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Tönnies, Johann Heinrich: Auszug der Geschichte zur Erklärung der Offenbarung Johannis. Leipzig, 1776.

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daß es noch unerwiesen sei, wen man diesen Fal für denjenigen hält, in welchem sie sich wirksam beweisen sollen. Kaum kan der uneigennüzige Fleis nur einigermaßen sich äusern, da er auf mange Weise gehindert wird: unwißend niedert ächtige Schmeichler finden allein Befal bei den Fürsten und seinen Großen, die allesamt von ihrer Hoheit gebiendet sind, kein Verdienst kennen, auser der knechtischen Demüthigung, von keinom Nuzen etwas wißen, auser dem unmittelbaren eigenen, der dem gemeinen Besten gerade entgegen stehet, alles allein verordnen wellen, auch in Dingen, davon sie nichts verstehen, und mit einem Gehorsame ohne Nuzen mit einer vergebligen Geschäftigkeit nach ihrer Vorschrift beßer zufrieden sind, als mit einem nüzligen Fleiße, den sie unterdrükken: der eitle lasterhafte Schmeichler macht sich leicht beliebt, seine schen bare Vielgeschäftigkeit, Charletanerie, und geschäftiger Müßiggang werden erhoben und belonet Heiderungend suchet warhaftig nüzlig zu ein, auch mit Hindansezung des eigenen Vortheils, der eigenen Ruhe, der äusetligen Ehre kan aber mit keiner Schmeichel bestehen, wird gehaßet und verfolget in einem Lande wo keine Warheit, keine Tugend und Redligkeit hauset, in einem Lande, wo der Fall allächtig und feine Großen Götter sind. Ein jeder Staat, der vermittelst gegenseitiger Einwilligung errichtet wird, sezet,

daß es noch unerwiesen sei, wen man diesen Fal für denjenigen hält, in welchem sie sich wirksam beweisen sollen. Kaum kan der uneigennüzige Fleis nur einigermaßen sich äusern, da er auf mange Weise gehindert wird: unwißend niedert ächtige Schmeichler finden allein Befal bei den Fürsten und seinen Großen, die allesamt von ihrer Hoheit gebiendet sind, kein Verdienst kennen, auser der knechtischen Demüthigung, von keinom Nuzen etwas wißen, auser dem unmittelbaren eigenen, der dem gemeinen Besten gerade entgegen stehet, alles allein verordnen wellen, auch in Dingen, davon sie nichts verstehen, und mit einem Gehorsame ohne Nuzen mit einer vergebligen Geschäftigkeit nach ihrer Vorschrift beßer zufrieden sind, als mit einem nüzligen Fleiße, den sie unterdrükken: der eitle lasterhafte Schmeichler macht sich leicht beliebt, seine schen bare Vielgeschäftigkeit, Charletanerie, und geschäftiger Müßiggang werden erhoben und belonet Heiderungend suchet warhaftig nüzlig zu ein, auch mit Hindansezung des eigenen Vortheils, der eigenen Ruhe, der äusetligen Ehre kan aber mit keiner Schmeichel bestehen, wird gehaßet und verfolget in einem Lande wo keine Warheit, keine Tugend und Redligkeit hauset, in einem Lande, wo der Fall allächtig und feine Großen Götter sind. Ein jeder Staat, der vermittelst gegenseitiger Einwilligung errichtet wird, sezet,

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[909/0921] daß es noch unerwiesen sei, wen man diesen Fal für denjenigen hält, in welchem sie sich wirksam beweisen sollen. Kaum kan der uneigennüzige Fleis nur einigermaßen sich äusern, da er auf mange Weise gehindert wird: unwißend niedert ächtige Schmeichler finden allein Befal bei den Fürsten und seinen Großen, die allesamt von ihrer Hoheit gebiendet sind, kein Verdienst kennen, auser der knechtischen Demüthigung, von keinom Nuzen etwas wißen, auser dem unmittelbaren eigenen, der dem gemeinen Besten gerade entgegen stehet, alles allein verordnen wellen, auch in Dingen, davon sie nichts verstehen, und mit einem Gehorsame ohne Nuzen mit einer vergebligen Geschäftigkeit nach ihrer Vorschrift beßer zufrieden sind, als mit einem nüzligen Fleiße, den sie unterdrükken: der eitle lasterhafte Schmeichler macht sich leicht beliebt, seine schen bare Vielgeschäftigkeit, Charletanerie, und geschäftiger Müßiggang werden erhoben und belonet Heiderungend suchet warhaftig nüzlig zu ein, auch mit Hindansezung des eigenen Vortheils, der eigenen Ruhe, der äusetligen Ehre kan aber mit keiner Schmeichel bestehen, wird gehaßet und verfolget in einem Lande wo keine Warheit, keine Tugend und Redligkeit hauset, in einem Lande, wo der Fall allächtig und feine Großen Götter sind. Ein jeder Staat, der vermittelst gegenseitiger Einwilligung errichtet wird, sezet,

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Zitationshilfe: Tönnies, Johann Heinrich: Auszug der Geschichte zur Erklärung der Offenbarung Johannis. Leipzig, 1776, S. 909. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/toennies_auszug_1776/921>, abgerufen am 22.11.2024.