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Treitschke, Heinrich von: Deutsche Geschichte im neunzehnten Jahrhundert. Bd. 3: Bis zur Juli-Revolution. Leipzig, 1885.

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III. 8. Der Zollkrieg und die ersten Zollvereine.
leicht hinwegzugehen", gewährte dem Verbündeten gleiches Stimmrecht bei
Abänderungen der Zollgesetze und eine selbständige Zollverwaltung, die
aber streng nach preußischem Muster eingerichtet werden sollte. Mit
diesem Entschlusse war alles Wesentliche entschieden. Die nächste Con-
ferenz vom 17. Januar behandelte nur noch Detailfragen. Am 24. Ja-
nuar berichtete Eichhorn dem Könige: der Vertrag verspreche allein für
Hessen finanzielle und volkswirthschaftliche Vortheile, für Preußen dagegen
einen großen politischen Gewinn, da die kleinen Staaten auf diesem Wege
dauernd an uns gefesselt werden. Am 3. Februar genehmigte der König
den Abschluß der Verhandlungen; in seiner streng rechtlichen Gesinnung
fügte er ausdrücklich die Bedingung hinzu: "die deutschen Nachbarstaaten,
besonders Baden, dürfen dadurch nicht in ihrem Interesse gekränkt werden."

So kam denn am 14. Februar 1828 jener denkwürdige Vertrag
zu Stande, der in Wahrheit die Verfassung des deutschen Zollvereins fest-
stellte. Er verhält sich zu den späteren Zollvereinsverträgen genau so,
wie die Verfassung des Norddeutschen Bundes zu der heutigen Reichs-
verfassung sich verhält. Durch den Zutritt anderer, größerer Mittelstaaten
haben sich späterhin die centrifugalen Kräfte des Zollvereins erheblich
verstärkt; einzelne Bestimmungen des Vertrags wurden im föderalistischen
Sinne abgeschwächt; doch die Fundamente des preußisch-hessischen Ver-
trags blieben unerschüttert. Darmstadt nahm die preußischen Zölle an
und gab überdies die vertrauliche Zusage, daß auch die wichtigsten preu-
ßischen Consumtionssteuern eingeführt werden sollten. Der Kreis Wetz-
lar tritt unter die darmstädtischen, das hessische Hinterland unter die
westphälischen Zollbehörden. Preußen ernennt einen Rath bei der Zoll-
direction in Darmstadt, Hessen desgleichen bei der Steuerdirection zu
Köln. Beide Staaten beaufsichtigen wechselseitig ihre Hauptzollämter
durch Controleure; eine Conferenz von Bevollmächtigten vertheilt all-
jährlich die gemeinschaftlichen Einnahmen nach Verhältniß der Kopf-
zahl. Dergestalt war die Rechtsgleichheit der Verbündeten, die souveräne
Würde des darmstädtischen Reiches mit peinlicher Sorgfalt gewahrt.
Die milde Controle änderte wenig an der Selbständigkeit der hessischen
Zollverwaltung; der Verein beruhte im Grunde nur auf gegenseitigem
Vertrauen. Nach den bisherigen Leistungen kleinstaatlicher Zollverwal-
tung konnten die preußischen Geschäftsmänner einen solchen Vertrag nicht
ohne ernste Bedenken unterschreiben. Die hessische Regierung aber hat
das gute Zutrauen gerechtfertigt, sie ließ das neue Zollwesen unter der
einsichtigen Leitung des Finanzraths Biersack fest und redlich durchführen.
Diese deutsche Treue, diese ehrenhafte Erfüllung der eingegangenen Ver-
bindlichkeiten bildet überhaupt das beste Verdienst, das die Mittelstaaten
um den Zollverein sich erworben haben; der Abschluß der Verträge
selbst war nicht eine freie patriotische That der kleinen Höfe, sondern
ein Ergebniß der bitteren Noth.

