Bündnisse Aller mit Allen involvirt, Verbindung die ad- äquatere Form. Und sie kann wiederum in ihrer höchsten Entfaltung der Gemeinschaft ähnlicher werden, die sie setzende Willkür um so mehr dem Wesenwillen gleich er- scheinen, je allgemeiner sie ist, in ihrem Umfange und in Bezug auf ihre Zwecke. Denn um so schwerer sind die ihr unterliegenden Contracte nachweisbar, und sind um so com- plicirter ihrem Inhalte nach.
§ 13.
Innerhalb einer sich entwickelnden und in viele Gruppen gegliederten Volks-Gemeinschaft muss aber der Austausch von Gegenständen und somit die Form des Con- tractes als in stätiger Zunahme begriffen gedacht werden. Ungeheure Hemmungen sind jedoch vorhanden und werden aufgerichtet, dass diese Thatsachen und Formen nicht zu herrschenden oder gar alleinigen werden. Und die ge- sammte Entwicklung ist zuvörderst auch eine Vermannig- fachung und Erweiterung der gemeinschaftlichen Thatsachen und der Formen des Verständnisses, oder, wie wir im Sinne des Naturrechts sagen wollen, des Status, als welcher immer neuen Bildungen sich anpasst. Aus jedem Status wie aus jedem Contract ergeben sich für die individuellen Selbste oder Personen, Rechte und Pflichten. Der Status setzt die Individuen nicht voraus, sondern ist in und mit ihnen da; was er voraussetzt, ist seine eigene Idee und Form, welche entweder durch sich selber begriffen oder aus einer anderen abgeleitet wird. Der Contract ist erst ganz er selber, wenn er als gemacht von Individuen und als ihr Gedankending ausserhalb ihrer begriffen wird.
Die Parallele von Leben und Recht wird demnach zuerst einen Fortgang zeigen von gemeinschaftlichen Ver- bindungen zu gemeinschaftlichen Bündniss-Verhältnissen; an deren Stelle treten alsdann gesellschaftliche Bündniss-Ver- hältnisse, und hieraus entstehen endlich gesellschaftliche Verbindungen. Die Verhältnisse der ersten Classe sind wesentlich familienrechtlich und besitzrechtlich; die der an- deren gehören dem Vermögens- und Obligationenrecht an.
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Bündnisse Aller mit Allen involvirt, Verbindung die ad- äquatere Form. Und sie kann wiederum in ihrer höchsten Entfaltung der Gemeinschaft ähnlicher werden, die sie setzende Willkür um so mehr dem Wesenwillen gleich er- scheinen, je allgemeiner sie ist, in ihrem Umfange und in Bezug auf ihre Zwecke. Denn um so schwerer sind die ihr unterliegenden Contracte nachweisbar, und sind um so com- plicirter ihrem Inhalte nach.
§ 13.
Innerhalb einer sich entwickelnden und in viele Gruppen gegliederten Volks-Gemeinschaft muss aber der Austausch von Gegenständen und somit die Form des Con- tractes als in stätiger Zunahme begriffen gedacht werden. Ungeheure Hemmungen sind jedoch vorhanden und werden aufgerichtet, dass diese Thatsachen und Formen nicht zu herrschenden oder gar alleinigen werden. Und die ge- sammte Entwicklung ist zuvörderst auch eine Vermannig- fachung und Erweiterung der gemeinschaftlichen Thatsachen und der Formen des Verständnisses, oder, wie wir im Sinne des Naturrechts sagen wollen, des Status, als welcher immer neuen Bildungen sich anpasst. Aus jedem Status wie aus jedem Contract ergeben sich für die individuellen Selbste oder Personen, Rechte und Pflichten. Der Status setzt die Individuen nicht voraus, sondern ist in und mit ihnen da; was er voraussetzt, ist seine eigene Idee und Form, welche entweder durch sich selber begriffen oder aus einer anderen abgeleitet wird. Der Contract ist erst ganz er selber, wenn er als gemacht von Individuen und als ihr Gedankending ausserhalb ihrer begriffen wird.
Die Parallele von Leben und Recht wird demnach zuerst einen Fortgang zeigen von gemeinschaftlichen Ver- bindungen zu gemeinschaftlichen Bündniss-Verhältnissen; an deren Stelle treten alsdann gesellschaftliche Bündniss-Ver- hältnisse, und hieraus entstehen endlich gesellschaftliche Verbindungen. Die Verhältnisse der ersten Classe sind wesentlich familienrechtlich und besitzrechtlich; die der an- deren gehören dem Vermögens- und Obligationenrecht an.
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Bündnisse Aller mit Allen involvirt, Verbindung die ad-
äquatere Form. Und sie kann wiederum in ihrer höchsten
Entfaltung der Gemeinschaft ähnlicher werden, die sie
setzende Willkür um so mehr dem Wesenwillen gleich er-
scheinen, je allgemeiner sie ist, in ihrem Umfange und in
Bezug auf ihre Zwecke. Denn um so schwerer sind die ihr
unterliegenden Contracte nachweisbar, und sind um so com-
plicirter ihrem Inhalte nach.
§ 13.
Innerhalb einer sich entwickelnden und in viele
Gruppen gegliederten Volks-Gemeinschaft muss aber der
Austausch von Gegenständen und somit die Form des Con-
tractes als in stätiger Zunahme begriffen gedacht werden.
Ungeheure Hemmungen sind jedoch vorhanden und werden
aufgerichtet, dass diese Thatsachen und Formen nicht zu
herrschenden oder gar alleinigen werden. Und die ge-
sammte Entwicklung ist zuvörderst auch eine Vermannig-
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und der Formen des Verständnisses, oder, wie wir im Sinne
des Naturrechts sagen wollen, des Status, als welcher immer
neuen Bildungen sich anpasst. Aus jedem Status wie aus
jedem Contract ergeben sich für die individuellen Selbste
oder Personen, Rechte und Pflichten. Der Status setzt die
Individuen nicht voraus, sondern ist in und mit ihnen da;
was er voraussetzt, ist seine eigene Idee und Form, welche
entweder durch sich selber begriffen oder aus einer anderen
abgeleitet wird. Der Contract ist erst ganz er selber, wenn
er als gemacht von Individuen und als ihr Gedankending
ausserhalb ihrer begriffen wird.
Die Parallele von Leben und Recht wird demnach
zuerst einen Fortgang zeigen von gemeinschaftlichen Ver-
bindungen zu gemeinschaftlichen Bündniss-Verhältnissen; an
deren Stelle treten alsdann gesellschaftliche Bündniss-Ver-
hältnisse, und hieraus entstehen endlich gesellschaftliche
Verbindungen. Die Verhältnisse der ersten Classe sind
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Tönnies, Ferdinand: Gemeinschaft und Gesellschaft. Berlin, 1887, S. 227. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/toennies_gemeinschaft_1887/263>, abgerufen am 25.11.2024.
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