Treitschke, Heinrich von: Deutsche Geschichte im Neunzehnten Jahrhundert. Bd. 5: Bis zur März-Revolution. Leipzig, 1894.G. Riesser. Der christliche Staat. falschen Schein, als ob er die religiöse Duldung, den alten Ruhm Preußensbeeinträchtigen wollte. Und doch wurde die preußische Gesetzgebung den Juden gegenüber schon seit anderthalb Jahrhunderten allein durch weltlich- politische Gedanken bestimmt. Religiöse Skrupel waren es doch wahrhaftig nicht, welche den königlichen Freigeist Friedrich bewogen, den Namen Moses Mendelssohn's von der Candidatenliste der Akademie zu streichen; und wenn der Staat gegenwärtig die Posener Schutzjuden nur unter gewissen Bedingungen naturalisirte, so verlangte er von ihnen doch durchaus keine Verleugnung religiöser Gesinnungen, er forderte nur, daß sie sich durch ehrliche Arbeit ernähren und die schwierige Kunst des Waschens und des Kämmens nicht gänzlich verabsäumen sollten. Die Staatsgewalt nahm an, und in der Regel mit Recht, daß ein Jude, sobald er sich taufen ließe, damit auch die Absicht bekundete ganz zum Deutschen zu werden; sie glaubte, dies fremde, der Masse der deutschen Nation unzweifelhaft verhaßte Volks- thum sei bisher in seiner Gesittung noch nicht genugsam germanisirt, und man könne darum noch nicht wagen, christliche Deutsche unter den Befehl jüdischer Beamten zu stellen. Um diese rein politische Frage bewegte sich in Wahrheit der ganze Streit. Das Gesetz aber durfte die Juden nur als eine religiöse Gemeinschaft ansehen, weil eine andere rechtliche Grenze zwischen Deutschen und Juden sich ohne Willkür nicht feststellen ließ. Darum stützten sich die Vertheidiger des bestehenden Rechts auf die Lehre vom christlichen Staate, die, wie geistvoll sie auch neuerdings in Stahl's Schriften vertreten wurde, doch die Rechtsbegriffe nur noch mehr verwirren konnte. Denn so gewiß die Deutschen ein christliches Volk, ihr ganzes Leben und mithin auch ihre Gesetze von christlichem Geiste durchdrungen waren, ebenso gewiß war der deutsche Staat eine weltliche Ordnung, die ihren eigenen Rechts- und Machtzwecken lebte und alle religiöse Thätigkeit grundsätzlich den Kirchen überließ. Ueberdies bestand das Christenthum rechtlich nur in der Form bestimmter Confessionen, geschlossener Kirchen, und da das paritätische Preußen keine Staatskirche kannte, so verloren sich die Vertheidiger des christlichen Staates in unbestimmte, allgemeine Behauptungen, denen die Gegner mit ebenso allgemeinen Sätzen über Menschenrecht und Menschen- würde antworteten. Auch allerhand häßliche Nebenrücksichten spielten bei der Verhandlung mit; das Judenthum hatte sich in die moderne Gesell- schaft schon so tief eingefilzt, daß eine rein sachliche Behandlung der Frage längst nicht mehr möglich war. In der vornehmen Welt wußte Jeder- mann, daß manche der Grundherren im Landtage jüdische Schuldknechte waren und ihre Abhängigkeit von den Berliner Bankiers, die hinter den Kulissen geschäftig arbeiteten, doch nicht gern verrathen wollten.*) So kam es, daß die lange Berathung über das Judengesetz nur wenig *) Berichte von Knyphausen, 21. Mai, von Platen, 13. Juni 1847.
G. Rieſſer. Der chriſtliche Staat. falſchen Schein, als ob er die religiöſe Duldung, den alten Ruhm Preußensbeeinträchtigen wollte. Und doch wurde die preußiſche Geſetzgebung den Juden gegenüber ſchon ſeit anderthalb Jahrhunderten allein durch weltlich- politiſche Gedanken beſtimmt. Religiöſe Skrupel waren es doch wahrhaftig nicht, welche den königlichen Freigeiſt Friedrich bewogen, den Namen Moſes Mendelsſohn’s von der Candidatenliſte der Akademie zu ſtreichen; und wenn der Staat gegenwärtig die Poſener Schutzjuden nur unter gewiſſen Bedingungen naturaliſirte, ſo verlangte er von ihnen doch durchaus keine Verleugnung religiöſer Geſinnungen, er forderte nur, daß ſie ſich durch ehrliche Arbeit ernähren und die ſchwierige Kunſt des Waſchens und des Kämmens nicht gänzlich verabſäumen ſollten. Die Staatsgewalt nahm an, und in der Regel mit Recht, daß ein Jude, ſobald er ſich taufen ließe, damit auch die Abſicht bekundete ganz zum Deutſchen zu werden; ſie glaubte, dies fremde, der Maſſe der deutſchen Nation unzweifelhaft verhaßte Volks- thum ſei bisher in ſeiner Geſittung noch nicht genugſam germaniſirt, und man könne darum noch nicht wagen, chriſtliche Deutſche unter den Befehl jüdiſcher Beamten zu ſtellen. Um dieſe rein politiſche Frage bewegte ſich in Wahrheit der ganze Streit. Das Geſetz aber durfte die Juden nur als eine religiöſe Gemeinſchaft anſehen, weil eine andere rechtliche Grenze zwiſchen Deutſchen und Juden ſich ohne Willkür nicht feſtſtellen ließ. Darum ſtützten ſich die Vertheidiger des