III. 8. Der Zollkrieg und die erſten Zollvereine.
leicht hinwegzugehen“, gewährte dem Verbündeten gleiches Stimmrecht bei
Abänderungen der Zollgeſetze und eine ſelbſtändige Zollverwaltung, die
aber ſtreng nach preußiſchem Muſter eingerichtet werden ſollte. Mit
dieſem Entſchluſſe war alles Weſentliche entſchieden. Die nächſte Con-
ferenz vom 17. Januar behandelte nur noch Detailfragen. Am 24. Ja-
nuar berichtete Eichhorn dem Könige: der Vertrag verſpreche allein für
Heſſen finanzielle und volkswirthſchaftliche Vortheile, für Preußen dagegen
einen großen politiſchen Gewinn, da die kleinen Staaten auf dieſem Wege
dauernd an uns gefeſſelt werden. Am 3. Februar genehmigte der König
den Abſchluß der Verhandlungen; in ſeiner ſtreng rechtlichen Geſinnung
fügte er ausdrücklich die Bedingung hinzu: „die deutſchen Nachbarſtaaten,
beſonders Baden, dürfen dadurch nicht in ihrem Intereſſe gekränkt werden.“

So kam denn am 14. Februar 1828 jener denkwürdige Vertrag
zu Stande, der in Wahrheit die Verfaſſung des deutſchen Zollvereins feſt-
ſtellte. Er verhält ſich zu den ſpäteren Zollvereinsverträgen genau ſo,
wie die Verfaſſung des Norddeutſchen Bundes zu der heutigen Reichs-
verfaſſung ſich verhält. Durch den Zutritt anderer, größerer Mittelſtaaten
haben ſich ſpäterhin die centrifugalen Kräfte des Zollvereins erheblich
verſtärkt; einzelne Beſtimmungen des Vertrags wurden im föderaliſtiſchen
Sinne abgeſchwächt; doch die Fundamente des preußiſch-heſſiſchen Ver-
trags blieben unerſchüttert. Darmſtadt nahm die preußiſchen Zölle an
und gab überdies die vertrauliche Zuſage, daß auch die wichtigſten preu-
ßiſchen Conſumtionsſteuern eingeführt werden ſollten. Der Kreis Wetz-
lar tritt unter die darmſtädtiſchen, das heſſiſche Hinterland unter die
weſtphäliſchen Zollbehörden. Preußen ernennt einen Rath bei der Zoll-
direction in Darmſtadt, Heſſen desgleichen bei der Steuerdirection zu
Köln. Beide Staaten beaufſichtigen wechſelſeitig ihre Hauptzollämter
durch Controleure; eine Conferenz von Bevollmächtigten vertheilt all-
jährlich die gemeinſchaftlichen Einnahmen nach Verhältniß der Kopf-
zahl. Dergeſtalt war die Rechtsgleichheit der Verbündeten, die ſouveräne
Würde des darmſtädtiſchen Reiches mit peinlicher Sorgfalt gewahrt.
Die milde Controle änderte wenig an der Selbſtändigkeit der heſſiſchen
Zollverwaltung; der Verein beruhte im Grunde nur auf gegenſeitigem
Vertrauen. Nach den bisherigen Leiſtungen kleinſtaatlicher Zollverwal-
tung konnten die preußiſchen Geſchäftsmänner einen ſolchen Vertrag nicht
ohne ernſte Bedenken unterſchreiben. Die heſſiſche Regierung aber hat
das gute Zutrauen gerechtfertigt, ſie ließ das neue Zollweſen unter der
einſichtigen Leitung des Finanzraths Bierſack feſt und redlich durchführen.
Dieſe deutſche Treue, dieſe ehrenhafte Erfüllung der eingegangenen Ver-
bindlichkeiten bildet überhaupt das beſte Verdienſt, das die Mittelſtaaten
um den Zollverein ſich erworben haben; der Abſchluß der Verträge
ſelbſt war nicht eine freie patriotiſche That der kleinen Höfe, ſondern
ein Ergebniß der bitteren Noth.

