Absicht auf das gesamte heilige Reich werden eigentlig keine Fremdlinge, sondern alle Bürger der heiligen Stadt sein, auch in den entferntesten Ländern: der Unterschied von Adel, Bürgern und Bauren wird keine Stat finden; die nachgebornen unbegüterten Söne der Fürsten, Landgrafen, Grafen und Gerichtsherren werden keinen Vorzug haben, wen sie nicht ein Amt bekleiden, als Beamte, Aeltesten, Diener eines Landes oder Ortes: hiezu werden sie aber auch bei nöthiger Fähigkeit vorzüglig erwelet werden. Der nothwendige Unterschied von Stuffen und Ständen, als Fürsten des Landes, Fürsten der Stämme oder Landgrafen, Vorsteher eines Kreises oder Gohgrafen, Vorsteher und Richter eines Orts, Hufner oder Erbgesesne, unbegüterte Einheimische und stimfähige Fremde des Orts, Ausgeschlosne die nicht in die Gemeine kommen und keine Stimme haben, aller dieser Unterschied wird eine große Gleichheit an Rechten und Pflichten nicht aufheben: alle werden in ihrem Maaße Priester und Richter sein; der Hufner wird aus seinem Hofe und Felde soviel vermögen, als der Fürst im ganzen Lande; was den gemeinen Bürger unfähig macht in der Versamlung zu erscheinen, das wird auch den Fürsten dessen unfähig machen und sein Fal wird größer sein, weil er höher gewesen; in dem Falle, da der Bürger das Leben verwürket, wird es auch der Fürst verwürken; wen aber bei nicht so schwerem Aergernisse stat eines Schuld- oder Sündopfers eine öffentlige Ab-
Absicht auf das gesamte heilige Reich werden eigentlig keine Fremdlinge, sondern alle Bürger der heiligen Stadt sein, auch in den entferntesten Ländern: der Unterschied von Adel, Bürgern und Bauren wird keine Stat finden; die nachgebornen unbegüterten Söne der Fürsten, Landgrafen, Grafen und Gerichtsherren werden keinen Vorzug haben, wen sie nicht ein Amt bekleiden, als Beamte, Aeltesten, Diener eines Landes oder Ortes: hiezu werden sie aber auch bei nöthiger Fähigkeit vorzüglig erwelet werden. Der nothwendige Unterschied von Stuffen und Ständen, als Fürsten des Landes, Fürsten der Stämme oder Landgrafen, Vorsteher eines Kreises oder Gohgrafen, Vorsteher und Richter eines Orts, Hufner oder Erbgesesne, unbegüterte Einheimische und stimfähige Fremde des Orts, Ausgeschlosne die nicht in die Gemeine kommen und keine Stimme haben, aller dieser Unterschied wird eine große Gleichheit an Rechten und Pflichten nicht aufheben: alle werden in ihrem Maaße Priester und Richter sein; der Hufner wird aus seinem Hofe und Felde soviel vermögen, als der Fürst im ganzen Lande; was den gemeinen Bürger unfähig macht in der Versamlung zu erscheinen, das wird auch den Fürsten dessen unfähig machen und sein Fal wird größer sein, weil er höher gewesen; in dem Falle, da der Bürger das Leben verwürket, wird es auch der Fürst verwürken; wen aber bei nicht so schwerem Aergernisse stat eines Schuld- oder Sündopfers eine öffentlige Ab-
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Absicht auf das gesamte heilige Reich werden eigentlig keine Fremdlinge, sondern alle Bürger der heiligen Stadt sein, auch in den entferntesten Ländern: der Unterschied von Adel, Bürgern und Bauren wird keine Stat finden; die nachgebornen unbegüterten Söne der Fürsten, Landgrafen, Grafen und Gerichtsherren werden keinen Vorzug haben, wen sie nicht ein Amt bekleiden, als Beamte, Aeltesten, Diener eines Landes oder Ortes: hiezu werden sie aber auch bei nöthiger Fähigkeit vorzüglig erwelet werden. Der nothwendige Unterschied von Stuffen und Ständen, als Fürsten des Landes, Fürsten der Stämme oder Landgrafen, Vorsteher eines Kreises oder Gohgrafen, Vorsteher und Richter eines Orts, Hufner oder Erbgesesne, unbegüterte Einheimische und stimfähige Fremde des Orts, Ausgeschlosne die nicht in die Gemeine kommen und keine Stimme haben, aller dieser Unterschied wird eine große Gleichheit an Rechten und Pflichten nicht aufheben: alle werden in ihrem Maaße Priester und Richter sein; der Hufner wird aus seinem Hofe und Felde soviel vermögen, als der Fürst im ganzen Lande; was den gemeinen Bürger unfähig macht in der Versamlung zu erscheinen, das wird auch den Fürsten dessen unfähig machen und sein Fal wird größer sein, weil er höher gewesen; in dem Falle, da der Bürger das Leben verwürket, wird es auch der Fürst verwürken; wen aber bei nicht so schwerem Aergernisse stat eines Schuld- oder Sündopfers eine öffentlige Ab-
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Absicht auf das gesamte heilige Reich werden eigentlig keine Fremdlinge, sondern alle Bürger der heiligen Stadt sein, auch in den entferntesten Ländern: der Unterschied von Adel, Bürgern und Bauren wird keine Stat finden; die nachgebornen unbegüterten Söne der Fürsten, Landgrafen, Grafen und Gerichtsherren werden keinen Vorzug haben, wen sie nicht ein Amt bekleiden, als Beamte, Aeltesten, Diener eines Landes oder Ortes: hiezu werden sie aber auch bei nöthiger Fähigkeit vorzüglig erwelet werden. Der nothwendige Unterschied von Stuffen und Ständen, als Fürsten des Landes, Fürsten der Stämme oder Landgrafen, Vorsteher eines Kreises oder Gohgrafen, Vorsteher und Richter eines Orts, Hufner oder Erbgesesne, unbegüterte Einheimische und stimfähige Fremde des Orts, Ausgeschlosne die nicht in die Gemeine kommen und keine Stimme haben, aller dieser Unterschied wird eine große Gleichheit an Rechten und Pflichten nicht aufheben: alle werden in ihrem Maaße Priester und Richter sein; der Hufner wird aus seinem Hofe und Felde soviel vermögen, als der Fürst im ganzen Lande; was den gemeinen Bürger unfähig macht in der Versamlung zu erscheinen, das wird auch den Fürsten dessen unfähig machen und sein Fal wird größer sein, weil er höher gewesen; in dem Falle, da der Bürger das Leben verwürket, wird es auch der Fürst verwürken; wen aber bei nicht so schwerem Aergernisse stat eines Schuld- oder Sündopfers eine öffentlige Ab-
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Tönnies, Johann Heinrich: Auszug der Geschichte zur Erklärung der Offenbarung Johannis. Leipzig, 1776, S. 939. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/toennies_auszug_1776/951>, abgerufen am 22.11.2024.
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