beſtehenden Rechts auf die Lehre vom chriſtlichen Staate, die, wie geiſtvoll ſie auch neuerdings in Stahl’s Schriften vertreten wurde, doch die Rechtsbegriffe nur noch mehr verwirren konnte. Denn ſo gewiß die Deutſchen ein chriſtliches Volk, ihr ganzes Leben und mithin auch ihre Geſetze von chriſtlichem Geiſte durchdrungen waren, ebenſo gewiß war der deutſche Staat eine weltliche Ordnung, die ihren eigenen Rechts- und Machtzwecken lebte und alle religiöſe Thätigkeit grundſätzlich den Kirchen überließ. Ueberdies beſtand das Chriſtenthum rechtlich nur in der Form beſtimmter Confeſſionen, geſchloſſener Kirchen, und da das paritätiſche Preußen keine Staatskirche kannte, ſo verloren ſich die Vertheidiger des chriſtlichen Staates in unbeſtimmte, allgemeine Behauptungen, denen die Gegner mit ebenſo allgemeinen Sätzen über Menſchenrecht und Menſchen- würde antworteten. Auch allerhand häßliche Nebenrückſichten ſpielten bei der Verhandlung mit; das Judenthum hatte ſich in die moderne Geſell- ſchaft ſchon ſo tief eingefilzt, daß eine rein ſachliche Behandlung der Frage längſt nicht mehr möglich war. In der vornehmen Welt wußte Jeder- mann, daß manche der Grundherren im Landtage jüdiſche Schuldknechte waren und ihre Abhängigkeit von den Berliner Bankiers, die hinter den Kuliſſen geſchäftig arbeiteten, doch nicht gern verrathen wollten.*) So kam es, daß die lange Berathung über das Judengeſetz nur wenig *) Berichte von Knyphauſen, 21. Mai, von Platen, 13. Juni 1847.
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G. Rieſſer. Der chriſtliche Staat.
falſchen Schein, als ob er die religiöſe Duldung, den alten Ruhm Preußens
beeinträchtigen wollte. Und doch wurde die preußiſche Geſetzgebung den
Juden gegenüber ſchon ſeit anderthalb Jahrhunderten allein durch weltlich-
politiſche Gedanken beſtimmt. Religiöſe Skrupel waren es doch wahrhaftig
nicht, welche den königlichen Freigeiſt Friedrich bewogen, den Namen Moſes
Mendelsſohn’s von der Candidatenliſte der Akademie zu ſtreichen; und
wenn der Staat gegenwärtig die Poſener Schutzjuden nur unter gewiſſen
Bedingungen naturaliſirte, ſo verlangte er von ihnen doch durchaus keine
Verleugnung religiöſer Geſinnungen, er forderte nur, daß ſie ſich durch
ehrliche Arbeit ernähren und die ſchwierige Kunſt des Waſchens und des
Kämmens nicht gänzlich verabſäumen ſollten. Die Staatsgewalt nahm an,
und in der Regel mit Recht, daß ein Jude, ſobald er ſich taufen ließe,
damit auch die Abſicht bekundete ganz zum Deutſchen zu werden; ſie glaubte,
dies fremde, der Maſſe der deutſchen Nation unzweifelhaft verhaßte Volks-
thum ſei bisher in ſeiner Geſittung noch nicht genugſam germaniſirt, und
man könne darum noch nicht wagen, chriſtliche Deutſche unter den Befehl
jüdiſcher Beamten zu ſtellen. Um dieſe rein politiſche Frage bewegte
ſich in Wahrheit der ganze Streit. Das Geſetz aber durfte die Juden
nur als eine religiöſe Gemeinſchaft anſehen, weil eine andere rechtliche
Grenze zwiſchen Deutſchen und Juden ſich ohne Willkür nicht feſtſtellen
ließ. Darum ſtützten ſich die Vertheidiger des beſtehenden Rechts auf die
Lehre vom chriſtlichen Staate, die, wie geiſtvoll ſie auch neuerdings in Stahl’s
Schriften vertreten wurde, doch die Rechtsbegriffe nur noch mehr verwirren
konnte. Denn ſo gewiß die Deutſchen ein chriſtliches Volk, ihr ganzes Leben
und mithin auch ihre Geſetze von chriſtlichem Geiſte durchdrungen waren,
ebenſo gewiß war der deutſche Staat eine weltliche Ordnung, die ihren eigenen
Rechts- und Machtzwecken lebte und alle religiöſe Thätigkeit grundſätzlich den
Kirchen überließ. Ueberdies beſtand das Chriſtenthum rechtlich nur in der
Form beſtimmter Confeſſionen, geſchloſſener Kirchen, und da das paritätiſche
Preußen keine Staatskirche kannte, ſo verloren ſich die Vertheidiger des
chriſtlichen Staates in unbeſtimmte, allgemeine Behauptungen, denen die
Gegner mit ebenſo allgemeinen Sätzen über Menſchenrecht und Menſchen-
würde antworteten. Auch allerhand häßliche Nebenrückſichten ſpielten bei
der Verhandlung mit; das Judenthum hatte ſich in die moderne Geſell-
ſchaft ſchon ſo tief eingefilzt, daß eine rein ſachliche Behandlung der Frage
längſt nicht mehr möglich war. In der vornehmen Welt wußte Jeder-
mann, daß manche der Grundherren im Landtage jüdiſche Schuldknechte
waren und ihre Abhängigkeit von den Berliner Bankiers, die hinter den
Kuliſſen geſchäftig arbeiteten, doch nicht gern verrathen wollten. *)
So kam es, daß die lange Berathung über das Judengeſetz nur wenig
fruchtbare Gedanken zu Tage förderte. Im Namen des Chriſtenthums
*) Berichte von Knyphauſen, 21. Mai, von Platen, 13. Juni 1847.
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