Civilprozeßordnung. Berlin, 1877.Civilprozeßordnung. von Einfluß ist, muß allen Streitgenossen zugeschoben oder zurück-geschoben werden, sofern nicht rücksichtlich einzelner Streitgenossen die Zuschiebung oder Zurückschiebung unzulässig ist. In jedem Falle bedarf es zur Zuschiebung oder zur Zurückschiebung der übereinstimmenden Erklärung aller Streitgenossen. Ueber die Annahme des Eides haben sich nur diejenigen Streitgenossen zu erklären, welchen der Eid zugeschoben ist. Ist der von allen oder von einigen Streitgenossen zu lei- §. 435. Ist eine Partei nicht prozeßfähig, so ist die Zuschiebung oder Minderjährigen, welche das sechzehnte Lebensjahr zurückgelegt §. 436. Sind mehrere gesetzliche Vertreter vorhanden, so finden die Civilprozeßordnung. von Einfluß iſt, muß allen Streitgenoſſen zugeſchoben oder zurück-geſchoben werden, ſofern nicht rückſichtlich einzelner Streitgenoſſen die Zuſchiebung oder Zurückſchiebung unzuläſſig iſt. In jedem Falle bedarf es zur Zuſchiebung oder zur Zurückſchiebung der übereinſtimmenden Erklärung aller Streitgenoſſen. Ueber die Annahme des Eides haben ſich nur diejenigen Streitgenoſſen zu erklären, welchen der Eid zugeſchoben iſt. Iſt der von allen oder von einigen Streitgenoſſen zu lei- §. 435. Iſt eine Partei nicht prozeßfähig, ſo iſt die Zuſchiebung oder Minderjährigen, welche das ſechzehnte Lebensjahr zurückgelegt §. 436. Sind mehrere geſetzliche Vertreter vorhanden, ſo finden die <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <p><pb facs="#f0118" n="112"/><fw place="top" type="header">Civilprozeßordnung.</fw><lb/> von Einfluß iſt, muß allen Streitgenoſſen zugeſchoben oder zurück-<lb/> geſchoben werden, ſofern nicht rückſichtlich einzelner Streitgenoſſen<lb/> die Zuſchiebung oder Zurückſchiebung unzuläſſig iſt. In jedem<lb/> Falle bedarf es zur Zuſchiebung oder zur Zurückſchiebung der<lb/> übereinſtimmenden Erklärung aller Streitgenoſſen. Ueber die<lb/> Annahme des Eides haben ſich nur diejenigen Streitgenoſſen zu<lb/> erklären, welchen der Eid zugeſchoben iſt.</p><lb/> <p>Iſt der von allen oder von einigen Streitgenoſſen zu lei-<lb/> ſtende Eid von einem oder mehreren derſelben, oder iſt der von<lb/> einem Theile der Streitgenoſſen zu leiſtende Eid von allen Schwur-<lb/> pflichtigen verweigert oder als von ihnen verweigert anzuſehen,<lb/> ſo entſcheidet das Gericht nach freier Ueberzeugung, ob die Be-<lb/> hauptung, deren Beweis durch Eideszuſchiebung angetreten iſt,<lb/> für wahr zu erachten ſei. Erklären einzelne Streitgenoſſen, daß<lb/> ſie den Eid nicht leiſten werden, ſo iſt in Anſehung der übrigen<lb/> Streitgenoſſen die Leiſtung des Eides nicht anzuordnen oder der<lb/> Eid nicht abzunehmen, ſofern das Gericht denſelben für unerheb-<lb/> lich erachtet.</p> </div><lb/> <div n="5"> <head>§. 435.</head><lb/> <p>Iſt eine Partei nicht prozeßfähig, ſo iſt die Zuſchiebung oder<lb/> Zurückſchiebung des Eides nur an ihren geſetzlichen Vertreter und<lb/> nur inſoweit zuläſſig, als die vertretene Partei, wenn ſie den<lb/> Prozeß in Perſon führte, oder der Vertreter, wenn er ſelbſt Partei<lb/> wäre, dieſelbe zulaſſen müßte.