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Tönnies, Ferdinand: Gemeinschaft und Gesellschaft. Berlin, 1887.

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und schon unter einer partiellen Herrschaft des B. Es
ist abhängig von beiden Subjecten, insofern als ihre Willen
in Bezug darauf gleich-gerichtet sein mögen, wie es der
Fall ist, so lange als der Wille des Gebens und Empfangens
dauert; es ist gemeinsames Gut, socialer Werth. Der
darauf bezogene, verbundene und gemeinsame Wille kann
nun als ein einheitlicher gedacht werden, welcher bis
zur Ausführung des zwiefachen Actes von Jedem fordert,
denselben zu vollenden. Er muss als eine Einheit gedacht
werden, insofern er als Subject begriffen oder ihm ein
Subject gegeben wird; denn etwas als Seiendes oder als
Ding denken, und es als Einheit denken, ist einerlei. Hier
aber möge mit Sorgfalt unterschieden werden, ob und wi-
lange solches ens victivum nur für die Theorie, oder in
wissenschaftlichen Denken
vorhanden sei; oder, und
wann, auch im Denken seiner eigenen Subjecte, für be-
stimmten Zweck von ihnen gesetzt (was voraussetzt, dass
sie schon ohnehin gemeinsamen Wollens und Thuns fähig
sind); denn wiederum ein Anderes ist es, wenn sie nur als
Theilnehmer an der Urheberschaft des im wissenschaft-
lichen Sinne Objectiven vorgestellt werden (insofern als es
Dasjenige ist, was unter gegebenen Bedingungen "Alle" den-
ken müssen). Und es muss allerdings verstanden werden,
dass jeder Act des Gebens und Empfangens, in der ange-
zeigten Weise, einen socialen Willen implicite mitsetzt.
Nun aber ist sothane Action nicht denkbar ohne ihren Grund
oder Zweck, d. i. die angenommene Gegengabe, und folglich,
da diese Action ebenso bedingt ist, so kann keine
der anderen vorhergehen, sie müssen in der Zeit zusammen-
fallen, oder -- denselben Gedanken anders auszudrücken --:
die Annahme ist gleich der Hingabe eines angenommenen
Ersatzes; so dass der Tausch selber, als vereinigter und
einziger Act, Inhalt des fingirten Social-Willens ist. In
Bezug auf denselbigen Willen sind die ausgetauschten Güter
oder Werthe gleich. Die Gleichheit ist sein Urtheil und
ist gültig für die beiden Subjecte, insofern als sie, in
ihrer Einigkeit, es gesetzt haben; daher auch nur für die
Dauer des Tausches, und in Bezug auf den Zeitpunkt des-
selben. Damit es, auch in dieser Beschränkung, objectiv

und schon unter einer partiellen Herrschaft des B. Es
ist abhängig von beiden Subjecten, insofern als ihre Willen
in Bezug darauf gleich-gerichtet sein mögen, wie es der
Fall ist, so lange als der Wille des Gebens und Empfangens
dauert; es ist gemeinsames Gut, socialer Werth. Der
darauf bezogene, verbundene und gemeinsame Wille kann
nun als ein einheitlicher gedacht werden, welcher bis
zur Ausführung des zwiefachen Actes von Jedem fordert,
denselben zu vollenden. Er muss als eine Einheit gedacht
werden, insofern er als Subject begriffen oder ihm ein
Subject gegeben wird; denn etwas als Seiendes oder als
Ding denken, und es als Einheit denken, ist einerlei. Hier
aber möge mit Sorgfalt unterschieden werden, ob und wi-
lange solches ens victivum nur für die Theorie, oder in
wissenschaftlichen Denken
vorhanden sei; oder, und
wann, auch im Denken seiner eigenen Subjecte, für be-
stimmten Zweck von ihnen gesetzt (was voraussetzt, dass
sie schon ohnehin gemeinsamen Wollens und Thuns fähig
sind); denn wiederum ein Anderes ist es, wenn sie nur als
Theilnehmer an der Urheberschaft des im wissenschaft-
lichen Sinne Objectiven vorgestellt werden (insofern als es
Dasjenige ist, was unter gegebenen Bedingungen »Alle« den-
ken müssen). Und es muss allerdings verstanden werden,
dass jeder Act des Gebens und Empfangens, in der ange-
zeigten Weise, einen socialen Willen implicite mitsetzt.
Nun aber ist sothane Action nicht denkbar ohne ihren Grund
oder Zweck, d. i. die angenommene Gegengabe, und folglich,
da diese Action ebenso bedingt ist, so kann keine
der anderen vorhergehen, sie müssen in der Zeit zusammen-
fallen, oder — denselben Gedanken anders auszudrücken —:
die Annahme ist gleich der Hingabe eines angenommenen
Ersatzes; so dass der Tausch selber, als vereinigter und
einziger Act, Inhalt des fingirten Social-Willens ist. In
Bezug auf denselbigen Willen sind die ausgetauschten Güter
oder Werthe gleich. Die Gleichheit ist sein Urtheil und
ist gültig für die beiden Subjecte, insofern als sie, in
ihrer Einigkeit, es gesetzt haben; daher auch nur für die
Dauer des Tausches, und in Bezug auf den Zeitpunkt des-
selben. Damit es, auch in dieser Beschränkung, objectiv

