Civilprozeßordnung. Berlin, 1877.II. 1. Absch. 10. Tit. §. 425--434. §. 429. Die Erlassung des Eides von Seiten des Gegners hat die- Die Verweigerung der Eidesleistung hat zur Folge, daß das §. 430. Erscheint der Schwurpflichtige in dem zur Eidesleistung be- §. 431. Der Schwurpflichtige, welcher frühere Behauptungen zurück- §. 432. Ist der Eid durch bedingtes Urtheil auferlegt, so kann, auch §. 433. Wenn der Schwurpflichtige stirbt, wenn er zur Leistung des Dasselbe gilt, wenn in Folge der Verurtheilung des Schwur- Ist der Eid durch bedingtes Urtheil auferlegt, so wird unter §. 434. Der Eid über eine Thatsache, welche für ein allen Streit- II. 1. Abſch. 10. Tit. §. 425—434. §. 429. Die Erlaſſung des Eides von Seiten des Gegners hat die- Die Verweigerung der Eidesleiſtung hat zur Folge, daß das §. 430. Erſcheint der Schwurpflichtige in dem zur Eidesleiſtung be- §. 431. Der Schwurpflichtige, welcher frühere Behauptungen zurück- §. 432. Iſt der Eid durch bedingtes Urtheil auferlegt, ſo kann, auch §. 433. Wenn der Schwurpflichtige ſtirbt, wenn er zur Leiſtung des Daſſelbe gilt, wenn in Folge der Verurtheilung des Schwur- Iſt der Eid durch bedingtes Urtheil auferlegt, ſo wird unter §. 434. Der Eid über eine Thatſache, welche für ein allen Streit- <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <pb facs="#f0117" n="111"/> <fw place="top" type="header"><hi rendition="#aq">II.</hi> 1. Abſch. 10. Tit. §. 425—434.</fw><lb/> <div n="5"> <head>§. 429.</head><lb/> <p>Die Erlaſſung des Eides von Seiten des Gegners hat die-<lb/> ſelbe Wirkung, wie die Leiſtung des Eides.</p><lb/> <p>Die Verweigerung der Eidesleiſtung hat zur Folge, daß das<lb/> Gegentheil der zu beſchwörenden Thatſache als voll bewieſen gilt.</p> </div><lb/> <div n="5"> <head>§. 430.</head><lb/> <p>Erſcheint der Schwurpflichtige in dem zur Eidesleiſtung be-<lb/> ſtimmten Termine nicht, ſo iſt auf Antrag ein Verſäumnißurtheil<lb/> dahin zu erlaſſen, daß der Eid als verweigert anzuſehen ſei.</p> </div><lb/> <div n="5"> <head>§. 431.</head><lb/> <p>Der Schwurpflichtige, welcher frühere Behauptungen zurück-<lb/> nimmt oder früher beſtrittene Thatſachen zugeſteht, kann ſich zur<lb/> Leiſtung eines beſchränkteren Eides erbieten, ſelbſt wenn der Eid<lb/> bereits durch bedingtes Urtheil auferlegt iſt. Auch können uner-<lb/> hebliche Umſtände, welche in die Eidesform aufgenommen ſind,<lb/> berichtigt werden.</p> </div><lb/> <div n="5"> <head>§. 432.</head><lb/> <p>Iſt der Eid durch bedingtes Urtheil auferlegt, ſo kann, auch<lb/> nach Eintritt der Rechtskraft, die Zuſchiebung ſowie die Zurück-<lb/> ſchiebung des Eides widerrufen werden, wenn der Schwurpflichtige<lb/> wegen wiſſentlicher Verletzung der Eidespflicht rechtskräftig verur-<lb/> theilt oder wenn glaubhaft gemacht wird, daß der Gegner erſt<lb/> nach erfolgter Zuſchiebung oder Zurückſchiebung des Eides von<lb/> einer ſolchen Verurtheilung Kenntniß erlangt habe.</p> </div><lb/> <div n="5"> <head>§. 