meine zuerkennen und sein Verhalten auf thätige Weise zubilligen? ob sie mit dem Fürsten eine Ausname machen können und etwa dessen Aergernis nicht so schädlig ist als das von andern gegebene? Doch! es hat eine andere Bewandnis mit unsern Fürsten. Unsere Fürsten sind summi episcopi, haben ausser der Landeshoheit auch die Collegialrechte der Gemeine auszuüben: unsere Prediger verwalten ihr Amt ex subdelegata potestate principis Mosh. p. 316. die Prediger haben ihr Amt nicht von Christo, oder von der Gemeine, sondern von dem Fürsten, welcher sichselbst von ihrem Strafamte ausnimt." Ist das nun das gepriesene Collegialsystem? Wieweit ist solches von Thomasii Lehre unterschieden? Ihr Gelehrten übet euch in Erfindung mannigfaltiger Beweise zu einerlei Folgesäzen. "Nein! die Noth hat uns dazu getrieben den Grundsaz von der Landeshoheit zu verlassen, welchen ein Fürst von einer andern Lehre übel anwenden könte." Ich bewundere euren Wiz, da ihr einerlei Folgen aus allerlei Vordersäzen herleiten könnet. Verwalteten aber die Israelitischen Könige nicht ebenfals die Collegialrechte? 1 Kön. 2, 35. 2 Kön. 22, 4. 23, 4. 2 Chr. 19, 8. 11. 9, 5. 27. 30, 1. 31, 2. 4. Wurden sie nicht gleichwol von Priestern und Propheten erinnert? Der Hr. Canzler v. M. kan auch, nach seinen anderweitigen Meinungen, dabei keine unmittelbar götl. Eingebung voraussezen, wen es gleich heist, daß der Geist des Hn. auf diese Männer kommen sei. Indes ist freilig das Beste, daß man diesen verdriesligen Gebrauch zu beiderseitiger Bequemligkeit abgeschaffet hat. Angenemer lautet des Abt Spechts Ausspruch: "was Ew. Durchl. thun ist alles recht." Auch stehet allerdings zu hoffen, daß jenes Ybel nicht wieder einreißen wird; da man auf hohen Schulen die Treue gegen angehende Geistlige beweiset sie, durch Vorhaltung warnender Beispiele, von solchen Vergehungen abzumahnen, die ihr ganzes irdisches Glük stören können. Wir sind jezo klüger: wir haben mit der Zeit die Rechte der Fürsten besser kennen lernen: wir wissen jezo die Schrift besser auszulegen. Mosh. p. 316. Daher sehen wir auch, daß ein gewaltiger Unterschied ist zwischen unsern Fürsten und den Israelitischen Königen: den diese waren Stathalter Gottes.
meine zuerkennen und sein Verhalten auf thätige Weise zubilligen? ob sie mit dem Fürsten eine Ausname machen können und etwa dessen Aergernis nicht so schädlig ist als das von andern gegebene? Doch! es hat eine andere Bewandnis mit unsern Fürsten. Unsere Fürsten sind summi episcopi, haben ausser der Landeshoheit auch die Collegialrechte der Gemeine auszuüben: unsere Prediger verwalten ihr Amt ex subdelegata potestate principis Mosh. p. 316. die Prediger haben ihr Amt nicht von Christo, oder von der Gemeine, sondern von dem Fürsten, welcher sichselbst von ihrem Strafamte ausnimt.” Ist das nun das gepriesene Collegialsystem? Wieweit ist solches von Thomasii Lehre unterschieden? Ihr Gelehrten übet euch in Erfindung mannigfaltiger Beweise zu einerlei Folgesäzen. ”Nein! die Noth hat uns dazu getrieben den Grundsaz von der Landeshoheit zu verlassen, welchen ein Fürst von einer andern Lehre übel anwenden könte.” Ich bewundere euren Wiz, da ihr einerlei Folgen aus allerlei Vordersäzen herleiten könnet. Verwalteten aber die Israelitischen Könige nicht ebenfals die Collegialrechte? 1 Kön. 2, 35. 2 Kön. 22, 4. 23, 4. 2 Chr. 19, 8. 11. 9, 5. 27. 30, 1. 31, 2. 4. Wurden sie nicht gleichwol von Priestern und Propheten erinnert? Der Hr. Canzler v. M. kan auch, nach seinen anderweitigen Meinungen, dabei keine unmittelbar götl. Eingebung voraussezen, wen es gleich heist, daß der Geist des Hn. auf diese Männer kommen sei. Indes ist freilig das Beste, daß man diesen verdriesligen Gebrauch zu beiderseitiger Bequemligkeit abgeschaffet hat. Angenemer lautet des Abt Spechts Ausspruch: ”was Ew. Durchl. thun ist alles recht.” Auch stehet allerdings zu hoffen, daß jenes Ybel nicht wieder einreißen wird; da man auf hohen Schulen die Treue gegen angehende Geistlige beweiset sie, durch Vorhaltung warnender Beispiele, von solchen Vergehungen abzumahnen, die ihr ganzes irdisches Glük stören können. Wir sind jezo klüger: wir haben mit der Zeit die Rechte der Fürsten besser kennen lernen: wir wissen jezo die Schrift besser auszulegen. Mosh. p. 316. Daher sehen wir auch, daß ein gewaltiger Unterschied ist zwischen unsern Fürsten und den Israelitischen Königen: den diese waren Stathalter Gottes.