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[48/0084] und schon unter einer partiellen Herrschaft des B. Es ist abhängig von beiden Subjecten, insofern als ihre Willen in Bezug darauf gleich-gerichtet sein mögen, wie es der Fall ist, so lange als der Wille des Gebens und Empfangens dauert; es ist gemeinsames Gut, socialer Werth. Der darauf bezogene, verbundene und gemeinsame Wille kann nun als ein einheitlicher gedacht werden, welcher bis zur Ausführung des zwiefachen Actes von Jedem fordert, denselben zu vollenden. Er muss als eine Einheit gedacht werden, insofern er als Subject begriffen oder ihm ein Subject gegeben wird; denn etwas als Seiendes oder als Ding denken, und es als Einheit denken, ist einerlei. Hier aber möge mit Sorgfalt unterschieden werden, ob und wi- lange solches ens victivum nur für die Theorie, oder in wissenschaftlichen Denken vorhanden sei; oder, und wann, auch im Denken seiner eigenen Subjecte, für be- stimmten Zweck von ihnen gesetzt (was voraussetzt, dass sie schon ohnehin gemeinsamen Wollens und Thuns fähig sind); denn wiederum ein Anderes ist es, wenn sie nur als Theilnehmer an der Urheberschaft des im wissenschaft- lichen Sinne Objectiven vorgestellt werden (insofern als es Dasjenige ist, was unter gegebenen Bedingungen »Alle« den- ken müssen). Und es muss allerdings verstanden werden, dass jeder Act des Gebens und Empfangens, in der ange- zeigten Weise, einen socialen Willen implicite mitsetzt. Nun aber ist sothane Action nicht denkbar ohne ihren Grund oder Zweck, d. i. die angenommene Gegengabe, und folglich, da diese Action ebenso bedingt ist, so kann keine der anderen vorhergehen, sie müssen in der Zeit zusammen- fallen, oder — denselben Gedanken anders auszudrücken —: die Annahme ist gleich der Hingabe eines angenommenen Ersatzes; so dass der Tausch selber, als vereinigter und einziger Act, Inhalt des fingirten Social-Willens ist. In Bezug auf denselbigen Willen sind die ausgetauschten Güter oder Werthe gleich. Die Gleichheit ist sein Urtheil und ist gültig für die beiden Subjecte, insofern als sie, in ihrer Einigkeit, es gesetzt haben; daher auch nur für die Dauer des Tausches, und in Bezug auf den Zeitpunkt des- selben. Damit es, auch in dieser Beschränkung, objectiv

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Zitationshilfe: Tönnies, Ferdinand: Gemeinschaft und Gesellschaft. Berlin, 1887, S. 48. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/toennies_gemeinschaft_1887/84>, abgerufen am 24.11.2024.