433.</head><lb/> <p>Wenn der Schwurpflichtige ſtirbt, wenn er zur Leiſtung des<lb/> Eides unfähig wird oder wenn er aufhört geſetzlicher Vertreter<lb/> zu ſein, ſo können beide Parteien in Anſehung der betreffenden<lb/> Beweisführung alle Rechte ausüben, welche ihnen vor der Zu-<lb/> ſchiebung des Eides zuſtanden.</p><lb/> <p>Daſſelbe gilt, wenn in Folge der Verurtheilung des Schwur-<lb/> pflichtigen wegen wiſſentlicher Verletzung der Eidespflicht die Zu-<lb/> ſchiebung oder Zurückſchiebung des Eides widerrufen wird.</p><lb/> <p>Iſt der Eid durch bedingtes Urtheil auferlegt, ſo wird unter<lb/> Aufhebung des Urtheils in der Sache anderweit erkannt.</p> </div><lb/> <div n="5"> <head>§. 434.</head><lb/> <p>Der Eid über eine Thatſache, welche für ein allen Streit-<lb/> genoſſen gegenüber nur einheitlich feſtzuſtellendes Rechtsverhältniß<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [111/0117]
II. 1. Abſch. 10. Tit. §. 425—434.
§. 429.
Die Erlaſſung des Eides von Seiten des Gegners hat die-
ſelbe Wirkung, wie die Leiſtung des Eides.
Die Verweigerung der Eidesleiſtung hat zur Folge, daß das
Gegentheil der zu beſchwörenden Thatſache als voll bewieſen gilt.
§. 430.
Erſcheint der Schwurpflichtige in dem zur Eidesleiſtung be-
ſtimmten Termine nicht, ſo iſt auf Antrag ein Verſäumnißurtheil
dahin zu erlaſſen, daß der Eid als verweigert anzuſehen ſei.
§. 431.
Der Schwurpflichtige, welcher frühere Behauptungen zurück-
nimmt oder früher beſtrittene Thatſachen zugeſteht, kann ſich zur
Leiſtung eines beſchränkteren Eides erbieten, ſelbſt wenn der Eid
bereits durch bedingtes Urtheil auferlegt iſt. Auch können uner-
hebliche Umſtände, welche in die Eidesform aufgenommen ſind,
berichtigt werden.
§. 432.
Iſt der Eid durch bedingtes Urtheil auferlegt, ſo kann, auch
nach Eintritt der Rechtskraft, die Zuſchiebung ſowie die Zurück-
ſchiebung des Eides widerrufen werden, wenn der Schwurpflichtige
wegen wiſſentlicher Verletzung der Eidespflicht rechtskräftig verur-
theilt oder wenn glaubhaft gemacht wird, daß der Gegner erſt
nach erfolgter Zuſchiebung oder Zurückſchiebung des Eides von
einer ſolchen Verurtheilung Kenntniß erlangt habe.
§. 433.
Wenn der Schwurpflichtige ſtirbt, wenn er zur Leiſtung des
Eides unfähig wird oder wenn er aufhört geſetzlicher Vertreter
zu ſein, ſo können beide Parteien in Anſehung der betreffenden
Beweisführung alle Rechte ausüben, welche ihnen vor der Zu-
ſchiebung des Eides zuſtanden.
Daſſelbe gilt, wenn in Folge der Verurtheilung des Schwur-
pflichtigen wegen wiſſentlicher Verletzung der Eidespflicht die Zu-
ſchiebung oder Zurückſchiebung des Eides widerrufen wird.
Iſt der Eid durch bedingtes Urtheil auferlegt, ſo wird unter
Aufhebung des Urtheils in der Sache anderweit erkannt.
§. 434.
Der Eid über eine Thatſache, welche für ein allen Streit-
genoſſen gegenüber nur einheitlich feſtzuſtellendes Rechtsverhältniß
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