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[634/0650] III. 8. Der Zollkrieg und die erſten Zollvereine. leicht hinwegzugehen“, gewährte dem Verbündeten gleiches Stimmrecht bei Abänderungen der Zollgeſetze und eine ſelbſtändige Zollverwaltung, die aber ſtreng nach preußiſchem Muſter eingerichtet werden ſollte. Mit dieſem Entſchluſſe war alles Weſentliche entſchieden. Die nächſte Con- ferenz vom 17. Januar behandelte nur noch Detailfragen. Am 24. Ja- nuar berichtete Eichhorn dem Könige: der Vertrag verſpreche allein für Heſſen finanzielle und volkswirthſchaftliche Vortheile, für Preußen dagegen einen großen politiſchen Gewinn, da die kleinen Staaten auf dieſem Wege dauernd an uns gefeſſelt werden. Am 3. Februar genehmigte der König den Abſchluß der Verhandlungen; in ſeiner ſtreng rechtlichen Geſinnung fügte er ausdrücklich die Bedingung hinzu: „die deutſchen Nachbarſtaaten, beſonders Baden, dürfen dadurch nicht in ihrem Intereſſe gekränkt werden.“ So kam denn am 14. Februar 1828 jener denkwürdige Vertrag zu Stande, der in Wahrheit die Verfaſſung des deutſchen Zollvereins feſt- ſtellte. Er verhält ſich zu den ſpäteren Zollvereinsverträgen genau ſo, wie die Verfaſſung des Norddeutſchen Bundes zu der heutigen Reichs- verfaſſung ſich verhält. Durch den Zutritt anderer, größerer Mittelſtaaten haben ſich ſpäterhin die centrifugalen Kräfte des Zollvereins erheblich verſtärkt; einzelne Beſtimmungen des Vertrags wurden im föderaliſtiſchen Sinne abgeſchwächt; doch die Fundamente des preußiſch-heſſiſchen Ver- trags blieben unerſchüttert. Darmſtadt nahm die preußiſchen Zölle an und gab überdies die vertrauliche Zuſage, daß auch die wichtigſten preu- ßiſchen Conſumtionsſteuern eingeführt werden ſollten. Der Kreis Wetz- lar tritt unter die darmſtädtiſchen, das heſſiſche Hinterland unter die weſtphäliſchen Zollbehörden. Preußen ernennt einen Rath bei der Zoll- direction in Darmſtadt, Heſſen desgleichen bei der Steuerdirection zu Köln. Beide Staaten beaufſichtigen wechſelſeitig ihre Hauptzollämter durch Controleure; eine Conferenz von Bevollmächtigten vertheilt all- jährlich die gemeinſchaftlichen Einnahmen nach Verhältniß der Kopf- zahl. Dergeſtalt war die Rechtsgleichheit der Verbündeten, die ſouveräne Würde des darmſtädtiſchen Reiches mit peinlicher Sorgfalt gewahrt. Die milde Controle änderte wenig an der Selbſtändigkeit der heſſiſchen Zollverwaltung; der Verein beruhte im Grunde nur auf gegenſeitigem Vertrauen. Nach den bisherigen Leiſtungen kleinſtaatlicher Zollverwal- tung konnten die preußiſchen Geſchäftsmänner einen ſolchen Vertrag nicht ohne ernſte Bedenken unterſchreiben. Die heſſiſche Regierung aber hat das gute Zutrauen gerechtfertigt, ſie ließ das neue Zollweſen unter der einſichtigen Leitung des Finanzraths Bierſack feſt und redlich durchführen. Dieſe deutſche Treue, dieſe ehrenhafte Erfüllung der eingegangenen Ver- bindlichkeiten bildet überhaupt das beſte Verdienſt, das die Mittelſtaaten um den Zollverein ſich erworben haben; der Abſchluß der Verträge ſelbſt war nicht eine freie patriotiſche That der kleinen Höfe, ſondern ein Ergebniß der bitteren Noth.

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Zitationshilfe: Treitschke, Heinrich von: Deutsche Geschichte im neunzehnten Jahrhundert. Bd. 3: Bis zur Juli-Revolution. Leipzig, 1885, S. 634. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/treitschke_geschichte03_1885/650>, abgerufen am 22.11.2024.