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meine zuerkennen und sein Verhalten auf thätige Weise zubilligen? ob sie mit dem Fürsten eine Ausname machen können und etwa dessen Aergernis nicht so schädlig ist als das von andern gegebene? Doch! es hat eine andere Bewandnis mit unsern Fürsten. Unsere Fürsten sind summi episcopi, haben ausser der Landeshoheit auch die Collegialrechte der Gemeine auszuüben: unsere Prediger verwalten ihr Amt ex subdelegata potestate principis Mosh. p. 316. die Prediger haben ihr Amt nicht von Christo, oder von der Gemeine, sondern von dem Fürsten, welcher sichselbst von ihrem Strafamte ausnimt.” Ist das nun das gepriesene Collegialsystem? Wieweit ist solches von Thomasii Lehre unterschieden? Ihr Gelehrten übet euch in Erfindung mannigfaltiger Beweise zu einerlei Folgesäzen. ”Nein! die Noth hat uns dazu getrieben den Grundsaz von der Landeshoheit zu verlassen, welchen ein Fürst von einer andern Lehre übel anwenden könte.” Ich bewundere euren Wiz, da ihr einerlei Folgen aus allerlei Vordersäzen herleiten könnet. Verwalteten aber die Israelitischen Könige nicht ebenfals die Collegialrechte? 1 Kön. 2, 35. 2 Kön. 22, 4. 23, 4. 2 Chr. 19, 8. 11. 9, 5. 27. 30, 1. 31, 2. 4. Wurden sie nicht gleichwol von Priestern und Propheten erinnert? Der Hr. Canzler v. M. kan auch, nach seinen anderweitigen Meinungen, dabei keine unmittelbar götl. Eingebung voraussezen, wen es gleich heist, daß der Geist des Hn. auf diese Männer kommen sei. Indes ist freilig das Beste, daß man diesen verdriesligen Gebrauch zu beiderseitiger Bequemligkeit abgeschaffet hat. Angenemer lautet des Abt Spechts Ausspruch: ”was Ew. Durchl. thun ist alles recht.” Auch stehet allerdings zu hoffen, daß jenes Ybel nicht wieder einreißen wird; da man auf hohen Schulen die Treue gegen angehende Geistlige beweiset sie, durch Vorhaltung warnender Beispiele, von solchen Vergehungen abzumahnen, die ihr ganzes irdisches Glük stören können. Wir sind jezo klüger: wir haben mit der Zeit die Rechte der Fürsten besser kennen lernen: wir wissen jezo die Schrift besser auszulegen. Mosh. p. 316. Daher sehen wir auch, daß ein gewaltiger Unterschied ist zwischen unsern Fürsten und den Israelitischen Königen: den diese waren Stathalter Gottes.
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meine zuerkennen und sein Verhalten auf thätige Weise zubilligen? ob sie mit dem Fürsten eine Ausname machen können und etwa dessen Aergernis nicht so schädlig ist als das von andern gegebene? Doch! es hat eine andere Bewandnis mit unsern Fürsten. Unsere Fürsten sind summi episcopi, haben ausser der Landeshoheit auch die Collegialrechte der Gemeine auszuüben: unsere Prediger verwalten ihr Amt ex subdelegata potestate principis Mosh. p. 316. die Prediger haben ihr Amt nicht von Christo, oder von der Gemeine, sondern von dem Fürsten, welcher sichselbst von ihrem Strafamte ausnimt.” Ist das nun das gepriesene Collegialsystem? Wieweit ist solches von Thomasii Lehre unterschieden? Ihr Gelehrten übet euch in Erfindung mannigfaltiger Beweise zu einerlei Folgesäzen. ”Nein! die Noth hat uns dazu getrieben den Grundsaz von der Landeshoheit zu verlassen, welchen ein Fürst von einer andern Lehre übel anwenden könte.” Ich bewundere euren Wiz, da ihr einerlei Folgen aus allerlei Vordersäzen herleiten könnet. Verwalteten aber die Israelitischen Könige nicht ebenfals die Collegialrechte? 1 Kön. 2, 35. 2 Kön. 22, 4. 23, 4. 2 Chr. 19, 8. 11. 9, 5. 27. 30, 1. 31, 2. 4. Wurden sie nicht gleichwol von Priestern und Propheten erinnert? Der Hr. Canzler v. M. kan auch, nach seinen anderweitigen Meinungen, dabei keine unmittelbar götl. Eingebung voraussezen, wen es gleich heist, daß der Geist des Hn. auf diese Männer kommen sei. Indes ist freilig das Beste, daß man diesen verdriesligen Gebrauch zu beiderseitiger Bequemligkeit abgeschaffet hat. Angenemer lautet des Abt Spechts Ausspruch: ”was Ew. Durchl. thun ist alles recht.” Auch stehet allerdings zu hoffen, daß jenes Ybel nicht wieder einreißen wird; da man auf hohen Schulen die Treue gegen angehende Geistlige beweiset sie, durch Vorhaltung warnender Beispiele, von solchen Vergehungen abzumahnen, die ihr ganzes irdisches Glük stören können. Wir sind jezo klüger: wir haben mit der Zeit die Rechte der Fürsten besser kennen lernen: wir wissen jezo die Schrift besser auszulegen. Mosh. p. 316. Daher sehen wir auch, daß ein gewaltiger Unterschied ist zwischen unsern Fürsten und den Israelitischen Königen: den diese waren Stathalter Gottes.
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Tönnies, Johann Heinrich: Auszug der Geschichte zur Erklärung der Offenbarung Johannis. Leipzig, 1776, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/toennies_auszug_1776/955>, abgerufen am 22.11.2024.
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