernern Dauer dieses Vertrages zu geben; so ist es offenbar, daß auch dem andern Theile das Recht zustehen müsse, seine gegebene Einwilligung zurükzunemen, wiewohl er auch befugt ist, wenn er wil, auf die Erfüllung des Vertrages zu dringen. Denn die Treulosigkeit eines contrahirenden Theils kan unmöglig den andern um sein einmal erlangtes Recht bringen. Ich enthalte mich, Beweise für diese Lehrsäze anzufüren, da man dieselben in den gemeinsten Handbüchern des Natur- und Völkerrechts antrift. Gesezt nun, daß sich der Fürst und seine Räthe unter-
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Tönnies, Johann Heinrich: Auszug der Geschichte zur Erklärung der Offenbarung Johannis. Leipzig, 1776, S. 910. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/toennies_auszug_1776/922>, abgerufen am 22.11.2024.
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