Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Tönnies, Johann Heinrich: Auszug der Geschichte zur Erklärung der Offenbarung Johannis. Leipzig, 1776.

Bild:
<< vorherige Seite

Absicht auf das gesamte heilige Reich werden eigentlig keine Fremdlinge, sondern alle Bürger der heiligen Stadt sein, auch in den entferntesten Ländern: der Unterschied von Adel, Bürgern und Bauren wird keine Stat finden; die nachgebornen unbegüterten Söne der Fürsten, Landgrafen, Grafen und Gerichtsherren werden keinen Vorzug haben, wen sie nicht ein Amt bekleiden, als Beamte, Aeltesten, Diener eines Landes oder Ortes: hiezu werden sie aber auch bei nöthiger Fähigkeit vorzüglig erwelet werden. Der nothwendige Unterschied von Stuffen und Ständen, als Fürsten des Landes, Fürsten der Stämme oder Landgrafen, Vorsteher eines Kreises oder Gohgrafen, Vorsteher und Richter eines Orts, Hufner oder Erbgesesne, unbegüterte Einheimische und stimfähige Fremde des Orts, Ausgeschlosne die nicht in die Gemeine kommen und keine Stimme haben, aller dieser Unterschied wird eine große Gleichheit an Rechten und Pflichten nicht aufheben: alle werden in ihrem Maaße Priester und Richter sein; der Hufner wird aus seinem Hofe und Felde soviel vermögen, als der Fürst im ganzen Lande; was den gemeinen Bürger unfähig macht in der Versamlung zu erscheinen, das wird auch den Fürsten dessen unfähig machen und sein Fal wird größer sein, weil er höher gewesen; in dem Falle, da der Bürger das Leben verwürket, wird es auch der Fürst verwürken; wen aber bei nicht so schwerem Aergernisse stat eines Schuld- oder Sündopfers eine öffentlige Ab-

Absicht auf das gesamte heilige Reich werden eigentlig keine Fremdlinge, sondern alle Bürger der heiligen Stadt sein, auch in den entferntesten Ländern: der Unterschied von Adel, Bürgern und Bauren wird keine Stat finden; die nachgebornen unbegüterten Söne der Fürsten, Landgrafen, Grafen und Gerichtsherren werden keinen Vorzug haben, wen sie nicht ein Amt bekleiden, als Beamte, Aeltesten, Diener eines Landes oder Ortes: hiezu werden sie aber auch bei nöthiger Fähigkeit vorzüglig erwelet werden. Der nothwendige Unterschied von Stuffen und Ständen, als Fürsten des Landes, Fürsten der Stämme oder Landgrafen, Vorsteher eines Kreises oder Gohgrafen, Vorsteher und Richter eines Orts, Hufner oder Erbgesesne, unbegüterte Einheimische und stimfähige Fremde des Orts, Ausgeschlosne die nicht in die Gemeine kommen und keine Stimme haben, aller dieser Unterschied wird eine große Gleichheit an Rechten und Pflichten nicht aufheben: alle werden in ihrem Maaße Priester und Richter sein; der Hufner wird aus seinem Hofe und Felde soviel vermögen, als der Fürst im ganzen Lande; was den gemeinen Bürger unfähig macht in der Versamlung zu erscheinen, das wird auch den Fürsten dessen unfähig machen und sein Fal wird größer sein, weil er höher gewesen; in dem Falle, da der Bürger das Leben verwürket, wird es auch der Fürst verwürken; wen aber bei nicht so schwerem Aergernisse stat eines Schuld- oder Sündopfers eine öffentlige Ab-

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <p><pb facs="#f0951" n="939"/>
Absicht auf das gesamte heilige Reich werden                      eigentlig keine Fremdlinge, sondern alle Bürger der heiligen Stadt sein, auch in                      den entferntesten Ländern: der Unterschied von Adel, Bürgern und Bauren wird                      keine Stat finden; die nachgebornen unbegüterten Söne der Fürsten, Landgrafen,                      Grafen und Gerichtsherren werden keinen Vorzug haben, wen sie nicht ein Amt                      bekleiden, als Beamte, Aeltesten, Diener eines Landes oder Ortes: hiezu werden                      sie aber auch bei nöthiger Fähigkeit vorzüglig erwelet werden. Der nothwendige                      Unterschied von Stuffen und Ständen, als Fürsten des Landes, Fürsten der Stämme                      oder Landgrafen, Vorsteher eines Kreises oder Gohgrafen, Vorsteher und Richter                      eines Orts, Hufner oder Erbgesesne, unbegüterte Einheimische und stimfähige                      Fremde des Orts, Ausgeschlosne die nicht in die Gemeine kommen und keine Stimme                      haben, aller dieser Unterschied wird eine große Gleichheit an Rechten und                      Pflichten nicht aufheben: alle werden in ihrem Maaße Priester und Richter sein;                      der Hufner wird aus seinem Hofe und Felde soviel vermögen, als der Fürst im                      ganzen Lande; was den gemeinen Bürger unfähig macht in der Versamlung zu                      erscheinen, das wird auch den Fürsten dessen unfähig machen und sein Fal wird                      größer sein, weil er höher gewesen; in dem Falle, da der Bürger das Leben                      verwürket, wird es auch der Fürst verwürken; wen aber bei nicht so schwerem                      Aergernisse stat eines Schuld- oder Sündopfers eine öffentlige Ab-
</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[939/0951] Absicht auf das gesamte heilige Reich werden eigentlig keine Fremdlinge, sondern alle Bürger der heiligen Stadt sein, auch in den entferntesten Ländern: der Unterschied von Adel, Bürgern und Bauren wird keine Stat finden; die nachgebornen unbegüterten Söne der Fürsten, Landgrafen, Grafen und Gerichtsherren werden keinen Vorzug haben, wen sie nicht ein Amt bekleiden, als Beamte, Aeltesten, Diener eines Landes oder Ortes: hiezu werden sie aber auch bei nöthiger Fähigkeit vorzüglig erwelet werden. Der nothwendige Unterschied von Stuffen und Ständen, als Fürsten des Landes, Fürsten der Stämme oder Landgrafen, Vorsteher eines Kreises oder Gohgrafen, Vorsteher und Richter eines Orts, Hufner oder Erbgesesne, unbegüterte Einheimische und stimfähige Fremde des Orts, Ausgeschlosne die nicht in die Gemeine kommen und keine Stimme haben, aller dieser Unterschied wird eine große Gleichheit an Rechten und Pflichten nicht aufheben: alle werden in ihrem Maaße Priester und Richter sein; der Hufner wird aus seinem Hofe und Felde soviel vermögen, als der Fürst im ganzen Lande; was den gemeinen Bürger unfähig macht in der Versamlung zu erscheinen, das wird auch den Fürsten dessen unfähig machen und sein Fal wird größer sein, weil er höher gewesen; in dem Falle, da der Bürger das Leben verwürket, wird es auch der Fürst verwürken; wen aber bei nicht so schwerem Aergernisse stat eines Schuld- oder Sündopfers eine öffentlige Ab-

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Obrigkeitskritik und Fürstenberatung: Die Oberhofprediger in Braunschweig-Wolfenbüttel 1568-1714: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-02-15T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-02-15T13:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/toennies_auszug_1776
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/toennies_auszug_1776/951
Zitationshilfe: Tönnies, Johann Heinrich: Auszug der Geschichte zur Erklärung der Offenbarung Johannis. Leipzig, 1776, S. 939. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/toennies_auszug_1776/951>, abgerufen am 22.11.2024.