</p><lb/> <p>Minderjährigen, welche das ſechzehnte Lebensjahr zurückgelegt<lb/> haben, oder Verſchwendern kann über Thatſachen, welche in Hand-<lb/> lungen derſelben beſtehen oder Gegenſtand ihrer Wahrnehmung<lb/> geweſen ſind, der Eid zugeſchoben oder zurückgeſchoben werden,<lb/> ſofern dies von dem Gericht auf Antrag des Gegners nach den<lb/> Umſtänden des Falles für zuläſſig erklärt wird.</p> </div><lb/> <div n="5"> <head>§. 436.</head><lb/> <p>Sind mehrere geſetzliche Vertreter vorhanden, ſo finden die<lb/> Vorſchriften des §. 434 entſprechende Anwendung. Betrifft der<lb/> Eid die eigenen Handlungen oder Wahrnehmungen nur einiger<lb/> oder eines der Vertreter, ſo iſt er von den übrigen nicht zu<lb/> leiſten.</p> </div><lb/> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [112/0118]
Civilprozeßordnung.
von Einfluß iſt, muß allen Streitgenoſſen zugeſchoben oder zurück-
geſchoben werden, ſofern nicht rückſichtlich einzelner Streitgenoſſen
die Zuſchiebung oder Zurückſchiebung unzuläſſig iſt. In jedem
Falle bedarf es zur Zuſchiebung oder zur Zurückſchiebung der
übereinſtimmenden Erklärung aller Streitgenoſſen. Ueber die
Annahme des Eides haben ſich nur diejenigen Streitgenoſſen zu
erklären, welchen der Eid zugeſchoben iſt.
Iſt der von allen oder von einigen Streitgenoſſen zu lei-
ſtende Eid von einem oder mehreren derſelben, oder iſt der von
einem Theile der Streitgenoſſen zu leiſtende Eid von allen Schwur-
pflichtigen verweigert oder als von ihnen verweigert anzuſehen,
ſo entſcheidet das Gericht nach freier Ueberzeugung, ob die Be-
hauptung, deren Beweis durch Eideszuſchiebung angetreten iſt,
für wahr zu erachten ſei. Erklären einzelne Streitgenoſſen, daß
ſie den Eid nicht leiſten werden, ſo iſt in Anſehung der übrigen
Streitgenoſſen die Leiſtung des Eides nicht anzuordnen oder der
Eid nicht abzunehmen, ſofern das Gericht denſelben für unerheb-
lich erachtet.
§. 435.
Iſt eine Partei nicht prozeßfähig, ſo iſt die Zuſchiebung oder
Zurückſchiebung des Eides nur an ihren geſetzlichen Vertreter und
nur inſoweit zuläſſig, als die vertretene Partei, wenn ſie den
Prozeß in Perſon führte, oder der Vertreter, wenn er ſelbſt Partei
wäre, dieſelbe zulaſſen müßte.
Minderjährigen, welche das ſechzehnte Lebensjahr zurückgelegt
haben, oder Verſchwendern kann über Thatſachen, welche in Hand-
lungen derſelben beſtehen oder Gegenſtand ihrer Wahrnehmung
geweſen ſind, der Eid zugeſchoben oder zurückgeſchoben werden,
ſofern dies von dem Gericht auf Antrag des Gegners nach den
Umſtänden des Falles für zuläſſig erklärt wird.
§. 436.
Sind mehrere geſetzliche Vertreter vorhanden, ſo finden die
Vorſchriften des §. 434 entſprechende Anwendung. Betrifft der
Eid die eigenen Handlungen oder Wahrnehmungen nur einiger
oder eines der Vertreter, ſo iſt er von den übrigen nicht zu
leiſten.
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